Beschluss
2 B 28/16
BVERWG, Entscheidung vom
1mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn kein Verfahrensfehler erkennbar ist, der das Berufungsurteil trägt.
• Eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist nur erforderlich, wenn die Schwerbehinderung der zuständigen Behörde angezeigt oder von dieser festgestellt worden ist.
• Kann der Betroffene die zur Feststellung der Dienst- oder Dienstunfähigkeit erforderliche ärztliche Aufklärung vereiteln, darf das Gericht dies zu seinen Lasten verwerten.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung der Revision wegen fehlender Verfahrensfehler und vereitelter Sachaufklärung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn kein Verfahrensfehler erkennbar ist, der das Berufungsurteil trägt. • Eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist nur erforderlich, wenn die Schwerbehinderung der zuständigen Behörde angezeigt oder von dieser festgestellt worden ist. • Kann der Betroffene die zur Feststellung der Dienst- oder Dienstunfähigkeit erforderliche ärztliche Aufklärung vereiteln, darf das Gericht dies zu seinen Lasten verwerten. Der Beklagte, Polizeibeamter, war nach Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit in ein Amt A9 versetzt worden und hatte wiederholt Erziehungsurlaub bzw. Urlaub ohne Dienstbezüge beantragt. Ab 2. Januar 2002 fehlte er unentschuldigt vom Dienst; der Dienstherr stellte daraufhin den Verlust der Dienstbezüge fest. Ein Disziplinarverfahren wegen unerlaubten Fernbleibens führte zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte behauptete im gerichtlichen Verfahren, in der betreffenden Zeit dienstunfähig gewesen zu sein und verwies auf eine mögliche Schwerbehinderung, die er jedoch nicht zuvor von der zuständigen Behörde hat feststellen lassen. Er rügte Verfahrensfehler des Berufungsgerichts und begehrte Zulassung der Revision. • Die Beschwerde rechtfertigt keine Revision, weil sie keine für das Berufungsurteil tragenden Verfahrensmängel aufzeigt (§ 73 HDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). • Zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung: Nach § 69 Abs. 1 SGB IX sind Feststellungen über Schwerbehinderung allein von der zuständigen Behörde zu treffen; andere Behörden dürfen ohne solche Feststellung grundsätzlich nicht eigenständig eine Schwerbehinderung annehmen. Der Schutz schwerbehinderter Menschen tritt nur auf Antrag der betroffenen Person ein; daher besteht keine Pflicht der Dienststelle, die Schwerbehindertenvertretung nachträglich zu beteiligen, wenn der Beamte die Feststellung nicht veranlasst hat. • Zur Aufklärung der Dienstunfähigkeit: Gerichte benötigen für die Beurteilung des Gesundheitszustands regelmäßig sachverständige Feststellungen. Vorliegend ist jedoch bereits durch ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts für einen Teil des streitigen Zeitraums bindend festgestellt, dass keine Dienstunfähigkeit vorlag, so dass erneute Beweisaufnahmen unzulässig gewesen wären. • Darüber hinaus hat der Beklagte die notwendige Aufklärung seines Gesundheitszustands vereitelt, indem er sich nicht amtsärztlich untersuchen ließ, sodass das Berufungsgericht eine weitergehende Aufklärung nicht rechtsfehlerhaft unterlassen hat; dieses treuwidrige Verhalten durfte zu seinen Lasten verwertet werden. • Die Ablehnung von Beweisanträgen (Vernehmung der geschiedenen Ehefrau und des Bruders) war nicht rechtsfehlerhaft, weil die Beiträge dieser Personen für die entscheidungserheblichen Zeiträume unwesentlich oder bereits durch andere Umstände als ausreichend berücksichtigt erschienen. • Die Würdigung des Berufungsgerichts ist nicht verfahrensfehlerhaft; unbewilligte Urlaubsanträge entbinden den Beklagten nicht von der Pflicht, zum Dienst zu erscheinen, sodass sein längeres Fernbleiben als schweres Dienstvergehen zu bewerten war. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Es sind keine Verfahrensfehler ersichtlich, die das Berufungsurteil tragen könnten. Insbesondere bestand keine Verpflichtung zur nachträglichen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, weil eine behördliche Feststellung der Schwerbehinderung nicht vorlag und der Beklagte die erforderliche Feststellung nicht veranlasst hat. Soweit weitere Aufklärungen zur Dienstunfähigkeit möglich gewesen wären, hat der Beklagte diese vereitelt, sodass das Berufungsgericht zu Recht von einer genügenden Sachaufklärung ausgegangen ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.