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Beschluss

2 B 101/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, wenn sie sich lediglich auf behauptete Verfahrensfehler (§ 67 Satz 1 LDG NW, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stützt und keine zulassungsbegründenden Tatsachen darlegt. • Die Verkündung eines Urteils in Abwesenheit einer Partei begründet keinen Verfahrensmangel, sofern gesetzliche Vorschriften beachtet wurden und die Anwesenheit nicht zwingend vorgeschrieben ist (§ 58 Satz 1 LDG NW, § 116 Abs. 1 VwGO, § 312 Abs. 1 ZPO). • Die Prüfung der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist auf verfahrensrechtliche Mängel beschränkt; in der Sache gerichtete Wertungskritik begründet keine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen angeblicher Verfahrensfehler abgewiesen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, wenn sie sich lediglich auf behauptete Verfahrensfehler (§ 67 Satz 1 LDG NW, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stützt und keine zulassungsbegründenden Tatsachen darlegt. • Die Verkündung eines Urteils in Abwesenheit einer Partei begründet keinen Verfahrensmangel, sofern gesetzliche Vorschriften beachtet wurden und die Anwesenheit nicht zwingend vorgeschrieben ist (§ 58 Satz 1 LDG NW, § 116 Abs. 1 VwGO, § 312 Abs. 1 ZPO). • Die Prüfung der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist auf verfahrensrechtliche Mängel beschränkt; in der Sache gerichtete Wertungskritik begründet keine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Beklagte, Polizeikommissar (A9), wurde in Disziplinarverfahren wegen mehrerer außerdienstlicher und dienstlicher Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Gegenstand waren strafgerichtlich verurteilte Taten (Beleidigung, Sachbeschädigung, Steuerhinterziehung) sowie dienstliche Verfehlungen (falscher Eintrag in Datenbank, unerlaubtes Fernbleiben, Missbrauch eines Dienstfahrzeugs, Lügen gegenüber Vorgesetzten). Das Verwaltungsgericht hatte auf Antrag des Dienstherrn die Entfernung ausgesprochen; das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück. Der Beklagte begehrte die Zulassung der Revision und rügte Verfahrensmängel, insbesondere Verkündung in seiner Abwesenheit und eine tatreduzierende Beweiswürdigung. • Die Beschwerde stützt sich ausschließlich auf vermeintliche Verfahrensfehler nach § 67 Satz 1 LDG NW und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; damit sind zulassungsbegründende Gründe nicht dargetan. • Recht auf faires Verfahren begründet keine starre Regel, sondern ist entsprechend Gesetzeslage und Rechtsprechung auszugestalten; die Verkündung in nichtöffentlicher Sitzung ist nach § 58 Satz 1 LDG NW vorgesehen. • Die Vorschriften des VwGO und die einschlägigen Übernahmen der ZPO sind beachtet worden; nach § 312 Abs. 1 ZPO (anwendbar durch § 3 Abs. 1 LDG NW und § 173 VwGO) ist die Wirksamkeit der Urteilsverkündung nicht von der Anwesenheit der Parteien abhängig. • Aus der Sitzungsniederschrift ergaben sich keine Zusicherungen, das Urteil nur in Anwesenheit der Parteien zu verkünden; daher liegt kein Verfahrensfehler in der Verkündung vor. • Kritik an der Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts betrifft das Ergebnis der Tatsachenwürdigung und nicht ein verfahrensrechtliches Fehlverhalten; nach ständiger Rechtsprechung ist nur zu beanstanden, wenn die Würdigung auf aktenwidrigen oder widersprüchlichen Grundlagen beruht oder gegen Denk- oder Naturgesetze verstößt. • Die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Interessen- und Abwägungswürdigung führte zur Feststellung, dass der Beklagte das Vertrauen der Allgemeinheit nach § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW endgültig verloren habe; eine bloße inhaltliche Rüge dieser Bewertung begründet keine Zulassung der Revision. • Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NW und § 154 Abs. 2 VwGO; eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren war nicht erforderlich. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Es liegen keine zulassungsbegründenden Verfahrensfehler vor; insbesondere ist die Urteilsverkündung in seiner Abwesenheit nach den einschlägigen Vorschriften rechtmäßig erfolgt und begründet kein Verfahrensmangel. Die Angriffe auf die Beweiswürdigung und die materielle Bewertung des Dienstvergehens ersetzen nur die Sicht des Beschwerdeführers durch die des Berufungsgerichts und rechtfertigen keine Revision. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.