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Beschluss

5 PB 3/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht wegen Divergenz zu einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zuzulassen, wenn die Vorinstanz ihre Entscheidung unter Rückgriff auf anderslautende landesspezifische Normen begründet. • Für die Zulassung wegen Divergenz muss die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten Rechtssatz benennen, mit dem die Vorinstanz einem gleichartigen, von einem der genannten Gerichte vertretenen Rechtssatz widerspricht. • Eine Rechtsfrage hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Klärung für die Einheit und Fortbildung des Rechts erforderlich und in der Rechtsbeschwerdeinstanz tatsächlich klärungsfähig ist. • Bei der Auslegung des Begriffs der Dienstkräfte nach dem Berliner PersVG kommt es entscheidend auf die dort verwendeten und vorhandenen Vorschriften an; Regelungen anderer Länder können nicht ohne Weiteres zu einer Divergenz führen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen fehlender Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung • Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht wegen Divergenz zu einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zuzulassen, wenn die Vorinstanz ihre Entscheidung unter Rückgriff auf anderslautende landesspezifische Normen begründet. • Für die Zulassung wegen Divergenz muss die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten Rechtssatz benennen, mit dem die Vorinstanz einem gleichartigen, von einem der genannten Gerichte vertretenen Rechtssatz widerspricht. • Eine Rechtsfrage hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Klärung für die Einheit und Fortbildung des Rechts erforderlich und in der Rechtsbeschwerdeinstanz tatsächlich klärungsfähig ist. • Bei der Auslegung des Begriffs der Dienstkräfte nach dem Berliner PersVG kommt es entscheidend auf die dort verwendeten und vorhandenen Vorschriften an; Regelungen anderer Länder können nicht ohne Weiteres zu einer Divergenz führen. Der Antragsteller begehrte vor dem Oberverwaltungsgericht die Zwischenfeststellung, dass studentische Hilfskräfte, die bei einer privaten GmbH angestellt und an eine Dienststelle des Landes Berlin entsandt sind, bei der Ermittlung der Anzahl der Dienstkräfte nach § 43 Abs. 1 PersVG BE zu berücksichtigen sind. Das Oberverwaltungsgericht verneinte dies mit der Begründung, Dienstkräfte seien nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 PersVG BE nur Arbeitnehmer, die dem öffentlichen Dienst angehören; auf eine bloße Eingliederung komme es nicht an. Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht weiche von einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ab, wonach eingegliederte Leiharbeitnehmer trotz fehlender öffentlich-rechtlicher Vertragsbeziehung wahlberechtigt sein können. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach § 91 Abs. 2 PersVG BE i.V.m. § 92 Abs.1 Satz 2 und § 72 Abs.2 Nr.2 ArbGG ist Zulassung wegen Divergenz nur bei inhaltlich bestimmten, tragenden Rechtssätzen möglich, die Widerspruch zu einer Entscheidung der benannten Gerichte bilden. • Unterschiedliche Rechtsgrundlagen: Die Entscheidung des Hessischen VGH beruhte auf landesspezifischen Regelungen des HPVG, die im Berliner PersVG nicht vorhanden sind; daher fehlt es an einer inhaltsgleichen Normgrundlage und damit an einer zulassungsbegründenden Divergenz. • Tragender Rechtssatz der Vorinstanz: Die Vorinstanz bestimmte den Begriff der Dienstkräfte nach § 3 Abs.1 i.V.m. § 4 Abs.1 PersVG BE und stützte sich insoweit auf die speziellen Vorschriften des Berliner Landesrechts, insbesondere auf § 12 Abs.2 und §13 PersVG BE in Bezug auf Wahlberechtigung und Wählbarkeit. • Fehlende grundsätzliche Bedeutung: Die behauptete Rechtsfrage, ob an das Land Berlin entsandte Arbeitnehmer eines privaten Arbeitgebers wahlberechtigt seien, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht klärungsfähig und nicht entscheidungserheblich, weil der Streit sich auf die Zurechnung zur Dienstkräftezahl nach § 43 Abs.1 PersVG BE und die dort anzuwendenden landesrechtlichen Begriffsbestimmungen beschränkt. • Formale Anforderungen: Die Nichtzulassungsbeschwerde benennt keine konkret bestimmbare, höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage und zeigt nicht hinreichend auf, inwiefern eine Rechtsbeschwerde zur fallübergreifenden Klärung führen könnte. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde weder wegen einer hinreichend dargelegten Divergenz zu einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs noch wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für die Einheit oder Fortbildung des Rechts angeordnet. Entscheidend ist, dass die Vorinstanz ihre Entscheidung unter Rückgriff auf im Berliner Recht verankerte Regelungen getroffen hat, die sich inhaltlich von den beim Hessischen VGH herangezogenen Normen unterscheiden, sodass keine den Zulassungsgrund begründende Abweichung vorliegt. Damit verbleibt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Rechtskraft und die begehrte Feststellung zur Zurechnung der studentischen Hilfskräfte zu den Dienstkräften wurde nicht durch ein weiteres Revisionsverfahren geklärt.