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Urteil

2 C 24/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei dienstlich angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist nach § 88 Satz 2 BBG voller Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 zu gewähren. • Rufbereitschaft begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 88 Satz 2 BBG; für Rufbereitschaft kann nach § 12 Satz 2 AZV ein Achtel-Ausgleich entstehen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. • Bloße Anwesenheitszeiten auf dem Botschaftsgelände sind keine ausgleichspflichtige Arbeitszeit und begründen weder einen Ausgleichsanspruch noch einen Anspruch auf Verlängerung der Abordnung oder auf Fortzahlung von Auslandsbezügen. • Für die Gewährung von Auslandsdienstbezügen ist ein dienstlicher und tatsächlicher Wohnsitz im Ausland erforderlich; während eines im Inland genommenen Freizeitausgleichs besteht dafür kein Anspruch.
Entscheidungsgründe
Voller Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft und Anwesenheit nicht gleichzustellen • Bei dienstlich angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst ist nach § 88 Satz 2 BBG voller Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 zu gewähren. • Rufbereitschaft begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 88 Satz 2 BBG; für Rufbereitschaft kann nach § 12 Satz 2 AZV ein Achtel-Ausgleich entstehen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. • Bloße Anwesenheitszeiten auf dem Botschaftsgelände sind keine ausgleichspflichtige Arbeitszeit und begründen weder einen Ausgleichsanspruch noch einen Anspruch auf Verlängerung der Abordnung oder auf Fortzahlung von Auslandsbezügen. • Für die Gewährung von Auslandsdienstbezügen ist ein dienstlicher und tatsächlicher Wohnsitz im Ausland erforderlich; während eines im Inland genommenen Freizeitausgleichs besteht dafür kein Anspruch. Der Kläger, Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei, war 2010–2012 jeweils für mehrere Monate an deutschen Botschaften in Bagdad und Kabul abgeordnet und erhielt Auslandsbesoldung. Während dieser Abordnungen fielen Überstunden an, für die Freizeitausgleich gewährt wurde. Die Beklagte wertete bestimmte Zeiten als Bereitschaftsdienst, andere nur teilweise oder als Rufbereitschaft und setzte den Freizeitausgleich entsprechend unterschiedlich an. Das Berufungsgericht sprach dem Kläger pro Bereitschaftsstunde eine Stunde Freizeitausgleich zu; der Kläger begehrt darüber hinaus Anerkennung weiterer Anwesenheits- und Rufbereitschaftszeiten als Mehrarbeit sowie Verlängerung der Abordnung und Fortzahlung von Auslandsbezügen im Ausgleichszeitraum. Beide Parteien legten Revision ein. • Die Revisionen sind unbegründet; das Berufungsurteil verletzt kein revisibles Recht. • Zu 1: Nach § 88 Satz 2 BBG ist bei dienstlich angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit entsprechender Freizeitausgleich zu gewähren; Bereitschaftsdienst ist als Mehrarbeit abgeltungsfähig. • Der Begriff "entsprechende Dienstbefreiung" ist dahin auszulegen, dass bei Bereitschaftsdienst voller Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 zu gewähren ist; dies folgt aus Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte der Vorschrift. • Dieses Ergebnis steht im Einklang mit Unionsrecht und der Arbeitszeitrichtlinie, wonach Bereitschaftsdienst für die Einhaltung der Höchstarbeitszeit wie Volldienst zu behandeln ist. • Zu 2a: Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit im Sinne des § 88 Satz 2 BBG und begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Freizeitausgleich; nach § 12 Satz 2 AZV kann unter engen Voraussetzungen ein Achtel-Ausgleich für Rufbereitschaft entstehen. • Bloße Anwesenheitszeiten auf dem Botschaftsgelände sind nicht als Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft einzuordnen und daher nicht ausgleichspflichtig; ein beamtenrechtlicher Billigkeitsanspruch oder ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch scheitert hier am Fehlen rechtzeitiger Geltendmachung und an der fehlenden Qualifikation der Zeiten als Arbeitszeit. • Zu 2b/c: Der Beamte hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Abordnung oder auf Fortzahlung von Auslandsbezügen für die Zeit des im Inland genommenen Freizeitausgleichs; Abordnung und Auslandsbezüge liegen im Ermessen des Dienstherrn und Auslandsbezüge setzen einen dienstlichen und tatsächlichen Wohnsitz im Ausland voraus. Die Revisionen von Kläger und Beklagter werden zurückgewiesen. Das Berufungsurteil, das dem Kläger für als Bereitschaftsdienst gewertete Zeiten vollen Freizeitausgleich zusprach, verletzt kein rechtliches Revisionsrecht; Bereitschaftsdienst ist in vollem Umfang 1:1 auszugleichen (§ 88 Satz 2 BBG). Für vom Kläger zusätzlich geltend gemachte Rufbereitschafts- und bloße Anwesenheitszeiten besteht kein Freizeitausgleichsanspruch; insoweit sind lediglich enge Regelungen der AZV oder ein nach Treu und Glauben gestützter Ausgleich denkbar, die hier nicht greifen. Ebenso hat der Kläger keinen Anspruch auf Verlängerung der Abordnung oder auf Weiterzahlung von Auslandsbezügen während des im Inland genommenen Freizeitausgleichs, weil Abordnung und Auslandsbesoldung an eigene Voraussetzungen gebunden sind und im Ermessen des Dienstherrn liegen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.