Urteil
2 WD 1/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vorsätzliches Erstellen unwahrer dienstlicher Rechnungsbegründungen und die Ausnutzung einer Vertrauensstellung begründen ein schweres Dienstvergehen nach dem Soldatengesetz.
• Bei Zweifeln an der finanziellen Bereicherung der Beschuldigten ist nach in dubio pro reo auf die bewiesenen Tatsachen abzustellen; daraus kann eine mildere Rechtsfolge folgen.
• Verleitung durch einen Vorgesetzten kann mildernd zu berücksichtigen sein, wenn sie die Hemmschwelle des Untergebenen herabgesetzt hat.
• Alkoholisierte Fahrweise mit Gefährdung und erheblichem Sachschaden begründet ergänzende Pflichtverletzungen nach § 17 SG und ist bei der Bemessung strafmildernd oder -verschärfend zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Dienstvergehen: Unwahre Rechnungsbegründungen, Ausnutzung von Vertrauensstellung und Trunkenheit im Verkehr • Ein vorsätzliches Erstellen unwahrer dienstlicher Rechnungsbegründungen und die Ausnutzung einer Vertrauensstellung begründen ein schweres Dienstvergehen nach dem Soldatengesetz. • Bei Zweifeln an der finanziellen Bereicherung der Beschuldigten ist nach in dubio pro reo auf die bewiesenen Tatsachen abzustellen; daraus kann eine mildere Rechtsfolge folgen. • Verleitung durch einen Vorgesetzten kann mildernd zu berücksichtigen sein, wenn sie die Hemmschwelle des Untergebenen herabgesetzt hat. • Alkoholisierte Fahrweise mit Gefährdung und erheblichem Sachschaden begründet ergänzende Pflichtverletzungen nach § 17 SG und ist bei der Bemessung strafmildernd oder -verschärfend zu berücksichtigen. Die frühere Soldatin war als Materialdispositionsunteroffizierin für die Erstellung von Rechnungsbegründungen und die Anforderung von Ersatzteilen zuständig. Sie veranlasste im März und Mai 2013 Bestellungen über die Bundeswehr für Ersatzteile im Gesamtwert von 312,66 €, gab aber wissentlich an, die Teile dienten dienstlichen Zwecken; tatsächlich waren sie für das private Fahrzeug eines Kompaniefeldwebels bestimmt. Die Beschaffungen wurden vom BwDLZ bezahlt; Übergaben der Teile und Geldzahlungen stehen im Streit. Ferner fuhr die Soldatin am 16.06.2013 alkoholisiert und unfallverursachend auf ein Firmengelände und gefährdete später auf der Autobahn andere Verkehrsteilnehmer; eine Blutprobe ergab 2,11 ‰. Das Truppendienstgericht entfernte sie aus dem Dienst; das Bundesverwaltungsgericht prüfte Berufung und bejahte Dienstvergehen, änderte jedoch die Maßnahme unter Berücksichtigung von Zweifelssituationen und Milderungsgründen. • Tatsächliche Feststellungen: Die Berufungshauptverhandlung ergab geständige Einlassungen der Soldatin, Zeugenaussagen und Urkunden, die den Grundsachverhalt zu den Bestellungen und zu den alkoholbedingten Fahrten bestätigen. • Zurückweisung der Hauptanschuldigung zur Bereicherung: Das Gericht konnte nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass die Soldatin aus finanziellen Motiven von dem Zeugen V. Geld erhalten hat; deswegen ist hinsichtlich des Vermögensvorteils der Grundsatz in dubio pro reo zu beachten. • Rechtswidrigkeit der dienstlichen Handlung: Das vorsätzliche Erstellen wissentlich unwahrer Rechnungsbegründungen und das Vortäuschen von Unterschriften verletzen die Wahrheitspflicht (§ 13 SG) und die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) sowie die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit (§ 17 SG). • Außerdienstliche Pflichtverletzungen: Das Führen eines Pkw alkoholisiert mit Sachschaden und Gefährdung erfüllt strafrechtlich relevante Tatbestände und begründet weitere Pflichtverstöße nach § 17 Abs. 2 SG. • Mildernde und erschwerende Umstände: Die Beurteilung berücksichtigt Persönlichkeit, bisherige Führung, Geständnis und Nachbewährung der Soldatin sowie die Verleitung durch den Vorgesetzten als mildernden Umstand; dem stehen die Schwere der Pflichtverletzungen, die Vorgesetztenstellung der Taträgerin und die Wirkungen auf Dienst- und Vermögensinteressen gegenüber. • Bemessung der Disziplinarmaßnahme: Nach zweistufiger Abwägung (§ 38 WDO) ist das Ausgangsmaß bei Zugriff auf Dienstverantwortung hoch; aufgrund der nicht nachgewiesenen Bereicherung und des Verleitungsfaktors wurde jedoch eine Herabsetzung zum Dienstgrad Hauptgefreiter der Reserve als angemessene Maßnahme gewählt. • Verfahrensrechtliches: Beweiswürdigung folgt der freien richterlichen Überzeugung; entlastende Umstände sind nach in dubio pro reo zu berücksichtigen und können zu milderen Disziplinarmaßnahmen führen. Der Senat stellt fest, dass die frühere Soldatin durch das vorsätzliche Erstellen unwahrer dienstlicher Rechnungsbegründungen, das Vortäuschen von Unterschriften beziehungsweise das Veranlassen entsprechender Aufträge sowie durch alkoholbedingtes Führen eines Fahrzeugs ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und damit ein Dienstvergehen im Sinne des Soldatengesetzes begangen hat. Die Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um mit der notwendigen Sicherheit einen finanziellen Vorteil durch Zahlungen des Kompaniefeldwebels zu beweisen; daher ist die Hauptanschuldigung zur Bereicherung nicht bestätigt und mildernd zu berücksichtigen. Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände, insbesondere der Verleitung durch einen Vorgesetzten, der Geständnislage, der bisherigen guten Führung und der Schwere der Pflichtverletzungen, wird als angemessene Disziplinarmaßnahme eine Herabsetzung in den Dienstgrad des Hauptgefreiten der Reserve angeordnet. Die Kosten des Verfahrens sind der Verfahrensordnung entsprechend zu regeln.