Beschluss
8 B 53/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Rückübertragung von Volleigentum ist der Ablösebetrag nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VermG nach dem jeweiligen zurückzuübertragenden Eigentumsrecht (hier Volleigentum) zu ermitteln.
• Eine gütliche Einigung nach § 31 Abs. 5 VermG kann über den vermögensrechtlichen Anspruch hinaus die Rückübertragung von Volleigentum bewirken und damit die Bemessungsgrundlage für Ablösebeträge festlegen.
• Die bloße Berufung auf eine abweichende Rechtsprechung des Senats begründet keine Zulassung der Revision wegen Divergenz, wenn die Vorinstanz den maßgeblichen Rechtssatz zutreffend angewendet hat.
Entscheidungsgründe
Ablösebetrag bei Rückübertragung von Volleigentum nach gütlicher Einigung • Bei Rückübertragung von Volleigentum ist der Ablösebetrag nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VermG nach dem jeweiligen zurückzuübertragenden Eigentumsrecht (hier Volleigentum) zu ermitteln. • Eine gütliche Einigung nach § 31 Abs. 5 VermG kann über den vermögensrechtlichen Anspruch hinaus die Rückübertragung von Volleigentum bewirken und damit die Bemessungsgrundlage für Ablösebeträge festlegen. • Die bloße Berufung auf eine abweichende Rechtsprechung des Senats begründet keine Zulassung der Revision wegen Divergenz, wenn die Vorinstanz den maßgeblichen Rechtssatz zutreffend angewendet hat. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin enteigneter gewerkschaftlicher Wohnungsbaugesellschaften, die vor 1933 mit dinglichen Belastungen (Grundpfandrechten) belegt waren. In einem Restitutionsverfahren schlossen die Parteien 1998 eine gütliche Einigung, durch die die Klägerin an mehreren Grundstücken Volleigentum erwarb; der Bescheid stellte die Übertragungen fest. Streit entstand über die Frage, ob die Klägerin Ablösebeträge für den Untergang der dinglichen Belastungen zu hinterlegen habe. Nach bisherigen Gerichtsentscheidungen war strittig, ob bei nur beanspruchter Bruchteilsrestitution Ablösebeträge anteilig zu bemessen sind. Die Beklagte setzte 2013 Ablösebeträge fest; das Verwaltungsgericht wies die Klage 2016 ab, woraufhin die Klägerin die Nichtzulassung der Revision rügte. • Zulassungsbeschwerde erfolglos: Es fehlt an einer darlegbaren Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts; die Klägerin hat den einschlägigen Rechtssatz des Senats ungenau wiedergegeben und nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht einen abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat (§ 132 VwGO). • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin durch die gütliche Einigung und den bestandskräftigen Bescheid Volleigentum erlangt hat und daher die Ablösebeträge nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VermG nach dem zu übertragenden Eigentumsrecht (Volleigentum) zu bemessen sind. • Der gesetzliche Zweck des Vorteilsausgleichs steht dem nicht entgegen: Wer Volleigentum an einem lastenfreien Grundstück erhält, hat den vollen Vorteil, sodass der Ablösebetrag dem vollen Nennbetrag der untergegangenen Grundpfandrechte entspricht. • Fragen zur Anwendung von § 18 Abs. 2 Satz 5 und 6 VermG sowie zu möglichen Beschränkungen der Haftung sind bereits in der Rechtsprechung behandelt und eröffnen keinen neuen, grundsätzlichen Klärungsbedarf; eine weitere Revision ist nicht erforderlich. • Soweit die Klägerin eine anteilige Haftung bei Bruchteilsrestitution beansprucht, trifft dies nicht zu, weil hier keine Einräumung von Bruchteilseigentum, sondern von Volleigentum erfolgt ist; damit greift die vom Kläger angenommene anteilige Reduzierung nicht ein. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bei Rückübertragung von Volleigentum infolge einer gütlichen Einigung die Ablösebeträge nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VermG in Höhe der Nennbeträge der untergegangenen Grundpfandrechte zu bemessen sind. Eine zulassungsrechtliche Divergenz zu früheren Urteilen des Senats liegt nicht vor, weil die Vorinstanz den einschlägigen Rechtssatz zutreffend angewendet hat. Ebenso begründet die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Sache keine Revisionszulassung, da die beanstandeten Rechtsfragen bereits in der Rechtsprechung behandelt sind und keine für die Rechtsentwicklung neue oder ungeklärte Grundsatzfrage vorliegt. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten nach den einschlägigen Vorschriften.