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Urteil

3 C 9/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Aufrechnungsverbot ergibt sich weder aus den Kreuzungsvereinbarungen noch aus Treu und Glauben; Aufrechnung ist grundsätzlich möglich. • Kostentragungspflicht nach § 11 EKrG schließt nicht aus, dass der zur Baudurchführung Verpflichtete wegen schuldhafter Mängelhaftung nach §§ 280, 278 BGB zur Erstattung von Mehraufwendungen verpflichtet ist. • Mängelbedingte Mehraufwendungen für die Herstellung einer mangelfreien Kreuzungsanlage gehören grundsätzlich zur Kostenmasse (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1–3 1. EKrV). • § 1 Abs. 2 Nr. 3 1. EKrV erfasst nur Schäden an anderen Rechtsgütern als der Kreuzungsanlage und begründet keinen abgeschwächten Haftungsmaßstab; Haftung wegen Verschuldens bleibt möglich. • Ein Vorbehaltsurteil ist zulässig, wenn über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung noch nicht zur Entscheidung reif entschieden werden kann.
Entscheidungsgründe
Aufrechnung und Haftung bei mangelhafter Ausführung von Kreuzungsbauwerken • Ein Aufrechnungsverbot ergibt sich weder aus den Kreuzungsvereinbarungen noch aus Treu und Glauben; Aufrechnung ist grundsätzlich möglich. • Kostentragungspflicht nach § 11 EKrG schließt nicht aus, dass der zur Baudurchführung Verpflichtete wegen schuldhafter Mängelhaftung nach §§ 280, 278 BGB zur Erstattung von Mehraufwendungen verpflichtet ist. • Mängelbedingte Mehraufwendungen für die Herstellung einer mangelfreien Kreuzungsanlage gehören grundsätzlich zur Kostenmasse (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1–3 1. EKrV). • § 1 Abs. 2 Nr. 3 1. EKrV erfasst nur Schäden an anderen Rechtsgütern als der Kreuzungsanlage und begründet keinen abgeschwächten Haftungsmaßstab; Haftung wegen Verschuldens bleibt möglich. • Ein Vorbehaltsurteil ist zulässig, wenn über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung noch nicht zur Entscheidung reif entschieden werden kann. Die Klägerin fordert von der Beklagten Zahlungen aus zwei Kreuzungsvereinbarungen über Neubauten an Bahnkreuzungen. Die Beklagte hat mit einer streitigen Schadensersatzforderung aus einer weiteren Kreuzungsvereinbarung (Aubing) aufgerechnet und behauptet, die von der Klägerin beauftragte A. GmbH habe die Eisenbahnüberführung mangelbehaftet errichtet, sodass hohe Mängelbeseitigungskosten entstanden seien. Die Hauptforderung ist unbestritten; streitig ist die Wirksamkeit der Aufrechnung der Beklagten mit einer den Hauptbetrag übersteigenden Gegenforderung. Die Vorinstanzen verurteilten die Beklagte zahlungsweise, setzten dies jedoch unter den Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung. Streitgegenstand ist insbesondere, ob die Klägerin für die Bauausführung haftet oder lediglich Baudurchführungsaufgaben übernommen hat und ob kreuzungsrechtliche Vorschriften eine Haftung ausschließen. • Zulässigkeit der Aufrechnung: Weder die einschlägigen Kreuzungsvereinbarungen (§ 6 Abs. 2) noch Treu und Glauben schließen eine Aufrechnung aus; eine Geldforderung kann durch Aufrechnung als Erfüllung getilgt werden. • Vertragsauslegung: Der Begriff der "Durchführung" in Kreuzungsvereinbarungen kann sowohl Bauherrenaufgaben als auch Bauausführung umfassen. Die Tatsacheninstanzen sind zuständig für die Feststellung, welche Pflichten konkret übernommen wurden. • Haftung für Erfüllungsgehilfen: Auf öffentlichen-rechtliche Kreuzungsvereinbarungen ist grundsätzlich die Anwendung des allgemeinen Schuldrechts möglich (§ 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 280, 278 BGB). Daher kann sich eine aufrechenbare Schadensersatzforderung gegen die Klägerin ergeben, wenn sie Pflichten verletzt oder Erfüllungsgehilfen verschulden. • Kostenmasse und Mängel: Nach § 1 Abs. 1 1. EKrV gehören mängelbedingte Mehraufwendungen zur Kostenmasse; dies folgt daraus, dass die Kostenmasse die für eine mangelfreie Kreuzungsanlage notwendigen Aufwendungen umfasst. • Abgrenzung § 1 Abs. 2 Nr. 3 1. EKrV: Diese Vorschrift nimmt in die Kostenmasse Schäden an anderen Rechtsgütern (nicht der Kreuzungsanlage) auf, es handelt sich nicht um eine Regel, die die Haftung des Baudurchführenden für Baumängel auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. • Haftungsmaßstab: Es besteht keine gesetzliche oder kreuzungsrechtliche Grundlage, den Haftungsmaßstab für unentgeltlich oder uneigennützig Tätige pauschal zu senken; daher bleibt bei schuldhafter Verletzung der vertraglichen Pflichten volle Verschuldenshaftung möglich. • Prozessuales Ergebnis zum Vorbehalt: Das Vorbehaltsurteil war zulässig, weil die Gegenforderung noch nicht entscheidungsreif ist; es bestehen noch tatsächliche Klärungsbedarfe zu Schadenspositionen und Verschulden der A. GmbH. Die Revision der Klägerin ist unbegründet; das Berufungsurteil ist in der gebilligten Weise nicht revisionsrechtlich zu beanstanden. Die Beklagte wurde zur Zahlung verurteilt, dieses Urteil steht jedoch unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Wirksamkeit ihrer Aufrechnung mit der Schadensersatzforderung aus dem Kreuzungsbauwerk Aubing. Eine Aufrechnung ist rechtlich möglich; gleichzeitig ist grundsätzlich denkbar, dass die Beklagte wegen schuldhaften Verhaltens der zur Baudurchführung eingesetzten A. GmbH nach §§ 280, 278 BGB einen erstattungsfähigen Schaden gegen die Klägerin hat. Die Vorinstanzen konnten daher zu Recht ein Vorbehaltsurteil erlassen, weil über Umfang, einzelne Schadenspositionen und das Verschulden weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind. Insgesamt bleibt fest: die Kostentragungspflicht des Kreuzungsveranlassers nach § 11 EKrG berührt nicht eventuelle zivilrechtliche Haftungsansprüche gegen den Baudurchführenden; wer den Schaden beweisen und dessen Verschulden darlegen kann, kann daraus Aufrechnung oder Ersatzansprüche herleiten.