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Beschluss

1 WB 16/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Organisationsgrundentscheidung der Dienststellenleitung, einen Dienstposten als Querversetzung (Versetzungsbewerber) zu besetzen, schließt die Verpflichtung zum Eignungs- und Leistungsvergleich nach Art.33 Abs.2 GG und §3 Abs.1 SG für Förderungsbewerber aus. • Ein Soldat hat keinen individuellen Anspruch, dass die Organisationsgrundentscheidung Förderungsbewerber einschließt; die Beschränkung des Bewerberkreises ist Teil des personalwirtschaftlichen Ermessens. • Bewerbern steht im Anfechtungsverfahren ein Anspruch auf Akteneinsicht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der die Mitbetrachtung ausschließenden Organisationsgrundentscheidung zu; eine Offenlegung der Auswahlunterlagen kann jedoch bis zur Klärung verlangt werden und ist nicht zwingend gleichzeitig mit der Besetzungsmitteilung erforderlich. • Feststellungsanträge isolierter Verfahrensmängel sind im Wehrbeschwerdeverfahren unzulässig, soweit sie nicht zusammen mit der angegriffenen dienstlichen Maßnahme geltend gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Organisationsgrundentscheidung ‚Querversetzung‘ schließt Mitbetrachtung von Förderungsbewerbern nicht ein • Eine Organisationsgrundentscheidung der Dienststellenleitung, einen Dienstposten als Querversetzung (Versetzungsbewerber) zu besetzen, schließt die Verpflichtung zum Eignungs- und Leistungsvergleich nach Art.33 Abs.2 GG und §3 Abs.1 SG für Förderungsbewerber aus. • Ein Soldat hat keinen individuellen Anspruch, dass die Organisationsgrundentscheidung Förderungsbewerber einschließt; die Beschränkung des Bewerberkreises ist Teil des personalwirtschaftlichen Ermessens. • Bewerbern steht im Anfechtungsverfahren ein Anspruch auf Akteneinsicht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der die Mitbetrachtung ausschließenden Organisationsgrundentscheidung zu; eine Offenlegung der Auswahlunterlagen kann jedoch bis zur Klärung verlangt werden und ist nicht zwingend gleichzeitig mit der Besetzungsmitteilung erforderlich. • Feststellungsanträge isolierter Verfahrensmängel sind im Wehrbeschwerdeverfahren unzulässig, soweit sie nicht zusammen mit der angegriffenen dienstlichen Maßnahme geltend gemacht werden. Der Antragsteller, Berufssoldat im Dienstgrad Oberstleutnant (A15), war nicht in die Auswahl zur Besetzung eines nach A16 bewerteten Kommandeurs-Dienstpostens einbezogen. Der Präsident des Bundesamts für das Personalmanagement entschied, den Posten im Wege einer Querversetzung zum 1.7.2016 mit einem bereits A16-dotierten Offizier (Beigeladener) zu besetzen; ein Planungsbogen dokumentierte die Organisationsgrundentscheidung "Querversetzung". Der Antragsteller war in den Auswahlunterlagen nicht genannt und erhob Beschwerde; er rügte insbesondere, die Organisationsgrundentscheidung sei unbegründet, das Anforderungsprofil begünstige den Beigeladenen, und es liege mangelnde Information und Intransparenz vor. Das Bundesministerium der Verteidigung wies die Beschwerde zurück und berief sich auf personalwirtschaftliche Gründe und Erwartungen internationaler Partner; Akteneinsicht wurde dem Antragsteller letztlich mit dem Beschwerdebescheid gewährt. Der Antragsteller wandte sich hiergegen an das Bundesverwaltungsgericht. • Zulässigkeit: Der Antragsteller ist antragsbefugt, da er eine höherwertige Verwendung geltend macht; das Verfahren ist nicht erledigt durch spätere Besetzung des Postens. • Rechtliche Grundsätze: Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Eignungs- und Leistungsvergleich nach Art.33 Abs.2 GG und §3 Abs.1 SG nur erforderlich, wenn Förderungsbewerber um eine höherwertige Verwendung konkurrieren; bei Versetzungsbewerbern entfällt dieser Maßstab. • Organisationsgrundentscheidung wirksam: Die Eintragung "Querversetzung" im Planungsbogen stellte eine vor der Auswahl getroffene Organisationsgrundentscheidung dar und schloss rechtmäßig die Auswahl auf bereits A16-dotierte Versetzungsbewerber ein. • Ermessen nicht pflichtwidrig ausgeübt: Die Beschränkung auf Versetzungsbewerber ist aufgrund personalwirtschaftlicher Erwägungen und der Erwartung der Partnernationen, den Posten dotierungsgerecht zu besetzen, sachlich nachvollziehbar; keine hinreichenden Anhaltspunkte für gezielte Ausgrenzung des Antragstellers waren ersichtlich. • Vorablauf und Beteiligung: Die Prüfung und Mitbetrachtung grundsätzlich geeigneter Kandidaten vor Festlegung des Organisationsmodells ist zulässig; eine solche Vorprüfung rechtfertigt keinen Anspruch des Einzelnen auf andere Organisationsentscheidung. • Information und Akteneinsicht: Bewerbern steht ein Akteneinsichtsrecht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der die Mitbetrachtung ausschließenden Organisationsgrundentscheidung zu; im vorliegenden Fall wurde Akteneinsicht durch Übersendung der Auswahldokumentation mit dem Beschwerdebescheid gewährt, sodass kein Verfahrensmangel verbleibt. • Unzulässigkeit des Feststellungsbegehrens: Ein selbständiger Feststellungsantrag zu verfahrensbezogenen Informationsmängeln ist im Wehrbeschwerdeverfahren nicht zulässig, soweit er nicht zusammen mit der angegriffenen Maßnahme geltend gemacht wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Die Auswahlentscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement, den Dienstposten im Rahmen der Organisationsgrundentscheidung "Querversetzung" mit einem bereits A16-dotierten Offizier zu besetzen, war rechtmäßig; der Antragsteller konnte daher nicht verlangen, in einen Eignungs- und Leistungsvergleich einbezogen zu werden. Eine rechtswidrige Einflussnahme oder sachwidrige Ermessensausübung ist nicht dargetan. Das dem Antragsteller zustehende Akteneinsichtsrecht wurde mit Übersendung der Auswahldokumentation erfüllt; etwaige Verfahrensmängel im Vorverfahren sind dadurch geheilt. Der Feststellungsantrag zu isolierten Informations- oder Auskunftsansprüchen ist unzulässig; der Beigeladene trägt seine Kosten selbst.