OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 B 24/16

BVERWG, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Vertreter im Sinne von Art. 26 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 ist durch den klar ausgedrückten Willen des Betriebsinhabers zu bestimmen; die Verordnung verlangt nicht, dass der Vertreter auf dem Hof wohnen muss. • Wird die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle durch Tun oder Unterlassen verhindert, das dem Betriebsinhaber oder seinem Vertreter zuzurechnen ist, kann die Bewilligung der Betriebsprämie abgelehnt werden. • Die Frage, welche konkreten Personengruppen als Vertreter in Betracht kommen, bedarf keiner einschränkenden Auslegung der Verordnung; maßgeblich ist, ob der Betriebsinhaber alle vernünftigerweise möglichen Maßnahmen getroffen hat, damit die Kontrolle durchgeführt werden kann.
Entscheidungsgründe
Vertreterbegriff und Unmöglichmachung von Vor-Ort-Kontrollen nach Art.26 Abs.2 VO 1122/2009 • Ein Vertreter im Sinne von Art. 26 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 ist durch den klar ausgedrückten Willen des Betriebsinhabers zu bestimmen; die Verordnung verlangt nicht, dass der Vertreter auf dem Hof wohnen muss. • Wird die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle durch Tun oder Unterlassen verhindert, das dem Betriebsinhaber oder seinem Vertreter zuzurechnen ist, kann die Bewilligung der Betriebsprämie abgelehnt werden. • Die Frage, welche konkreten Personengruppen als Vertreter in Betracht kommen, bedarf keiner einschränkenden Auslegung der Verordnung; maßgeblich ist, ob der Betriebsinhaber alle vernünftigerweise möglichen Maßnahmen getroffen hat, damit die Kontrolle durchgeführt werden kann. Der Kläger begehrte die Betriebsprämie 2011. Die Behörde lehnte die Bewilligung ab, weil die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich gemacht worden sei. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung mit der Begründung, der Kläger habe trotz Aufforderung keine rechtzeitige Terminabsprache getroffen und keinen geeigneten Vertreter benannt. Der Kläger hatte 2008 dem L. e.V. eine Vollmacht erteilt; das Gericht sah darin jedoch keine Vertretungsbefugnis für Vor-Ort-Kontrollen. Der Kläger rügte unter anderem die verfahrensrechtliche und materielle Auslegung der Verordnung und begehrte die Zulassung der Revision. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob Revisionszulassungsgründe vorliegen, und wies die Beschwerde zurück. • Die Beschwerde ist in allen zulassungsrechtlichen Punkten unbegründet; es fehlt an einem Revisionszulassungsgrund nach § 132 VwGO. • Zur Auslegung von Art. 26 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 kommt es auf den klar ausgedrückten Willen des Betriebsinhabers an, eine bestimmte Person zum Vertreter zu bestellen; maßgeblich ist nicht ein generelles Erfordernis der Hofansässigkeit. • Der EuGH hat klargestellt, dass eine Person, die bevollmächtigt ist, als Vertreter gelten kann, wenn dies dem Willen des Betriebsinhabers entspricht; daraus folgt nicht, dass der Vertreter stets auf dem Hof wohnen oder jederzeit erreichbar sein müsse. • Art. 26 Abs. 2 macht das Verhalten des Vertreters dem Betriebsinhaber zuzurechnen; entscheidend ist, ob der Betriebsinhaber oder sein Vertreter alle vernünftigerweise zu erwartenden Maßnahmen getroffen haben, damit die Kontrolle vollständig durchgeführt werden kann. • Wird die Kontrolle durch fahrlässiges Tun oder Unterlassen verhindert, ist die Beihilfe zu versagen; verweist der Betriebsinhaber auf ersichtlich ungeeignete Vertreter, trifft ihn dies als eigenes Verschulden. • Die Rügen zu Verfahrensmängeln, unzureichender Urteilsgründe und Verletzung des rechtlichen Gehörs sind nicht substantiiert dargetan; Fehlerhafte Sachverhaltswürdigung wurde nicht so aufgezeigt, dass von objektiver Willkür auszugehen wäre. • Weil das Oberverwaltungsgericht die Vollmacht des L. e.V. als nicht ausreichend für Vertretung bei Vor-Ort-Kontrollen angesehen hat, sind weitergehende Fragen nach vorheriger Kontaktaufnahme mit Bevollmächtigten nicht entscheidungserheblich. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist erfolglos; die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die Ablehnung der Betriebsprämie wegen Unmöglichmachung der Vor-Ort-Kontrolle zu bestätigen, bleibt bestehen. Der Kläger hatte nach Auffassung der Gerichte keine geeignete, wirksame Vertretung für die Terminabstimmung und die Durchführung der Kontrolle benannt und hat auch nicht alle vernünftigerweise möglichen Maßnahmen ergriffen, um die Kontrolle zu ermöglichen. Damit fällt das Verhalten seines Vertreters bzw. die fehlende Vertretung dem Kläger zur Last, sodass die Ablehnung der Beihilfe rechtlich gerechtfertigt ist. Die vorgebrachten Verfahrens- und Darstellungsrügen begründen keinen Zulassungsgrund für die Revision.