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Beschluss

7 C 13/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die erstmalige Geltendmachung eines presserechtlichen Auskunftsrechts in der Revisionsinstanz stellt eine Klageänderung und damit eine neue Streitgegenstandseinführung dar. • Unterschiedliche Rechtsgrundlagen (Informationsfreiheitsgesetz vs. presserechtlicher Auskunftsanspruch) begründen unterschiedliche Klagearten und damit unterschiedliche Streitgegenstände. • Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch bildet einen eigenständigen Streitgegenstand, der nach der Geschäftsverteilung einem anderen Revisionssenat zuzuweisen ist. • Ist für die Entscheidung eine Auslegung europarechtlicher Regelungen erforderlich, kann das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Abtrennung presserechtlicher Auskunftsklage und Aussetzung bis zur EuGH-Vorabentscheidung • Die erstmalige Geltendmachung eines presserechtlichen Auskunftsrechts in der Revisionsinstanz stellt eine Klageänderung und damit eine neue Streitgegenstandseinführung dar. • Unterschiedliche Rechtsgrundlagen (Informationsfreiheitsgesetz vs. presserechtlicher Auskunftsanspruch) begründen unterschiedliche Klagearten und damit unterschiedliche Streitgegenstände. • Ein presserechtlicher Auskunftsanspruch bildet einen eigenständigen Streitgegenstand, der nach der Geschäftsverteilung einem anderen Revisionssenat zuzuweisen ist. • Ist für die Entscheidung eine Auslegung europarechtlicher Regelungen erforderlich, kann das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Der Kläger hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren einen Informationszugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz geltend gemacht. In der Revisionsinstanz machte er erstmals zusätzlich einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend. Die Parteien streiten über die Durchsetzbarkeit des begehrten Informationszugangs und die rechtliche Grundlage hierfür. Der Antrag des Klägers konkretisiert damit sowohl die Rechtsfolge als auch den zugrunde liegenden Klagegrund. Unterschiedliche Rechtsgrundlagen führen zu unterschiedlichen Klagearten und könnten den Streitgegenstand verändern. Außerdem sind europarechtliche Auslegungsfragen zu berühren, die für die Entscheidung relevant sind. • Die Trennung der Verfahren erfolgt auf Grundlage von § 93 Satz 2 VwGO, weil durch die erstmalige Geltendmachung des presserechtlichen Anspruchs ein neuer Streitgegenstand eingeführt wurde. • Die Klageänderung in der Revisionsinstanz ist nicht bloße Anspruchsnormenkonkurrenz, sondern begründet eine Klagehäufung, weil ein zusätzlicher Klagegrund und eine andere Rechtsfolge geltend gemacht werden. • Das Informationsfreiheitsgesetz begründet einen allgemeinen Informationszugangsanspruch, der durch Verpflichtungsklage durchsetzbar ist (§ 9 Abs. 4 Satz 1 IFG). Der presserechtliche Auskunftsanspruch ist hingegen als Anspruch auf Leistung (allgemeine Leistungsklage) zu verfolgen; dadurch unterscheiden sich die Klagearten und Streitgegenstände wesentlich. • Der Begriff des Klagegrundes umfasst über die reinen Tatbestandsmerkmale hinaus den gesamten tatsachenbezogenen Komplex, der für die Entscheidung relevant ist; unterschiedliche materiell-rechtliche Regelungen können desselben Sachverhalts eine Verselbstständigung der Streitgegenstände bewirken. • Wegen der Geschäftsverteilung des Gerichts kann der 7. Revisionssenat über den presserechtlichen Anspruch nicht entscheiden; daher ist das Verfahren abzugrenzen und dem zuständigen Senat zu übergeben. • Auf Grundlage von § 94 VwGO in entsprechender Anwendung ist das verbleibende Verfahren auszusetzen, weil für die Entscheidung eine Vorabentscheidung des EuGH in einem verbundenen Verfahren erforderlich ist und die Aussetzung sachgerecht ist. Das Gericht hat das Verfahren geteilt: Den presserechtlichen Auskunftsanspruch hat es als neuen Streitgegenstand abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 7 C 12.16 (neu 7 C 3.17) weiterzuführen. Das verbleibende Verfahren (7 C 13.15) wurde bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren C-15/16 ausgesetzt. Begründet wurde dies damit, dass die nachträgliche Geltendmachung des presserechtlichen Anspruchs eine Klageänderung darstellt und wegen unterschiedlicher Klagearten ein anderer Revisionssenat zuständig ist. Außerdem sind für die Entscheidung europarechtliche Fragen zu klären, weshalb eine Aussetzung sachgerecht und geboten ist.