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Beschluss

2 B 85/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Bestehen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine krankhafte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit muss das Gericht die Frage einer verminderten Schuldfähigkeit aufklären. • Medizinische Vorfragen zur krankhaften seelischen Störung erfordern in der Regel sachverständige Begutachtung; richterliche Sachkunde oder Verweise auf nichtwissenschaftliche Quellen genügen nicht. • Die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme für ein außerdienstliches Dienstvergehen, das strafrechtlich nur gering geahndet wurde, ist nur ausnahmsweise möglich und erfordert besondere disziplinarrechtlich bedeutsame Umstände.
Entscheidungsgründe
Erforderlichkeit medizinischer Sachaufklärung bei Anhaltspunkten für verminderte Schuldfähigkeit • Bei Bestehen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine krankhafte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit muss das Gericht die Frage einer verminderten Schuldfähigkeit aufklären. • Medizinische Vorfragen zur krankhaften seelischen Störung erfordern in der Regel sachverständige Begutachtung; richterliche Sachkunde oder Verweise auf nichtwissenschaftliche Quellen genügen nicht. • Die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme für ein außerdienstliches Dienstvergehen, das strafrechtlich nur gering geahndet wurde, ist nur ausnahmsweise möglich und erfordert besondere disziplinarrechtlich bedeutsame Umstände. Der Kläger, ein Land, versetzte den 1951 geborenen Beklagten, einen Oberstudiendirektor und ehemaligen Schulleiter, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Beim Beklagten war 2006 Lungenkrebs diagnostiziert und 2009 erfolgte seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Bei einer Wohnungsdurchsuchung wurden auf seinem PC pornographische Bilddateien gefunden; das Amtsgericht verurteilte ihn 2008 wegen Besitzes kinderpornographischer Bilder zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Es fanden sich acht strafrechtlich relevante Bilder aus dem Zeitraum Januar 2006 bis Dezember 2007. In einem Disziplinarverfahren entzog man dem Beklagten das Ruhegehalt; Berufung blieb erfolglos, wobei das Berufungsgericht ausnahmsweise von einer besonders schweren Verfehlung ausging. Der Beklagte rügte mangelnde Aufklärung der Frage, ob eine krankhafte Störung (z. B. durch Tumorbedingte Serotoninwirkung) seine Steuerungsfähigkeit vermindert habe. • Aufklärungspflicht: Nach §§ 57 Abs.1 LDG NRW, 86 Abs.1 VwGO und § 65 Abs.1 LDG NRW hat das Gericht die für die Feststellung des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme erforderlichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln; die Berufungsinstanz trifft dieselbe Verpflichtung. • Erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit: Bestehen Tatsachen, die auf eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten bei Begehung der Tat hindeuten, muss das Tatsachengericht diese Frage aufklären; kann eine krankhafte seelische Störung nach § 20 StGB nicht ausgeschlossen werden, ist dies bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit erheblichem Gewicht zu berücksichtigen. • Vorfrage der Krankheit: Ob eine seelische Störung vorlag und in welchem Umfang sie die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigte, ist eine entscheidungserhebliche Vorfrage, die in der Regel medizinische Sachkunde erfordert und daher durch ärztliche Sachverständigengutachten zu klären ist. • Unzulässige Substituierung durch Gericht: Das Oberverwaltungsgericht durfte medizinische Fragen nicht durch Verweis auf nichtwissenschaftliche Quellen wie Wikipedia oder durch eigene nicht belegte kausale Erklärungen beantworten; hierin liegt ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht. • Rechtliche Bewertung der Disziplinarmaßnahme: Die disziplinare Höchstmaßnahme bei außerdienstlich begangenen Vergehen, die strafrechtlich nur gering geahndet wurden, kommt nur ausnahmsweise in Betracht; vorliegend sprechen Anzahl, Art und Inhalt der Bilder sowie der geringe Strafrahmen gegen von sich aus ausreichende Schweregenüge. • Verweisung zur erneuten Entscheidung: Da das Berufungsurteil den Einwand des Beklagten hinsichtlich medizinischer Ursachen nicht hinreichend aufgeklärt hat, sind die Voraussetzungen des § 132 Abs.2 Nr.3 VwGO erfüllt und der Rechtsstreit ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Der Beschwerde des Beklagten wird teilweise stattgegeben: Das Verfahren wird gemäß § 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 133 Abs.6 VwGO an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die vom Beklagten geltend gemachten medizinischen Gesichtspunkte zur Frage einer verminderten Schuldfähigkeit (vgl. § 20 StGB) in tatsächlicher und fachlicher Hinsicht aufzuklären, wozu in der Regel die Einholung sachverständiger medizinischer Gutachten erforderlich ist. Ohne diese Aufklärung kann nicht verlässlich beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegen und inwieweit dies die Bewertung der Schwere des Dienstvergehens und die Zumessung der disziplinaren Maßnahme beeinflusst. Mangels ausreichender Feststellungen zur Krankheitsfrage ist die angefochtene Entscheidung grundsätzlich nicht tragfähig.