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Beschluss

2 B 35/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gerügten Verfahrensfehler nicht festgestellt werden können. • Die Würdigung des Persönlichkeitsbildes eines Beamten im Rahmen der Disziplinarmaßnahme ist eine rechtliche Bewertung der Tatsachen und bedarf nicht grundsätzlich eines psychologischen Sachverständigengutachtens. • Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Berufungsgericht in der Verhandlung deutlich gemacht hat, dass es auch auf Umstände außerhalb der formell zulässigen Klageerweiterung (z. B. Überzahlungen) bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme abstellen wird, sodass der Beteiligte Gelegenheit hatte, hierzu Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde zurückgewiesen; keine Verfahrensmängel bei Bemessung der Disziplinarmaßnahme • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die gerügten Verfahrensfehler nicht festgestellt werden können. • Die Würdigung des Persönlichkeitsbildes eines Beamten im Rahmen der Disziplinarmaßnahme ist eine rechtliche Bewertung der Tatsachen und bedarf nicht grundsätzlich eines psychologischen Sachverständigengutachtens. • Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Berufungsgericht in der Verhandlung deutlich gemacht hat, dass es auch auf Umstände außerhalb der formell zulässigen Klageerweiterung (z. B. Überzahlungen) bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme abstellen wird, sodass der Beteiligte Gelegenheit hatte, hierzu Stellung zu nehmen. Der Beklagte ist Polizeikommissar und war wegen des Verdachts des Kokainerwerbs sowie weiterer Vorwürfe Gegenstand von Durchsuchungen im April 2009. Dabei wurden u.a. zahlreiche Raubkopien, Ecstasy-Tabletten und auf einer externen Festplatte kinderpornographische und tierpornographische Bilddateien gefunden. Strafverfahren führten zu einem Strafbefehl wegen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften; ein Verfahren wegen Urheberrechtsverletzung wurde eingestellt. Der Beklagte wurde vorläufig seines Dienstes enthoben; sein Gehalt wurde jedoch bis April 2015 weitergezahlt und nicht zurückgefordert, ohne dass der Beklagte den Dienstherrn darauf hinwies. Das Verwaltungsgericht hat ihn aus dem Beamtenverhältnis entfernt; das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entfernung und berücksichtigte neben dem Besitz kinderpornographischer Dateien auch das Abspeichern tierpornographischer Dateien und das Unterlassen eines Hinweises auf Überzahlungen. Der Beklagte rügte Verfahrensmängel und die Verletzung seines rechtlichen Gehörs; das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. • Die vom Beklagten geltend gemachten Verfahrensfehler nach § 67 Satz 1 LDG NW und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind unbegründet. • Zur Aufklärungspflicht: Die Pflicht der Tatsachengerichte, den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln, erstreckt sich auf tatsächliche Umstände, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 13 LDG NW bedeutsam sind; die Grenze der Zumutbarkeit ist zu beachten. • Zur Frage von Gutachten: Die Bewertung, ob die Speicherung tierpornographischer Dateien auf tiefgreifende Persönlichkeitsmängel und damit auf ein persönlichkeitsfremdes Verhalten im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NW schließen lässt, ist eine rechtliche Würdigung, die in der originären Verantwortung des Gerichts liegt; daher bestand keine allgemeine Verpflichtung zur Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens. • Zum rechtlichen Gehör: Eine überraschende Entscheidung lag nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hatte in der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass es auch den der Nachtragsklage zugrunde liegenden Sachverhalt bei der Bemessung berücksichtigen werde; damit hatte der Beklagte Anlass und Gelegenheit, hierzu vorzutragen. • Zur Berücksichtigung der Überzahlung: Die Einbeziehung des Unterlassens der Rückforderung bzw. des Hinweises durch den Beklagten in die Bemessungsentscheidung war vorhersehbar und gehörte zu den relevanten Umständen nach § 13 LDG NW, sodass keine Gehörsverletzung vorliegt. • Zur Maßnahmebemessung: Angesichts des Umfangs und des konkreten Inhalts der gefundenen Dateien sowie offenbar gewordener Persönlichkeitsmängel war die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Rahmen des orientierenden Strafrahmens sachlich gerechtfertigt. • Kostenentscheidung: Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, § 74 Abs. 1 LDG NW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen, weil keine Verfahrensfehler festgestellt werden konnten. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die rechtliche Würdigung des Persönlichkeitsbildes durch das Oberverwaltungsgericht keine Pflicht zur Einholung eines psychologischen Gutachtens begründet und dass das Recht auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde, da das Gericht in der Berufungsverhandlung auf die Relevanz des streitigen Sachverhalts hingewiesen hat. Die Berücksichtigung der Überzahlung und des Unterlassens eines Hinweises durch den Beklagten bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme war vorhersehbar und damit zulässig. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.