Beschluss
10 B 6/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Beigeladenen ist Beschwer gegeben, wenn das angegriffene Urteil über die formale Bindung hinaus materiell präjudiziell beeinträchtigen kann.
• Aufgaben der Bauleitplanung können nach Landesrecht auf nach Landesrecht gegründete Zweckverbände übertragen werden, sofern der Vollzug des Städtebaurechts gewährleistet und die gemeindliche Verantwortung gewahrt bleibt (§ 205 Abs. 6 BauGB).
• Ein Planungsverband nach § 205 Abs. 1 BauGB kann auch dann zulässig sein, wenn das Verbandsgebiet nur das Gebiet eines Mitglieds umfasst, sofern die Planung die abwägungsrelevanten Belange anderer Mitglieder berührt.
• Die Zulassung der Revision ist zu versagen, wenn keine grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder substantiierter Verfahrensmangel dargetan ist.
• Die demokratische Legitimation nach Art. 28 Abs. 1 GG wird nicht dadurch verletzt, dass ein Bürgermeister amtsbezogen handelt; dem steht die Möglichkeit der eigenen demokratischen Legitimation des Bürgermeisters nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung bei Streit über Zweckverbandsgründung und Sicherheitsneugründung • Bei einem Beigeladenen ist Beschwer gegeben, wenn das angegriffene Urteil über die formale Bindung hinaus materiell präjudiziell beeinträchtigen kann. • Aufgaben der Bauleitplanung können nach Landesrecht auf nach Landesrecht gegründete Zweckverbände übertragen werden, sofern der Vollzug des Städtebaurechts gewährleistet und die gemeindliche Verantwortung gewahrt bleibt (§ 205 Abs. 6 BauGB). • Ein Planungsverband nach § 205 Abs. 1 BauGB kann auch dann zulässig sein, wenn das Verbandsgebiet nur das Gebiet eines Mitglieds umfasst, sofern die Planung die abwägungsrelevanten Belange anderer Mitglieder berührt. • Die Zulassung der Revision ist zu versagen, wenn keine grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder substantiierter Verfahrensmangel dargetan ist. • Die demokratische Legitimation nach Art. 28 Abs. 1 GG wird nicht dadurch verletzt, dass ein Bürgermeister amtsbezogen handelt; dem steht die Möglichkeit der eigenen demokratischen Legitimation des Bürgermeisters nicht entgegen. Die Klägerin und die Beigeladene zu 2 gründeten gemeinsam einen Zweckverband (Beigeladener zu 1) zur Bebauungs- und Entwicklungsplanung. Das Verwaltungsgericht hatte Zweifel an der Wirksamkeit der Gründung geäußert; die Beigeladene zu 2 verweigerte Mitwirkung an einer Sicherheitsneugründung. Die Klägerin beantragte beim Beklagten die Anordnung einer Sicherheitsneugründung nach dem sächsischen SiGrG; dies wurde abgelehnt, woraufhin sie Klage erhob. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht wiesen die Klage ab; das OVG hielt die Gründung für wirksam und verneinte Gründungsmängel, u.a. wegen hinreichender Bestimmtheit der Satzung und Vertretungsmacht der Beigeladenen zu 2. Die Klägerin und die Beigeladene zu 2 rügten diverse Rechtsfragen und Verfahrensfehler; das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. • Zulässigkeit der Beschwer: Die Beigeladene zu 2 ist beschwert, weil die angefochtene Entscheidung in einem Folgerechtsstreit präjudiziell wirken und ihre materiellen Rechte beeinflussen kann. • Keine Zulassungsgründe (§ 132 VwGO): Es fehlen sowohl grundsätzliche Bedeutung als auch Divergenz mit obergerichtlicher Rechtsprechung und substantiert dargelegte Verfahrensmängel. • Rechtliche Klärung zur Bauleitplanung: Nach bestehender Rechtsprechung können Aufgaben der Bauleitplanung auch aufgrund landesrechtlicher Vorschriften auf nach Landesrecht gegründete Zweckverbände übertragen werden; § 205 Abs. 6 BauGB schließt Landesrecht nicht aus, sofern Gewähr für wirksamen Vollzug und Wahrung gemeindlicher Verantwortung besteht. • Zulässigkeit von Planungsverbänden: § 205 Abs. 1 BauGB verlangt nicht, dass das Verbandsgebiet zwingend mindestens zwei Mitgliedsgemeinden umfasst; maßgeblich ist, ob die Planung abwägungsrelevante Belange mehrerer Mitglieder berührt. • Vertretungsmacht und demokratische Legitimation: Die Erklärung eines Bürgermeisters zur Verbandssatzung verletzt Art. 28 Abs. 1 GG nicht per se, weil der Bürgermeister amtsbezogen selbst demokratisch legitimiert ist; etwaige Mängel der Geschäftsführungsbefugnis beeinträchtigen nicht zwingend die Wirksamkeit einer umfassenden Vertretungsmacht. • Verfahrensrügen unbegründet: Die Beigeladene zu 2 hat die erforderliche Substantiierung für behauptete Verletzungen des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht ausreichend dargetan; angebliche Aufklärungsdefizite wurden nicht konkretisiert oder belegt. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten wurde nicht in voller Höhe zugesprochen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; die Revision ist nicht zuzulassen. Es bestehen keine zulassungsfähigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, keine genügend substantiierten Divergenzgründe und keine hinreichend dargelegten Verfahrensmängel. Soweit strittig war, ob ein nach Landesrecht gegründeter Zweckverband Planungsaufgaben übernehmen kann und ob ein Planungsverband Gebiete mehrerer Mitglieder umfassen muss, bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die bestehende Rechtsprechung: Landesrecht kann Übertragungen ermöglichen, und ein Verbandsgebiet kann auch auf dem Gebiet nur eines Mitglieds liegen, wenn abwägungsrelevante Belange anderer Mitglieder berührt werden. Die angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zu Satzungsbestimmtheit und Vertretungsmacht halten der Überprüfung stand. Die Klage der Klägerin war damit erfolglos und die ablehnende Entscheidung in der Rechtsaufsicht bleibt bestehen.