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Beschluss

2 B 54/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine mit einer Vereinbarung über den Widerspruchsrücknahme verbundene Zusage der Behörde begründet nicht ohne Weiteres einen treuwidriges Verhalten der Beamtin, wenn die Vereinbarung der Warn- und Beweisfunktion genügt. • Eine Teilzeitanordnung, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig war, ist nicht automatisch nichtig; Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG BB setzt einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Rechtsverstoß voraus. • Die Revision darf wegen grundsätzlicher Bedeutung nur zugelassen werden, wenn gegen jede selbstständig tragende Begründung der Vorinstanz ein durchgreifender Zulassungsgrund vorgebracht wird. • Für die Annahme des Divergenzgrundes ist die Benennung eines konkreten, von der Vorinstanz abweichenden abstrakten Rechtssatzes erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision gegen Teilzeitanordnung und Vereinbarung zur Widerspruchsrücknahme • Eine mit einer Vereinbarung über den Widerspruchsrücknahme verbundene Zusage der Behörde begründet nicht ohne Weiteres einen treuwidriges Verhalten der Beamtin, wenn die Vereinbarung der Warn- und Beweisfunktion genügt. • Eine Teilzeitanordnung, die zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig war, ist nicht automatisch nichtig; Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG BB setzt einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Rechtsverstoß voraus. • Die Revision darf wegen grundsätzlicher Bedeutung nur zugelassen werden, wenn gegen jede selbstständig tragende Begründung der Vorinstanz ein durchgreifender Zulassungsgrund vorgebracht wird. • Für die Annahme des Divergenzgrundes ist die Benennung eines konkreten, von der Vorinstanz abweichenden abstrakten Rechtssatzes erforderlich. Die Klägerin war seit 1991 im Schuldienst, wurde 1998 zur Beamtin auf Probe und 2001 zur Beamtin auf Lebenszeit jeweils in Teilzeit (zwei Drittel) ernannt. Sie beantragte 2006 Vollzeitbeschäftigung; der Dienstherr setzte das Beamtenverhältnis zum Schuljahr 2008/2009 auf Vollzeit um. Im September 2009 nahm die Klägerin ihren Antrag zurück und schloss mit dem Beklagten eine Vereinbarung, wonach der Beklagte im Falle einer späteren Nichtigkeitsfeststellung die Ernennung neu begründen würde. 2010 beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen des Verfahrens und eine rückwirkende Besoldungs- und Versorgungsangleichung; der Beklagte wies den Antrag zurück. Klage und Berufung blieben erfolglos; das Berufungsgericht befand die Klage für unzulässig wegen treuwidriger Rechtsausübung und in der Sache unbegründet, da die Teilzeitanordnung nicht nichtig sei. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. • Zur Zulässigkeit: Das Berufungsgericht durfte die Klage als unzulässig wegen treuwidriger Rechtsausübung abweisen, weil der Beklagte darauf vertrauen durfte, dass die Klägerin nach der Vereinbarung keinen Wiederaufgreifungsantrag stellt; die Vereinbarung verletzte keine Formvorschriften und genügte der Warn- und Beweisfunktion des § 57 VwVfG BB. • Zur Begründetheit: Die Teilzeitanordnung war zwar rechtswidrig, verletzt aber nicht zwingend die Nichtigkeitsvoraussetzungen des § 44 Abs. 1 VwVfG BB; es fehlt an einem besonders schwerwiegenden Fehler und an dessen Offensichtlichkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt. • Zur Nichtigkeit: Nur bei absoluter Gesetzlosigkeit oder willkürlichem Verhalten ist ein Verwaltungsakt nichtig; hier war nicht erkennbar, dass der Beklagte wider besseres Wissen oder mit dem Ziel der Rechtsverletzung gehandelt hat. • Zur Offensichtlichkeit: Die Rechtswidrigkeit der Teilzeitanordnungen war zum Erlasszeitpunkt nicht offensichtlich; hierzu trugen unterschiedliche landesrechtliche Regelungen, uneinheitliche Rechtsprechung und kontroverse Literatur bei; Klarheit bestand erst in späteren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts. • Zur Zulassung der Revision: Die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung konnte nicht zugelassen werden, weil gegen eine selbstständig tragende Begründung der Vorinstanz (fehlende Offensichtlichkeit) kein durchgreifender Zulassungsgrund vorgebracht wurde. • Zur Divergenz: Die beanstandeten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts wurden nicht in einem relevanten abstrakten Rechtssatz verletzt; die vorgetragenen Abweichungen betreffen die Einzelfallanwendung und rechtfertigen keine Divergenzzulassung. Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Berufungsgericht durfte die Klage als unzulässig wegen treuwidriger Rechtsausübung und materiell unbegründet abweisen. Die Teilzeitanordnung war zwar rechtswidrig, entsprach jedoch zum Zeitpunkt ihres Erlasses nicht den Voraussetzungen für Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG BB, weil weder ein besonders schwerwiegender noch ein offensichtlicher Rechtsverstoß vorlag. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz kommt nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführerin die erforderlichen konkreten Darlegungen nicht erbracht hat. Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten.