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Beschluss

1 WB 28/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vorgerichtlich erklärtes grundsätzliches Einverständnis mit einer Versetzungsmaßnahme kann das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Überprüfung beeinträchtigen. • Die Überprüfung einer Versetzungsentscheidung der Personalführung beschränkt sich auf Ermessensfehler, Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse. • Bei Berufssoldaten ist deren jederzeitige Versetzbarkeit Teil des Dienstverhältnisses; persönliche und familiäre Interessen sind zu berücksichtigen, begründen aber nur ausnahmsweise ein Versetzungshindernis, wenn die Belange so einschneidend sind, dass Fürsorgegesichtspunkte entgegenstehen. • Gesundheitliche Einschränkungen begründen nur dann ein Versetzungshindernis, wenn ein (militär-)ärztliches Gutachten einen Verbleib am bisherigen Standort als notwendig ausweist. • Dienstliches Bedürfnis besteht insbesondere, wenn der bisherige Dienstposten wegfällt oder ein neuer Dienstposten vakant und zu besetzen ist.
Entscheidungsgründe
Versetzung von Berufssoldat: dienstliches Bedürfnis überwiegt persönliche Belange • Ein vorgerichtlich erklärtes grundsätzliches Einverständnis mit einer Versetzungsmaßnahme kann das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Überprüfung beeinträchtigen. • Die Überprüfung einer Versetzungsentscheidung der Personalführung beschränkt sich auf Ermessensfehler, Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse. • Bei Berufssoldaten ist deren jederzeitige Versetzbarkeit Teil des Dienstverhältnisses; persönliche und familiäre Interessen sind zu berücksichtigen, begründen aber nur ausnahmsweise ein Versetzungshindernis, wenn die Belange so einschneidend sind, dass Fürsorgegesichtspunkte entgegenstehen. • Gesundheitliche Einschränkungen begründen nur dann ein Versetzungshindernis, wenn ein (militär-)ärztliches Gutachten einen Verbleib am bisherigen Standort als notwendig ausweist. • Dienstliches Bedürfnis besteht insbesondere, wenn der bisherige Dienstposten wegfällt oder ein neuer Dienstposten vakant und zu besetzen ist. Der Antragsteller, Berufssoldat und Hauptmann in BesGr A11, lebte mit Ehefrau und zwei Kindern in A. Sein früherer Dienstposten beim X sollte infolge Auflösung wegfallen. Er hatte Interesse an vorzeitiger Zurruhesetzung bekundet und eine Versetzung zum Personaloffizier beim ...geschwader ... beantragt. Das Bundesamt für das Personalmanagement versetzte ihn stattdessen per Verfügung vom 18.12.2014 auf den Dienstposten Ausbildungs- und Lehroffizier bei der Y mit Dienstantritt 1.4.2015 und sagte keine Umzugskostenvergütung zu. Arztliche Stellungnahmen sahen keine Versetzungshinderungsgründe. Der Antragsteller legte Beschwerde ein und rügte u.a. gesundheitliche Nachteile, die Ortsgebundenheit der Ehefrau, schulische Belange der Kinder und eine frühere Äußerung eines Personalführers. Das BMVg wies die Beschwerde zurück; der Antragsteller beantragte gerichtliche Prüfung der Versetzung beim Bundesverwaltungsgericht. • Antragsauslegung: Der Antragsteller begehrt gerichtliche Überprüfung allein der Versetzungsverfügung vom 18.12.2014; der materielle Rechtschutzantrag ist als Anfechtungsantrag gegen diese Versetzung auszulegen (§§ 17,19,21 WBO). • Rechtsschutzbedürfnis: Fraglich ist es, weil der Antragsteller in der Vororientierung vom 17.12.2014 sein grundsätzliches Einverständnis mit der Maßnahme erklärt hatte; ein vorprozessuales Einverständnis kann den Bedarf einer gerichtlichen Kontrolle mindern. • Prüfungsumfang: Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Ermessensfehler, Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse; kein Anspruch auf bestimmten Dienstposten oder Ort besteht (stRspr.). • Dienstliches Bedürfnis: Nach Zentralerlass B-1300/46 liegt ein dienstliches Bedürfnis vor, wenn der bisherige Dienstposten weggefallen ist oder der neue Dienstposten vakant und zu besetzen ist; beides war hier erfüllt wegen Auflösung des X und Vakanz des Dienstpostens bei der Y. • Eignung: Das Bundesamt hat die fachliche und gesundheitliche Eignung geprüft; der Beratende Arzt sah keine Versetzungshindernisse; verbleibende gesundheitliche Einschränkungen rechtfertigen die Versetzung nicht, weil kein attestierter Versetzungshinderungsgrund vorliegt. • Schutzfrist und Formalia: Die vorgeschriebene Schutzfrist von drei Monaten vor Standortwechsel war eingehalten; Verfahrens- und Formvorgaben wurden nicht verletzt. • Persönliche und familiäre Belange: Bei Berufssoldaten ist die jederzeitige Versetzbarkeit Bestandteil des Dienstverhältnisses; schulische Belange, Ortsgebundenheit der Ehefrau und Wohneigentum begründen nur in Ausnahmefällen ein Versetzungshindernis; hier überwog das dienstliche Interesse. • Verbindliche Zusage: Eine angebliche frühere verbindliche Zusage durch einen Personalführer lag nicht vor; eine unverbindliche Empfehlung begründet keine Bindung der Personalführung. • Umzugskosten/Zumutbarkeit: Da keine Umzugskostenvergütung zugesagt wurde, liegt die Entscheidung über Pendeln oder Pendlerwohnung beim Antragsteller; die als zumutbar bewertete Fahrstrecke rechtfertigt keinen Rechtsfehler. Der Antrag ist unbegründet und wird abgewiesen. Die Versetzungsverfügung des Bundesamts für das Personalmanagement vom 18.12.2014 sowie der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16.03.2015 verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Es bestand ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung wegen Wegfalls des früheren Dienstpostens und Vorliegens einer vakanten, zu besetzenden Stelle bei der Y; die Schutzfrist wurde eingehalten. Gesundheits- und Familienbelange rechtfertigten aus ärztlicher und rechtlicher Sicht kein Versetzungshindernis, und eine bindende Zusage zur Verwendung an einem anderen Dienstort war nicht nachgewiesen. Die Entscheidung bleibt daher in allen Teilen rechtmäßig und bestandhaft.