Beschluss
9 B 64/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO ist unbegründet, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht konkret und fallübergreifend klärungsbedürftig ist.
• Bei Flurbereinigungsgerichten genügt in der Regel die gemäß § 139 FlurbG vorgeschriebene besondere Besetzung zur eigenen Sachkunde; eine richterliche Inaugenscheinnahme umfasst in Moorgebieten auch Probegrabungen zur Feststellung der Moortiefe.
• Der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebung (§ 97 S. 1 VwGO) gewährt den Beteiligten das Recht, bei Entnahme von Bodenproben anwesend zu sein; diesem Recht wird durch Ladung zum Termin entsprochen.
• Zulässigkeit der Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 FlurbG betrifft das Verwaltungsverfahren; das Gericht kann im Anschluss an die Nachsichtprüfung eigene Tatsachenfeststellungen treffen und Beweis erheben.
• Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor, wenn ein Verlegungsantrag nicht ausreichend glaubhaft gemacht wurde und dem Beteiligten adäquat Gelegenheit zur Vertretung gegeben wurde.
Entscheidungsgründe
Inaugenscheinnahme und Probegrabung bei Flurbereinigung; Grenzen der Revision • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO ist unbegründet, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nicht konkret und fallübergreifend klärungsbedürftig ist. • Bei Flurbereinigungsgerichten genügt in der Regel die gemäß § 139 FlurbG vorgeschriebene besondere Besetzung zur eigenen Sachkunde; eine richterliche Inaugenscheinnahme umfasst in Moorgebieten auch Probegrabungen zur Feststellung der Moortiefe. • Der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebung (§ 97 S. 1 VwGO) gewährt den Beteiligten das Recht, bei Entnahme von Bodenproben anwesend zu sein; diesem Recht wird durch Ladung zum Termin entsprochen. • Zulässigkeit der Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 FlurbG betrifft das Verwaltungsverfahren; das Gericht kann im Anschluss an die Nachsichtprüfung eigene Tatsachenfeststellungen treffen und Beweis erheben. • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor, wenn ein Verlegungsantrag nicht ausreichend glaubhaft gemacht wurde und dem Beteiligten adäquat Gelegenheit zur Vertretung gegeben wurde. Streitgegenstand war die Bewertung von zwei Abfindungsflurstücken im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens. Das Flurbereinigungsgericht ordnete am 9. Juni 2015 eine Inaugenscheinnahme an und nahm probeweise Bodenuntersuchungen vor, um Moortiefe und Bodenart zu klären. Der Kläger, selbst Landwirt, konnte am Termin nicht teilnehmen und hatte zuvor Verlegungsanträge gestellt sowie auf gesundheitliche Behandlung und fehlenden anwaltlichen Beistand verwiesen. Das Gericht lehnte eine Terminverlegung mangels glaubhaft gemachter Verhandlungsunfähigkeit ab, verhandelte in Anwesenheit anderer und führte Beweisaufnahmen durch; das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Bewertung und die Verfahrensführung. Der Kläger rügte insbesondere Grundrechtsverletzungen, Gehörsverstöße, unzulässige Beweismaßnahmen und fehlerhafte Anwendung flurberechtlicher Vorschriften; die Beschwerde führte bis zum Bundesverwaltungsgericht. • Zulässigkeit der Revision: Die auf § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet, weil die aufgeworfene Frage zur Reichweite richterlicher Inaugenscheinnahme in ihrer allgemeinen Form nicht revisionsfähig und nicht grundsätzlicher Bedeutung ist. • Rechtliche Einordnung der Inaugenscheinnahme: Aufgrund der besonderen Besetzung nach § 139 FlurbG verfügt das Flurbereinigungsgericht im Normalfall über eigene Sachkunde; somit umfasst die Inaugenscheinnahme in Moorgebieten auch eine Probegrabung zur Feststellung der Moortiefe und Bodenart. • Parteiöffentlichkeit und Probenentnahme: Der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebung (§ 97 S. 1 VwGO) gewährt Beteiligten das Recht, bei Entnahme von Bodenproben anwesend zu sein; dieses Recht wird durch rechtzeitige Ladung erfüllt. • Nachsicht nach § 134 Abs. 2 FlurbG: § 134 Abs. 2 FlurbG ist auf das Verwaltungsverfahren bezogen; das Gericht kann nach Feststellung einer erforderlichen Nachsicht die materielle Überprüfung vornehmen und eigene Beweiserhebungen anordnen. • Divergenzrüge: Eine Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) scheitert, weil die Vorinstanz keine abweichenden abstrakten Rechtssätze angewandt hat und beanstandete Urteile nicht denselben Rechtssatz betreffen. • Gehör und Terminsverlegung: Anspruch auf rechtliches Gehör war nicht verletzt. Ein erheblicher Grund für Verlegung (§ 227 ZPO i.V.m. § 108 VwGO) musste glaubhaft gemacht werden; das Gericht forderte Vorlage eines amtsärztlichen Attests und wies auf Vertretungsmöglichkeiten hin; der Kläger machte Verhandlungsunfähigkeit nicht ausreichend glaubhaft. • Aufklärungspflicht und eigene Sachkunde (§ 86 Abs. 1 VwGO): Für Flurbereinigungsgerichte gelten geringere Anforderungen an die Darlegung eigener Sachkunde; ein Verstoß liegt nur vor, wenn die Beurteilung gravierende Mängel zeigt, was hier nicht dargetan wurde. • Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 55 VwGO i.V.m. § 169 GVG): Keine Verletzung, da die Prüfungsmaßstäbe beachtet wurden und interessierte Zuhörer die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatten. • Beweiswürdigung: Das Oberverwaltungsgericht stützte seine Feststellungen auf eingereichte Unterlagen, Zeugenangaben und die eigene Inaugenscheinnahme; die Rügen des Klägers zielen im Wesentlichen auf die Tatsachenwürdigung ab, die in der Revision nicht zu prüfen ist. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch Divergenz vorliegt und keine entscheidungserheblichen Verfahrensmängel dargelegt sind. Das Flurbereinigungsgericht durfte im Rahmen seiner eigenen Sachkunde und der besonderen Besetzung nach § 139 FlurbG eine Inaugenscheinnahme einschließlich einer Probegrabung zur Ermittlung der Moortiefe durchführen; den Beteiligten wurde durch rechtzeitige Ladung Gelegenheit zur Teilnahme bzw. Vertretung eingeräumt, sodass der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit gewahrt war. Die Vorschrift des § 134 Abs. 2 FlurbG betrifft die Nachsicht im Verwaltungsverfahren; das Gericht handelte zutreffend, als es nach Feststellung einer Nachsichtbedürftigkeit eigene Beweisaufnahmen vornahm. Insgesamt sind die vom Kläger vorgebrachten Einwände gegen die Verfahrensführung und die Tatsachenwürdigung nicht geeignet, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu erschüttern; damit bleibt die Bewertung der Abfindungsflurstücke und die damit verbundene Rechtsfolge bestehen, und der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.