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Urteil

9 A 4/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein teilweiser öffentlicher Erörterungstermin trotz Widerspruchs Betroffener ist rechtswidrig, führt aber nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn der Verfahrensfehler die Entscheidung offensichtlich nicht beeinflusst hat (§ 46 VwVfG i.V.m. § 4 Abs.1a UmwRG). • Tonbandaufzeichnungen bei angekündigter Nutzung zur Protokollerstellung sind zulässig, da § 68 Abs.4 VwVfG eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage bildet. • Die Einwendungen gegen die Planrechtfertigung und gegen die Inanspruchnahme von Grundeigentum sind zurückzuweisen, wenn funktionale Zusammenhänge zur Verkehrssicherheit und -ordnung die Anlage rechtfertigen und die Nutzung anderer Standorte keine zumutbare Alternative darstellt. • Befangenheitsrügen gegen Verhandlungsleiter oder Behördenleitung sind nur begründet, wenn objektiv zureichende Tatsachen die Besorgnis der Voreingenommenheit rechtfertigen; bloße institutionelle Doppelzuständigkeit begründet keine Besorgnis der Befangenheit. • Fehlerhafte zeichnerische Darstellungen kleinerer Ausgestaltungen führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie sich nicht auf die Rechte Dritter auswirken.
Entscheidungsgründe
Planfeststellung für Ausbau A8 und PWC-Anlage trotz teilweiser Verfahrensverstöße rechtsbeständig • Ein teilweiser öffentlicher Erörterungstermin trotz Widerspruchs Betroffener ist rechtswidrig, führt aber nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn der Verfahrensfehler die Entscheidung offensichtlich nicht beeinflusst hat (§ 46 VwVfG i.V.m. § 4 Abs.1a UmwRG). • Tonbandaufzeichnungen bei angekündigter Nutzung zur Protokollerstellung sind zulässig, da § 68 Abs.4 VwVfG eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage bildet. • Die Einwendungen gegen die Planrechtfertigung und gegen die Inanspruchnahme von Grundeigentum sind zurückzuweisen, wenn funktionale Zusammenhänge zur Verkehrssicherheit und -ordnung die Anlage rechtfertigen und die Nutzung anderer Standorte keine zumutbare Alternative darstellt. • Befangenheitsrügen gegen Verhandlungsleiter oder Behördenleitung sind nur begründet, wenn objektiv zureichende Tatsachen die Besorgnis der Voreingenommenheit rechtfertigen; bloße institutionelle Doppelzuständigkeit begründet keine Besorgnis der Befangenheit. • Fehlerhafte zeichnerische Darstellungen kleinerer Ausgestaltungen führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie sich nicht auf die Rechte Dritter auswirken. Der Kläger ist Eigentümer eines 1069 m² großen Wiesengrundstücks und klagte gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum sechsstreifigen Ausbau der A 8 einschließlich Erweiterung einer Park- und WC-Anlage (PWC) sowie bau- und verkehrsbedingter Maßnahmen. Das Vorhaben ist im Bedarfsplan als vordringlich eingeordnet; der betroffene Abschnitt ist der letzte nicht ausgebaute Teil. Der Plan sieht u.a. eine PWC-Anlage mit LKW- und PKW-Stellplätzen, Umbau der Anschlussstelle und Brückenneubauten vor; Teile des Klägergrundstücks sollten dauerhaft in Anspruch genommen werden. Die Planunterlagen wurden mehrfach offengelegt; es fand eine teilweise öffentliche Erörterung statt, bei der der Kläger und andere Teilnehmer Widerspruch gegen Öffentlichkeit erhoben. Der Kläger rügt formelle Mängel (u.a. öffentliche Erörterung, Befangenheit, mangelhafte Bekanntmachung) sowie materielle Fehler (fehlende Planrechtfertigung für die PWC-Anlage, unzureichende zeichnerische Darstellung, unzumutbare Lärm- und Schadstoffbelastung) und beantragt Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder Verpflichtung zu weiteren Schutzmaßnahmen. • Zulässigkeit: Der Kläger ist klagebefugt, die Klage wurde ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 101 Abs.2 VwGO). • Formelle Mängel: Die Anzeige der Auslegung war ausreichend; die teilweise öffentliche Erörterung war rechtswidrig, weil Betroffene Widerspruch erhoben hatten und nur Betroffene bzw. Behördenvertreter grundsätzlich teilnehmen dürfen (§ 17a FStrG i.V.m. § 68 VwVfG). Dieser Verfahrensfehler war jedoch nicht kausal für die Entscheidung, weil die Belange der Widersprechenden umfassend vorgetragen wurden; nach § 46 VwVfG i.V.m. § 4 Abs.1a UmwRG rechtfertigt ein solcher relativer Fehler keine Aufhebung, wenn offensichtlich keine Beeinflussung vorliegt. • Tonbandaufzeichnung: Eine angekündigte Tonaufnahme zur Protokollerstellung ist zulässig, weil § 68 Abs.4 VwVfG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage darstellt und der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte nicht schwerwiegend ist. • Befangenheit: Die vom Kläger vorgebrachten Tatsachen begründen keine objektiv begründete Besorgnis der Voreingenommenheit nach § 72 Abs.1 i.V.m. §§ 20,21 VwVfG BW; institutionelle Doppelzuständigkeit der Behörde rechtfertigt keinen Ausschluss einzelner Amtsträger, wenn organisatorische Trennung vorliegt. • Materielle Rechtmäßigkeit: Die PWC-Anlage ist planrechtfertigt; sie steht im funktionalen Zusammenhang mit Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (§ 3 Abs.1 FStrG, §§ 1 Abs.4 Nr.1 FStrG). Bedarfsprognosen und Alternativverweise des Klägers sind nicht überzeugend; private Stellplätze ersetzen nicht die öffentliche Aufgabe. • Grundstücksinanspruchnahme: Die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks ist erforderlich; zugesagte Brückenverbreiterung stellt keinen Ersatz dar, da die Wirtschaftsbrücke kein Ersatzweg für LKW-Verkehr darstellt. • Zeichnerische Mängel: Die nicht zeichnerisch festgelegte Überführung der K 4500 ist ein Fehler, beeinflusst aber nicht die Inanspruchnahme des Klägergrundstücks; belanglose oder nicht ursächliche Fehler führen nicht zur Aufhebung des Verwaltungsakts. • Lärm-/Schadstoffbelastung: Für das in Niefern-Öschelbronn bewohnte Grundstück bestehen keine unzumutbaren Belastungen; die geplanten Schutzmaßnahmen und die Gradientenabsenkung führen zu Reduzierungen, substanzielle Gegenbelege fehlen. • Rechtsfolgen: Kein Anspruch auf weitere Schutzmaßnahmen nach § 17b FStrG i.V.m. § 74 Abs.2 Satz2 VwVfG; Klage bleibt unbegründet. Die Klage des Grundstückseigentümers wurde abgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss für den sechsstreifigen Ausbau der A 8 einschließlich der PWC-Anlage ist in formeller und materieller Hinsicht nicht aufhebungsreif; erkennbare Verfahrensfehler (teilweise öffentliche Erörterung, formale Mängel bei der Befangenheitsentscheidung, fehlende zeichnerische Darstellung einzelner Elemente) waren nicht kausal für die Entscheidung. Die geplante PWC-Anlage ist planrechtfertigt nach den Vorgaben des FStrG, die Nutzung von Teilen des Klägergrundstücks ist erforderlich, und die Lärm- und Schadstoffbelastungen sind zumutbar bzw. durch Maßnahmen ausreichend gemindert. Ein Anspruch des Klägers auf zusätzliche Schutzmaßnahmen wurde nicht festgestellt; die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.