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Beschluss

10 B 1/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Abwendungsbefugnis nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG ist Voraussetzung, dass die verfügende Stelle Eigentümerin des zu verschaffenden Grundstücks oder Ersatzgrundstücks ist. • Die einseitige Erklärung der verfügenden Stelle nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG bewirkt die Ersetzungswirkung; der Eintritt dieser Wirkung darf nicht von der Zustimmung Dritter abhängig gemacht werden. • Eine Vollstreckungsgegenklage ist unbegründet, wenn die verfügende Stelle das Ersetzungsangebot bereits im Auskehrprozess hätte unterbreiten und damit die Ersetzungswirkung einredeweise geltend machen können.
Entscheidungsgründe
Ersetzungsangebot nach § 8 VZOG erfordert Eigentum der verfügenden Stelle • Zur Abwendungsbefugnis nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG ist Voraussetzung, dass die verfügende Stelle Eigentümerin des zu verschaffenden Grundstücks oder Ersatzgrundstücks ist. • Die einseitige Erklärung der verfügenden Stelle nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG bewirkt die Ersetzungswirkung; der Eintritt dieser Wirkung darf nicht von der Zustimmung Dritter abhängig gemacht werden. • Eine Vollstreckungsgegenklage ist unbegründet, wenn die verfügende Stelle das Ersetzungsangebot bereits im Auskehrprozess hätte unterbreiten und damit die Ersetzungswirkung einredeweise geltend machen können. Die Klägerin wurde aufgrund von § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG zur Zahlung von ergänzendem Wertersatz verurteilt, weil sie Grundstücksflächen zum Nachteil der zuordnungsberechtigten Beklagten veräußert hatte. Sie bot der Beklagten ein Ersatzgrundstück an, das sich im Eigentum einer Tochtergesellschaft der Klägerin befand; die Tochtergesellschaft erklärte sich mit einer Zuordnung einverstanden. Die Klägerin ist Verfügungsberechtigte des ursprünglich veräußerten Vermögensgegenstands; die Beklagte ist Zuordnungsberechtigte und fordert Auskehr des Erlöses bzw. Wertersatz. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Klägerin auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ab, da die Klägerin nicht Eigentümerin des Ersatzgrundstücks sei. Die Klägerin machte geltend, die Zustimmung der Tochtergesellschaft genüge zur Abwendung der Vollstreckung. Die Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision blieb ohne Erfolg. • Rechtslage: Nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG kann die verfügende Stelle anstelle der Auskehrung des Erlöses dem Berechtigten Eigentum an einem Grundstück oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen; die Vorschrift bewirkt durch die einseitige Erklärung Ersetzungswirkung. • Voraussetzung der Abwendungsbefugnis ist nach ständiger Rechtsprechung, dass die verfügende Stelle selbst Eigentümerin des verschafften Grundstücks ist und somit zur Eigentumsverschaffung in der Lage ist. • Die Ersetzungswirkung tritt bereits durch die einseitige Erklärung der verfügenden Stelle ein; es ist nicht zulässig, den Eintritt dieser Wirkung von der vorherigen oder zugleich bestehenden Zustimmung Dritter abhängig zu machen. • Die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Frage, ob die Zustimmung einer Tochtergesellschaft ausreicht, bedurfte keiner höchstrichterlichen Revision, weil die bestehende Rechtsprechung klärt, dass Eigentum der verfügenden Stelle erforderlich ist. • Die Vollstreckungsgegenklage war mangelhaft, weil die Klägerin das Ersetzungsangebot bereits vor oder während des Auskehrprozesses hätte unterbreiten und die Ersetzungswirkung dort einredeweise geltend machen können; gegen ein rechtskräftiges Zahlungsurteil können nicht nachträgliche Ersetzungsargumente verwertet werden. • Verfahrensrechtlich ist die Revision nicht zuzulassen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und die streitige Rechtsfrage im Revisionsverfahren nicht zur Entscheidung gestanden hätte. Die Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil ist nicht dadurch zu verhindern, dass die Klägerin ein Ersatzgrundstück anbietet, das nicht in ihrem eigenen Eigentum steht. Die Ersetzungsbefugnis nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG setzt voraus, dass die verfügende Stelle Eigentümerin des zu verschaffenden Grundstücks ist; die einseitige Erklärung entfaltet ihre Wirkung unabhängig von einer Zustimmung Dritter. Zudem hätte die Klägerin das Ersetzungsangebot bereits im Auskehrprozess vorbringen müssen; daher ist die Vollstreckungsgegenklage unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.