Beschluss
4 BN 15/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg, wenn die angezeigten Rechtsfragen für das Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich sind.
• Mängel einer städtebaulichen Satzung, die den Kern der Abwägungsentscheidung betreffen, können in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB nicht geheilt werden.
• Zur Geltendmachung eines Verfahrensfehlers wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darzulegen, dass das Gericht die betreffende Vorbringung nicht zur Kenntnis genommen oder in entscheidungserheblicher Weise unberücksichtigt gelassen hat; Angriff auf Sachverhalts- oder Beweiswürdigung genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen nicht-entscheidungsrelevanter Rechtsfragen und fehlendem Gehörsverstoß • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg, wenn die angezeigten Rechtsfragen für das Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich sind. • Mängel einer städtebaulichen Satzung, die den Kern der Abwägungsentscheidung betreffen, können in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB nicht geheilt werden. • Zur Geltendmachung eines Verfahrensfehlers wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darzulegen, dass das Gericht die betreffende Vorbringung nicht zur Kenntnis genommen oder in entscheidungserheblicher Weise unberücksichtigt gelassen hat; Angriff auf Sachverhalts- oder Beweiswürdigung genügt nicht. Die Antragsgegnerin rügt die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, mit dem eine Sanierungssatzung für unwirksam erklärt wurde. Streitgegenstand sind die Voraussetzungen und Reichweite eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB bei Gebietsveränderungen von Sanierungsgebieten sowie die Frage, ob bestimmte Gebietsveränderungen die Identität der Satzung wahren. Die Antragsgegnerin macht ferner einen Verstoß gegen ihr rechtliches Gehör geltend. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Satzung wegen eines erheblichen Abwägungsmangels aufgehoben; es hat nicht angenommen, dass ein ergänzendes Verfahren die Mängel heilen könnte. Die Antragsgegnerin beruft sich auf Teile einer Beschlussvorlage der Stadt als Beleg für eine Abwägung. Die Antragsteller bestreiten jedoch, dass die vom Oberverwaltungsgericht vermisste Abwägung im Verfahren vorgebracht worden sei. Die Beschwerde stützt sich auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO. • Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Rüge scheitert, weil die von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Rechtsfragen für ein Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich sind; das Oberverwaltungsgericht hat die Satzung wegen eines erheblichen Abwägungsmangels aufgehoben, nicht wegen Versagung des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB. • Die pauschalen und abstrahierten Fragen zur Anwendung des ergänzenden Verfahrens bei Gebietsveränderungen betreffen Rechtsfragen, deren Beantwortung im Revisionsverfahren keine Auswirkungen auf die Entscheidung hätte, weil bereits ein Abwägungsmangel festgestellt wurde. • Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können Mängel, die den Kern der Abwägungsentscheidung betreffen, nicht im Heilungsverfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB behoben werden; ob dies vorliegt, ist ein Einzelfallkriterium und kann nicht generell bejaht werden. • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers (Verletzung des rechtlichen Gehörs) ist unbegründet, weil die Antragsgegnerin nicht darlegt, dass das Oberverwaltungsgericht die von ihr behauptete Abwägung nicht zur Kenntnis genommen oder entscheidungserheblich unberücksichtigt gelassen hat. • Ein Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht zur Kenntnisnahme und Erwägung vorgebrachter Punkte, nicht aber dazu, auf jeden Einwand in den Entscheidungsgründen ausdrücklich einzugehen; Angriffe gegen Sachverhalts- oder Beweiswürdigung begründen keinen Gehörsverstoß. • Die Antragsgegnerin hat nicht die Darlegungsanforderungen erfüllt, insbesondere nicht nachgewiesen, dass sie im Normenkontrollverfahren die vom Gericht vermisste Abwägung substantiiert vorgetragen hat; die bloße Verweisung auf eine Beschlussvorlage genügt nicht. • Kosten- und Streitwertentscheidung erfolgten nach den einschlägigen Vorschriften (§ 154 Abs. 2 VwGO; § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG). Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch wegen eines Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Maßgeblich ist, dass das Oberverwaltungsgericht die Sanierungssatzung wegen eines erheblichen Abwägungsmangels aufgehoben hat und die von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Rechtsfragen für ein Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich sind. Soweit ein Gehörsverstoß geltend gemacht wird, fehlt es an einer substantiierten Darlegung, dass das Gericht die relevanten Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder in entscheidender Weise unberücksichtigt gelassen hat. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 30.000 € festgesetzt.