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Beschluss

4 VR 20/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau von Höchstspannungsfreileitungen, wenn die Erfolgsaussichten der Anfechtung begrenzt sind. • Eine Umbeseilung bestehender Masten zur Aufnahme höherer Spannungen ist keine erstmalige Errichtung im Sinne der Regelung über Raumordnungsverfahren; damit besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 ROG. • Offensichtliche Abwägungsfehler, unzureichende Alternativenprüfung oder Verletzungen zwingender Planungsvorgaben sind bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, wenn die Planfeststellungsbehörde die Vorbelastung des Trassenraums und die Eignung der Bestandstrasse berücksichtigt hat.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung gegen Planfeststellung zur Umbeseilung von Höchstspannungsfreileitungen • Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau von Höchstspannungsfreileitungen, wenn die Erfolgsaussichten der Anfechtung begrenzt sind. • Eine Umbeseilung bestehender Masten zur Aufnahme höherer Spannungen ist keine erstmalige Errichtung im Sinne der Regelung über Raumordnungsverfahren; damit besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 ROG. • Offensichtliche Abwägungsfehler, unzureichende Alternativenprüfung oder Verletzungen zwingender Planungsvorgaben sind bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich, wenn die Planfeststellungsbehörde die Vorbelastung des Trassenraums und die Eignung der Bestandstrasse berücksichtigt hat. Die Antragsteller sind Miteigentümer eines Wohngrundstücks, dessen Wohngebäude nahe der Trassenachse einer bestehenden 110/220-kV-Freileitung liegt. Die Beigeladene plante die Umbeseilung der bestehenden Masten, um zwei 380-kV-Stromkreise aufzunehmen; eine Neuerrichtung eines einzelnen Mastes bei der Umspannanlage ist vorgesehen. Die Planfeststellungsbehörde bestätigte den Umbauplan mit Beschluss vom 6.10.2016. Die Antragsteller beantragten nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss anzuordnen und rügten u. a. Unterlassen eines Raumordnungsverfahrens, Verletzung von Planungsvorgaben, Fehler bei der Alternativenprüfung sowie unzureichende Abwägung ihrer Eigentümerbelange und möglicher Immissionen. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte den Eilantrag im summarischen Verfahren und entschied zur Zuständigkeit sowie zur Abwägung der widerstreitenden Interessen. • Zuständigkeit: Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. EnLAG für das Vorhaben und damit auch für den vorläufigen Rechtsschutz zuständig. • Raumordnungsverfahren: Die Umbeseilung bestehender Masten stellt keine erstmalige Errichtung neuer Freileitungen im Sinne von § 1 RoV/§ 15 ROG dar; eine Pflicht zur Durchführung eines Raumordnungsverfahrens wurde nicht dargetan. • Planungs- und Zielvorgaben: Eine Missachtung zwingender planungsrechtlicher Vorgaben oder der Ziele der Raumordnung ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich; die angeführten Normen ergeben keinen unterlegenen Anspruch der Antragsteller. • Alternativenprüfung: Die Planfeststellungsbehörde hat die Eignung der Bestandstrasse und vorhandene Vorbelastungen berücksichtigt; behauptete Gewichtungsfehler und unzureichende Prüfung von Ersatztrassen sind pauschal und nicht substantiiert belegt. • Technische Alternativen: Kritik, technische Alternativen (z. B. dickere Leiterseile) seien nicht geprüft worden, ist nicht entscheidungserheblich, weil deren Einsatz hier nach sachverständigem Vortrag nicht möglich ist. • Abwägung der Eigentümerbelange: Die belangenrelevanten Umstände der Antragsteller wurden ermittelt und in die Abwägung eingestellt; die Behörde hat diese Belange gegenüber dem öffentlichen Interesse sachlich tragfähig zurückgestellt. • Offene Fragen zu Immissionen: Ob Immissionen, insbesondere Lärm, zu Rechtsverletzungen führen, ist im Hauptsacheverfahren noch offen; dies reicht im summarischen Verfahren nicht aus, die sofortige Vollziehung auszusetzen. • Interessenabwägung: Nach § 43e Abs. 1 EnWG überwiegt das öffentliche Interesse am zügigen Ausbau von Höchstspannungsleitungen gegenüber dem Interesse der Antragsteller an einem zeitweiligen Vollzugsverbot, zumal Betriebseffekte erst mit Inbetriebnahme entstehen und eine Hauptsacheentscheidung voraussichtlich innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erwarten ist. Der Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bleibt ohne Erfolg. Das Gericht hat keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragsteller oder für offensichtliche Abwägungs- und Verfahrensfehler festgestellt, die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen würden. Zwar ist insbesondere hinsichtlich möglicher Lärmimmissionen die Hauptsache noch offen, doch überwiegt nach summarischer Prüfung das öffentliche und das Vorhabenträgerinteresse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses. Die beanstandeten Alternativen und technischen Optionen wurden nicht substantiiert dargelegt oder waren nach Vortrag der Beigeladenen nicht umsetzbar; die Planfeststellungsbehörde hat insoweit sachgerechte Erwägungen angelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus den einschlägigen Vorschriften der VwGO.