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Beschluss

1 WB 47/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtet sich auf die in der vorgerichtlichen Beschwerde erhobenen Anträge; rückwirkende Zulassungen zu früheren Lehrgangsjahren sind unzulässig. • Die Beschränkung, einen Bewerber für den LGAN grundsätzlich nur einmal unmittelbar nach dem Stabsoffizierlehrgang zu betrachten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. • Die Altersbegrenzung für die Teilnahme am LGAI (35–39 Jahre) stellt vor dem Hintergrund des Auswahlkonzepts der Bundeswehr und des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine unzulässige Altersdiskriminierung dar. • Bei erledigter Maßnahme kann ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren aus Wiederholungsgefahr zulässig sein; vorliegend besteht Wiederholungsgefahr, die begehrten Feststellungen sind aber materiell unbegründet.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Zulassung zu Generalstabslehrgängen; Altersband beim LGAI rechtmäßig • Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtet sich auf die in der vorgerichtlichen Beschwerde erhobenen Anträge; rückwirkende Zulassungen zu früheren Lehrgangsjahren sind unzulässig. • Die Beschränkung, einen Bewerber für den LGAN grundsätzlich nur einmal unmittelbar nach dem Stabsoffizierlehrgang zu betrachten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. • Die Altersbegrenzung für die Teilnahme am LGAI (35–39 Jahre) stellt vor dem Hintergrund des Auswahlkonzepts der Bundeswehr und des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine unzulässige Altersdiskriminierung dar. • Bei erledigter Maßnahme kann ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren aus Wiederholungsgefahr zulässig sein; vorliegend besteht Wiederholungsgefahr, die begehrten Feststellungen sind aber materiell unbegründet. Der Berufsoffizier beantragt Teilnahme am Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst national (LGAN) oder international (LGAI). Er hatte 2006 den Stabsoffizierlehrgang erfolgreich abgeschlossen und wurde 2007 bereits bei einer LGAN-Auswahlkonferenz vorgestellt, dort aber nicht ausgewählt. Mit Schreiben aus 2015 begehrt er erneut Berücksichtigung; die Bundeswehr lehnte in Bescheiden vom 10.9.2015 und 23.10.2015 ab. Begründet wurde die Ablehnung mit der internen Regelung, nach der jeder Offizier grundsätzlich nur einmal unmittelbar nach dem Stabsoffizierlehrgang für den LGAN betrachtet werde, sowie mit einer für den LGAI vorgesehenen Altersbegrenzung auf 35–39 Jahre. Der Antragsteller rügt Rechtswidrigkeit und Altersdiskriminierung und begehrt Feststellungen für verschiedene Zeiträume, insbesondere 2007–2016. Das Bundesministerium beantragt Abweisung. • Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist der Inhalt der vorgerichtlichen Beschwerde; daher sind Anträge auf rückwirkende Zulassung zu Lehrgängen 2007–2015 unzulässig (§ 17 WBO-Prinzip). • Die Anträge bezogen sich, wie von der Verwaltung verstanden, auf die nächstfolgende Auswahlkonferenz 2016; das Begehr ist hinsichtlich 2016 in Fortsetzungsfeststellungsanträgen zulässig, die materielle Prüfung bleibt jedoch negativ. • Zur Zulassung zum LGAN: Die Verwaltungspraxis und Nr. 202 ZE B-1340/32 sehen vor, jeden Offizier grundsätzlich nur einmal unmittelbar nach dem Stabsoffizierlehrgang für den LGAN zu betrachten; der Antragsteller wurde 2007 bereits vorgestellt und nicht ausgewählt, weshalb keine erneute Betrachtung geboten ist. Eine allgemeine Pflicht zu mehrfacher Beteiligung am Auswahlverfahren lässt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG/§ 3 Abs. 1 SG nicht herleiten. • Zur Zulassung zum LGAI: Die Bereichsanweisung D1-1340/78-1300 begründet ein sachbezogenes Auswahlkonzept mit organisatorischem Gesamtzusammenhang (Perspektivkonferenz I) und einer förderorientierten Altersstruktur; die Beschränkung auf Teilnehmer zwischen 35 und 39 Jahren dient legitimen personalwirtschaftlichen Zielen und ist mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. • Zur Feststellungsbefugnis: Trotz Erledigung der konkreten Zulassungsentscheidung besteht im Hinblick auf die zur Wiederholungsgefahr dargelegten Umstände ein berechtigtes Feststellungsinteresse; dieses reicht aber nicht aus, um die materiellen Anträge begründet zu sehen. • Konsequenz: Die Ablehnungsbescheide sind insoweit rechtmäßig; auch die internen Auswahlregelungen verletzen nicht die Grundsätze der Bestenauslese oder das Diskriminierungsverbot. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird insgesamt abgewiesen. Soweit Anträge rückwirkend die Jahre 2007–2015 betreffen, sind sie unzulässig, weil diese Lehrgänge nicht Gegenstand der vorgerichtlichen Beschwerde waren. Für das Jahr 2016 sind Fortsetzungsfeststellungsanträge zulässig wegen einer dargelegten Wiederholungsgefahr; materiell bleiben diese Anträge jedoch ohne Erfolg. Die Verwaltungshandhabung, jeden Offizier nur einmal unmittelbar nach dem Stabsoffizierlehrgang für den LGAN zu betrachten, ist rechtlich tragfähig; ebenso ist die Altersbegrenzung für den LGAI (35–39 Jahre) vor dem Hintergrund des Auswahl- und Förderkonzepts sachlich gerechtfertigt. Der Antragsteller erhält daher weder die begehrte Zulassung noch eine neue Bescheidung.