OffeneUrteileSuche
Urteil

3 C 15/15

BVERWG, Entscheidung vom

3mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Im Verlängerungsverfahren nach § 31 Abs. 3 AMG obliegt der Zulassungsbehörde die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der therapeutischen Wirksamkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 AMG. • Bloße Zweifel an der Wirksamkeit genügen nicht; die Behörde muss durch gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse darlegen, dass sich mit dem Arzneimittel keine therapeutischen Ergebnisse erzielen lassen. • Eine unzureichend begründete Wirksamkeit im ursprünglichen Zulassungsverfahren führt nicht automatisch zur Versagung der Verlängerung; stattdessen ist im Verlängerungsverfahren eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und gegebenenfalls das Nutzen‑Risiko‑Verhältnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AMG zu prüfen. • Bei der Nutzen‑Risiko‑Abwägung ist auch ein möglicher, wenn auch nicht gesicherter therapeutischer Nutzen zu berücksichtigen; ob das Verhältnis ungünstig ist, hängt vom Gewicht der Risiken ab. • Spezifische Risiken homöopathischer Mittel (z. B. Erstverschlimmerung, Arzneimittelprüfsymptomatik) sind in die Risikobewertung einzustellen, können aber durch sachgerechte Dosierungsempfehlungen berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Verlängerung einer Zulassung: Behörde trägt Beweislast für fehlende therapeutische Wirksamkeit • Im Verlängerungsverfahren nach § 31 Abs. 3 AMG obliegt der Zulassungsbehörde die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der therapeutischen Wirksamkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 AMG. • Bloße Zweifel an der Wirksamkeit genügen nicht; die Behörde muss durch gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse darlegen, dass sich mit dem Arzneimittel keine therapeutischen Ergebnisse erzielen lassen. • Eine unzureichend begründete Wirksamkeit im ursprünglichen Zulassungsverfahren führt nicht automatisch zur Versagung der Verlängerung; stattdessen ist im Verlängerungsverfahren eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und gegebenenfalls das Nutzen‑Risiko‑Verhältnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AMG zu prüfen. • Bei der Nutzen‑Risiko‑Abwägung ist auch ein möglicher, wenn auch nicht gesicherter therapeutischer Nutzen zu berücksichtigen; ob das Verhältnis ungünstig ist, hängt vom Gewicht der Risiken ab. • Spezifische Risiken homöopathischer Mittel (z. B. Erstverschlimmerung, Arzneimittelprüfsymptomatik) sind in die Risikobewertung einzustellen, können aber durch sachgerechte Dosierungsempfehlungen berücksichtigt werden. Die Klägerin beantragte 1999 die Verlängerung der Zulassung für ein homöopathisches Arzneimittel auf Basis einer Monographie aus 1988; das Mittel wird zur Indikation "Fettleibigkeit" angeboten. Die Zulassungsbehörde (BfArM) lehnte die Verlängerung später mit der Begründung ab, die Kommission D habe die Wirksamkeit der Substanz neu bewertet und die Indikation nicht mehr bestätigt; zusätzlich bestehe ein toxikologisches Risiko durch Cardenolide. Die Klägerin verwies auf langjährigen Vertrieb, große Anwendungsbeobachtungen und Erfahrungsberichte. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das BfArM zur Neubewertung und sprach der Klägerin die Voraussetzungen der Verlängerung zu. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte dieses Urteil. Die Behörde ließ Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu und rügte insbesondere die Auslegung des Nutzen‑Risiko‑Begriffs und die Verteilung der Darlegungs‑ und Beweislast. • Rechtsgrundlage ist § 31 Abs. 3 AMG; entscheidend sind die Tatbestände des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AMG. • Die Revision ist unbegründet; das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht nicht. • Die Zulassungsbehörde hat im Verlängerungsverfahren die Pflicht, das Fehlen therapeutischer Wirksamkeit darzulegen und im Zweifel zu beweisen; die im Erstzulassungsverfahren vorgesehenen Erleichterungen für die Behörde gelten hier nicht. • Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 AMG fehlt die therapeutische Wirksamkeit nur, wenn feststeht, dass mit dem Arzneimittel keine therapeutischen Ergebnisse erzielt werden können; bloße Zweifel reichen nicht. • Die Beweisanforderung verlangt, dass die Behörde konkrete und belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse vorlegt, aus denen sich die fehlende Ursächlichkeit zwischen Anwendung und therapeutischem Erfolg ergibt. • Es ist nicht zulässig, die unzureichende Stützung der Wirksamkeit durch das ursprüngliche Zulassungsmaterial allein automatisch als fehlende Wirksamkeit umzudeuten; eine Gesamtwürdigung des vorliegenden Erkenntnismaterials ist erforderlich. • Union-rechtliche Vorgaben verlangen bei Gefahren oder Zweifeln ernsthafte und stichhaltige Anhaltspunkte für Maßnahmen, was die bundesrechtliche Prüfung nicht berührt. • Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Neubewertung der Kommission D zwar Zweifel weckt, aber nicht ausreichende wissenschaftliche Belege liefert, um festzustellen, dass das Arzneimittel keinerlei therapeutische Wirkung hat; die vorgelegten Anwendungsbeobachtungen ließen zumindest eine mögliche Wirkung nicht ausschließen. • Hinsichtlich des Nutzen‑Risiko‑Verhältnisses ist festzuhalten, dass ein möglicher, wenn auch ungewisser Nutzen nicht einfach mit Null zu bewerten ist; das Abwägungsergebnis hängt vom Ausmaß der Risiken ab. • Spezifische Risiken homöopathischer Mittel (Erstverschlimmerung, Arzneimittelprüfsymptomatik) sind als Risiko zu berücksichtigen; das Berufungsgericht hat jedoch festgestellt, dass durch die angepasste Dosierungsanleitung hier hinreichend Gegenmaßnahmen bestehen und kein begründeter Verdacht schädlicher Nebenwirkungen vorliegt. • Die tatrichterlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zu Risiken und zu den Ergebnissen der Anwendungsbeobachtungen sind für den Senat bindend und rechtfertigen die Annahme, dass das Nutzen‑Risiko‑Verhältnis nicht ungünstig ist. Die Revision der Beklagten ist zurückgewiesen; das Urteil des Oberverwaltungsgerichts bleibt bestehen. Damit war die Verlängerung der Zulassung nicht zu versagen: Die Zulassungsbehörde hat nicht ausreichend nachgewiesen, dass dem Arzneimittel die therapeutische Wirksamkeit für die Indikation Fettleibigkeit vollständig fehlt, und es liegen keine konkreten, begründeten Hinweise auf schädliche Nebenwirkungen aus bestimmungsgemäßer Anwendung vor, die das Nutzen‑Risiko‑Verhältnis als ungünstig erscheinen lassen. Bei ungewisser Wirksamkeit ist eine Abwägung vorzunehmen, bei der ein möglicher Nutzen zu berücksichtigen ist; hier überwog nach den tatrichterlichen Feststellungen das nicht nachgewiesene Risiko nicht den möglichen Nutzen. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Verlängerung der Zulassung, und die Behörde ist entsprechend zu verpflichten.