Beschluss
8 B 30/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, wenn sie keine grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz darlegt.
• Die Abtretung eines bestandskräftig abgelehnten Restitutionsanspruchs kann wirksam sein, wenn sie sich auf einen künftig wieder auflebenden Anspruch bezieht; das Bedingungsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VermG ist insoweit nicht berührt.
• Mit der Abtretung geht die Klagebefugnis hinsichtlich des abgetretenen Anspruchs auf den Abtretungsempfänger über; nur dieser kann nach § 42 Abs. 2 VwGO noch in seinen Rechten verletzt sein.
• Verfahrensrügen (Divergenz, Verstoß gegen Überzeugungsgrundsatz, Amtsermittlungsgrundsatz, Gehör) sind unbegründet, wenn sie nur die Tatsachenwürdigung oder Auslegung des Gerichts angreifen ohne auf einen rechtserheblichen Verfahrensfehler hinzuweisen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Abweisung einer Restitutionsklage scheitert • Die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, wenn sie keine grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz darlegt. • Die Abtretung eines bestandskräftig abgelehnten Restitutionsanspruchs kann wirksam sein, wenn sie sich auf einen künftig wieder auflebenden Anspruch bezieht; das Bedingungsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VermG ist insoweit nicht berührt. • Mit der Abtretung geht die Klagebefugnis hinsichtlich des abgetretenen Anspruchs auf den Abtretungsempfänger über; nur dieser kann nach § 42 Abs. 2 VwGO noch in seinen Rechten verletzt sein. • Verfahrensrügen (Divergenz, Verstoß gegen Überzeugungsgrundsatz, Amtsermittlungsgrundsatz, Gehör) sind unbegründet, wenn sie nur die Tatsachenwürdigung oder Auslegung des Gerichts angreifen ohne auf einen rechtserheblichen Verfahrensfehler hinzuweisen. Die Kläger begehrten vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Landgut G. mit Nebengut B., dessen vormals enteignete Eigentümerin ihre Restitutionsansprüche bestandskräftig abgelehnt bekam. Die Rechtsvorgängerin trat am 14. Juni 2001 ihre Rückübertragungsansprüche an die heutigen Kläger ab. Ein Wiederaufgreifen des Restitutionsverfahrens wurde 2011 beantragt und 2013 abgelehnt; die Kläger führten die Klage fort. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 21. Juli 2015 ab; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Kläger legten Nichtzulassungsbeschwerde ein und rügten u.a. die Wirksamkeit der Abtretung, Verletzung des Bedingungsverbots nach dem VermG, fehlende Klagebefugnis und Verfahrensfehler. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsgründe und hielt die Beschwerde für unbegründet. • Die Beschwerde trägt keine darlegbare grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und benennt keine divergierende höchstrichterliche Rechtssache. • Die zentrale rechtliche Frage, ob eine gewillkürte Prozessstandschaft und die Erweiterung der Geltendmachungsmöglichkeit in einem Verpflichtungs-Anfechtungsverfahren zulässig sind, ist für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht substantiiert auf fehlendes eigenes schutzwürdiges Interesse der Kläger abgestellt hat. • Zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VermG: Das Bedingungsverbot steht der Abtretung nicht entgegen, wenn die Abtretung sich nicht auf einen zum Zeitpunkt der Abtretung bestehenden Anspruch, sondern auf einen künftig eventuell wieder auflebenden Anspruch bezieht; das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ist keine verbotene Bedingung, sondern eine Rechtsbedingung. • Zur Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO: Mit der Abtretung geht die Klagebefugnis auf den Abtretungsempfänger über; nur dieser kann hinsichtlich des abgetretenen Anspruchs noch als in seinen Rechten verletzt gelten. • Divergenz und Verfahrensrügen: Die Beschwerde benennt keinen inhaltlich bestimmten Rechtssatz, der eine Abweichung von der Rechtsprechung begründet; zudem begründen beanstandete Tatsachen- und Auslegungswürdigungen ohne konkret dargelegte verfahrensrechtliche Mängel keinen Zulassungsgrund. • Überzeugungsgrundsatz und Amtsermittlungsgrundsatz: Nur schwerwiegende Denkfehler, aktenwidrige Feststellungen oder unterlassene gebotene Ermittlungen, die konkret dargelegt sind, können Verfahrensfehler begründen; solche Mängel sind nicht hinreichend vorgetragen worden. • Gehörsrüge: Die Kläger haben nicht konkret dargelegt, welchen Vortrag das Gericht übergangen hat und wie sich dies nachteilig ausgewirkt haben soll. • Schließlich kann das Urteil auf der Erwägung beruhen, dass die Abtretung wirksam eine künftig wiederauflebende Forderung erfasst hat; insoweit liegt keine Rechtsfehlerhaftigkeit vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger bleibt ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage abzuweisen, weil die Beschwerde weder grundsätzliche Bedeutung noch eine begründete Divergenz oder sonstige Verfahrensmängel darlegt. Rechtsinhaber der abgetretenen Ansprüche sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichts seit der Abtretung vom 14. Juni 2001 die Abtretungsempfänger; die Klagebefugnis ist damit auf diese übergegangen. Das Bedingungsverbot des VermG steht der Abtretung, die sich auf einen künftig wieder auflebenden Anspruch bezieht, nicht entgegen. Die Gerichtskosten und die Streitwertfestsetzung wurden entsprechend den gesetzlichen Regelungen entschieden.