Beschluss
9 B 81/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine gerichtliche Entscheidung ist nur dann unzulässige Überraschungsentscheidung, wenn das Gericht einen zuvor nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage macht und dadurch die Parteien unerwartet überrascht.
• Die Frage, wer als Behörde i.S.v. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO anzusehen ist, ist durch den bundesrechtlichen Behördenbegriff geklärt; die Zulassung der Revision aus diesem Grund rechtfertigt sich nicht.
• Grundstückseigentümer können gegen einen von der Gemeinde erlassenen Umlagebescheid geltend machen, dass die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde rechtswidrig war; die Gemeinde kann die Rechtmäßigkeit des ihr gegenüber ergangenen Beitragsbescheids gerichtlich überprüfen.
• Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, Umlage vorzunehmen; wählt sie die Umlage, trägt sie die Verantwortung, die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Beitragsbescheide zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Rechtsschutz des Eigentümers gegen Umlegung fehlerhafter Verbandsbeiträge • Eine gerichtliche Entscheidung ist nur dann unzulässige Überraschungsentscheidung, wenn das Gericht einen zuvor nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage macht und dadurch die Parteien unerwartet überrascht. • Die Frage, wer als Behörde i.S.v. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO anzusehen ist, ist durch den bundesrechtlichen Behördenbegriff geklärt; die Zulassung der Revision aus diesem Grund rechtfertigt sich nicht. • Grundstückseigentümer können gegen einen von der Gemeinde erlassenen Umlagebescheid geltend machen, dass die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde rechtswidrig war; die Gemeinde kann die Rechtmäßigkeit des ihr gegenüber ergangenen Beitragsbescheids gerichtlich überprüfen. • Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, Umlage vorzunehmen; wählt sie die Umlage, trägt sie die Verantwortung, die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Beitragsbescheide zu prüfen. Der Kläger focht in einem Rechtsstreit die Umlage von Wasserverbandsbeiträgen an, die die Beklagte als Gemeinde gegenüber Grundstückseigentümern erhoben hatte. Streitpunkt war, ob die Satzung der Gemeinde zur Bestimmung des Umlageschuldners rechtswidrig ist, weil sie als maßgeblichen Zeitpunkt die Bekanntgabe des Beitragsbescheids des Wasser- und Bodenverbandes zugrunde legt, statt den Beginn des Kalenderjahres. Der Kläger rügte, dadurch könnten Personen belastet werden, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr Eigentümer sind. Die Beklagte widersprach und verwies auf ihre Berufungsbegründung. Weiter stritt man darüber, ob die Gemeinde oder die Eigentümer den Rechtsweg gegen vermeintlich rechtswidrige Beitragsbescheide des Verbandes beschreiten müssen. Das Berufungsgericht erklärte die Satzung insoweit für nichtig; das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob hierdurch Verfahrensrechte verletzt oder revisionszulassende Grundsatzfragen aufgeworfen werden. • Die Beschwerde hat keinen Erfolg; ein behaupteter Verfahrensmangel (Verletzung des rechtlichen Gehörs, Art.103 Abs.1 GG, §108 Abs.2 VwGO) liegt nicht vor, weil die beanstandete Rechtsfrage bereits im Berufungsverfahren erörtert wurde und die Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. • Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn ein zuvor nicht behandelter Gesichtspunkt die Entscheidung wendet; hier wurde der maßgebliche Zeitpunkt der Eigentumsfeststellung in der Berufungsinstanz behandelt (Schriftsatz des Klägers vom 7.7.2015 und Erwiderung der Beklagten vom 18.8.2015). • Zur Zulassung der Revision aus grundsätzlichen Gründen (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO): Die beanstandeten Fragen zum Behördenbegriff (§78 Abs.1 Nr.2 VwGO) und zur Durchgriffsfähigkeit der Einwendungen der Eigentümer sind nach ständiger Rechtsprechung geklärt; die Beschwerde bringt keine neuen Gesichtspunkte, die ein Überdenken rechtfertigen würden. • Zum Behördenbegriff: Eine Behörde ist eine organisatorisch gebildete, vom Amtsinhaberwechsel unabhängige Stelle, die nach Zuständigkeitsregelung eigenständig Verwaltungsaufgaben wahrnimmt; prozessual handelt die Behörde in passiver Prozessstandschaft für die Körperschaft. • Zur Frage der Rechtsverfolgung: Das Finanzierungssystem ist zweistufig. Verbandsbeiträge werden gegenüber der Gemeinde durch Bescheid festgesetzt (§31 Gesetz über Wasser- und Bodenverbände). Die Gemeinde ist Schuldnerin und kann Anfechtungsklage gegen Verbandsbescheide erheben; erst danach kann sie gemäß §80 Abs.2 BbgWG die Beiträge auf Eigentümer umlegen. • Weil auf beiden Stufen derselbe Verteilungsmaßstab (Flächenmaßstab) gilt, können Eigentümer im Verfahren gegen einen Umlagebescheid geltend machen, die erste Stufe sei rechtswidrig. Dies schließt die Klagebefugnis der Gemeinde zur Anfechtung der Verbandsbescheide nicht aus. • Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die Umlage zu wählen; trifft sie diese Entscheidung, muss sie die Rechtmäßigkeit der ihr gegenüber ergangenen Beitragsbescheide prüfen und kann erforderliche gerichtliche Schritte einleiten. Die Beschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg; eine Gehörsverletzung liegt nicht vor und es bestehen keine revisionszulassenden grundsätzlichen Fragen. Die Berufungsentscheidung, die Satzungsregelung zur Bestimmung des Umlageschuldners für nichtig zu halten, ist nicht überraschend, weil die streitige Rechtsfrage im Berufungsverfahren behandelt wurde. Rechtsinhaber (Eigentümer) können gegen einen von der Gemeinde erlassenen Umlagebescheid vorbringen, die auf der ersten Stufe ergangene Veranlagung der Mitgliedsgemeinde sei rechtswidrig; die Gemeinde bleibt befugt, die Rechtmäßigkeit der Verbandsbescheide gerichtlich überprüfen zu lassen. Insgesamt trägt die Gemeinde die Verantwortung, bevor sie Umlagebescheide erlässt, die zugrunde liegenden Verbandsbescheide zu prüfen oder gegebenenfalls gerichtlich anzufechten; die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO.