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Beschluss

2 B 45/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Prüfung, ob ein Dienstherr wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG schadensersatzpflichtig handelt, ist nicht erforderlich, dass bereits eine hierzu konkrete Rechtsprechung vorliegt; vielmehr haben die für die Auswahlentscheidung verantwortlichen Bediensteten die Sach- und Rechtslage unter Heranziehung aller ihnen zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft zu prüfen. • Die Auswertung höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein zu berücksichtigender Aspekt der gebotenen Sorgfalt, aber nicht die alleinige Voraussetzung für die Annahme eines schuldhaften Verhaltens des Dienstherrn. • Die Frage, ob zur Annahme eines Verschuldens zwingend eine bestehende Rechtsprechung notwendig ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung; hierauf käme es im Revisionsverfahren jedoch nicht an, weil das Berufungsgericht den zutreffenden Maßstab (sorgfältige rechtliche Prüfung einschließlich Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung) angewandt hat.
Entscheidungsgründe
Haftung des Dienstherrn bei Beförderungsregelung und Maßstab des Verschuldens • Bei der Prüfung, ob ein Dienstherr wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG schadensersatzpflichtig handelt, ist nicht erforderlich, dass bereits eine hierzu konkrete Rechtsprechung vorliegt; vielmehr haben die für die Auswahlentscheidung verantwortlichen Bediensteten die Sach- und Rechtslage unter Heranziehung aller ihnen zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft zu prüfen. • Die Auswertung höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein zu berücksichtigender Aspekt der gebotenen Sorgfalt, aber nicht die alleinige Voraussetzung für die Annahme eines schuldhaften Verhaltens des Dienstherrn. • Die Frage, ob zur Annahme eines Verschuldens zwingend eine bestehende Rechtsprechung notwendig ist, ist von grundsätzlicher Bedeutung; hierauf käme es im Revisionsverfahren jedoch nicht an, weil das Berufungsgericht den zutreffenden Maßstab (sorgfältige rechtliche Prüfung einschließlich Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung) angewandt hat. Der Kläger war seit 2001 Beamter und wurde 2005 und 2008 jeweils in höhere Ämter (A10) berufen. 2012 erhielt er eine dienstliche Beurteilung mit 12 Punkten; der Dienstherr teilte mit, dass bei diesem Prädikat nach den Beurteilungsrichtlinien eine Mindestwartezeit von sechs Jahren und sechs Monaten seit der letzten Beförderung gelte und zur Gleichbehandlung ein fiktives Ernennungsdatum (1.4.2007) zugrunde zu legen sei. Der Kläger widersprach und klagte auf frühere Beförderung und entsprechende besoldungs- und versorgungsrechtliche Stellung. Das Verwaltungsgericht gab die Beförderungsklage statt, lehnte aber Schadensersatz ab. Der Kläger wurde später befördert und legte Berufung ein; der Verwaltungsgerichtshof wies diese zurück mit der Begründung, dass das Heranziehen eines fiktiven Ernennungsdatums nicht automatisch gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstoße und dem Dienstherrn kein Verschulden anzulasten sei, da zum Zeitpunkt der Entscheidung keine verbindliche Rechtsprechung zu der konkreten Handhabung vorlag. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig, gestützt auf grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Rechtliche Frage: Es stellte sich, allgemein von Bedeutung, die Frage, ob für ein schuldhaftes Verhalten des Dienstherrn bei Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG zwingend bereits vorhandene Rechtsprechung über die Rechtswidrigkeit erforderlich ist oder ob eine Rechtswidrigkeit bei sorgfältiger rechtlicher Prüfung feststellbar sein muss. • Anwendung der Rechtsprechung: Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht den Anspruch aufgestellt, dass nur bei vorhandener Rechtsprechung Verschulden vorliegt; er verlangt vielmehr, dass verantwortliche Bedienstete die Sach- und Rechtslage gewissenhaft unter Einsatz aller ihnen verfügbaren Hilfsmittel prüfen und vernünftige Rechtsauffassungen bilden. • Auswertung höchstrichterlicher Rechtsprechung: Die Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gehört zu den zu berücksichtigenden Kriterien, ist aber nur ein Aspekt der gebotenen Sorgfalt und somit keine alleinige Voraussetzung für Schadensersatz. • Einzelfallbewertung: Das Berufungsgericht hat bei der Subsumtion die zutreffenden Grundsätze angewandt; es hat die fehlende konkrete Rechtsprechung als gewichtigen, aber nicht alleinentscheidenden Umstand berücksichtigt und zudem Gleichbehandlungs- und Fürsorgeaspekte in die Entscheidung einbezogen. • Keine Revisionsbedürftigkeit: Da das Berufungsgericht die vom Kläger dargestellte Rechtsfrage nicht in einem derart abweichenden Sinn gelöst hat, dass sie im Revisionsverfahren zu klären wäre, rechtfertigt die grundsätzliche Bedeutung nicht die Zulassung der Revision. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Senat bestätigt, dass bei der Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG nicht zwingend vorausgesetzt werden kann, dass bereits eine konkrete Rechtsprechung zur Handhabung der einschlägigen Beförderungsrichtlinien existiert. Vielmehr müssen die für die Auswahlentscheidung verantwortlichen Bediensteten die Sach- und Rechtslage sorgfältig prüfen und alle ihnen verfügbaren Hilfsmittel, einschließlich der Auswertung höchstrichterlicher Rechtsprechung, heranziehen. Die Berufungsinstanz hat diese Maßstäbe zutreffend angewendet und im Einzelfall zu Recht berücksichtigt, dass zwar keine konkrete Rechtsprechung vorlag, aber andere Umstände (Gleichbehandlung, Fürsorge) in die Entscheidungsfindung einflossen. Daher besteht keine Revisionsbedürftigkeit und am Erfolg des Klägers ändert dies nichts.