Urteil
9 A 9/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ergänzende fachliche Untersuchungen, die nach Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses wesentliche neue Erkenntnisse enthalten, bedürfen vor ihrer rechtlichen Verwertung einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung nach UVPG.
• Eine wasserrechtliche Prüfung im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie ist so zu führen, dass mögliche Verschlechterungen der Gewässerqualitäten transparent, funktionsgerecht und nachvollziehbar geprüft werden; eine derartige Prüfung kann entscheidungserhebliche Unterlage i.S.d. UVPG sein.
• Die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses kann trotz verfahrensrechtlicher Mängel erhalten bleiben, wenn die Mängel in einem ergänzenden Verfahren mit erneuter Öffentlichkeitsbeteiligung behoben werden können.
• Die Tunnelsicherheitsanforderungen sind erfüllt, wenn Risikoanalysen nach anerkannter Methodik durchgeführt und geeignete Maßnahmen (z. B. Detektion, Geschwindigkeitsüberwachung, Querverbindungen) getroffen werden; eine automatische Brandbekämpfungsanlage ist nicht stets vorgeschrieben.
• Bei Aufteilung eines großen Infrastrukturprojekts in UVP-pflichtige Abschnitte ist für jeden Abschnitt eine eigenständige Umweltverträglichkeitsprüfung ausreichend, sofern eine Prognose auf Folgeabschnitte erfolgt und keine unüberwindbaren Hindernisse erkennbar sind.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung Planfeststellung A20: fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung für wasserrechtlichen Fachbeitrag • Ergänzende fachliche Untersuchungen, die nach Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses wesentliche neue Erkenntnisse enthalten, bedürfen vor ihrer rechtlichen Verwertung einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung nach UVPG. • Eine wasserrechtliche Prüfung im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie ist so zu führen, dass mögliche Verschlechterungen der Gewässerqualitäten transparent, funktionsgerecht und nachvollziehbar geprüft werden; eine derartige Prüfung kann entscheidungserhebliche Unterlage i.S.d. UVPG sein. • Die Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses kann trotz verfahrensrechtlicher Mängel erhalten bleiben, wenn die Mängel in einem ergänzenden Verfahren mit erneuter Öffentlichkeitsbeteiligung behoben werden können. • Die Tunnelsicherheitsanforderungen sind erfüllt, wenn Risikoanalysen nach anerkannter Methodik durchgeführt und geeignete Maßnahmen (z. B. Detektion, Geschwindigkeitsüberwachung, Querverbindungen) getroffen werden; eine automatische Brandbekämpfungsanlage ist nicht stets vorgeschrieben. • Bei Aufteilung eines großen Infrastrukturprojekts in UVP-pflichtige Abschnitte ist für jeden Abschnitt eine eigenständige Umweltverträglichkeitsprüfung ausreichend, sofern eine Prognose auf Folgeabschnitte erfolgt und keine unüberwindbaren Hindernisse erkennbar sind. Ein Naturschutzverein klagt gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 30.12.2014 zum Bau eines A20-Abschnitts mit Elbtunnel zwischen Landesgrenze und B431. Der Abschnitt umfasst u.a. einen ca. 1,8 km langen Tunnel, verläuft nahe FFH- und Vogelschutzgebieten und schneidet Erweiterungskulissen. Linienbestimmung und Variantenprüfungen wurden zuvor durchgeführt; es gab zwei Planänderungen während des Verfahrens. Der Beklagte erklärte im Verfahren Nebenbestimmungen zur Tunnelsicherheit, erhöhte befahrbare Querschläge und stellte Anforderungen an Verkehrsfreigabe und Brandschutz; ein wasserrechtlicher Fachbeitrag wurde später vorgelegt. Der Kläger rügt zahlreiche formelle und materielle Mängel, u.a. fehlerhafte Auslegung, fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung für den wasserrechtlichen Beitrag, unzureichende UVP, Artenschutz- und FFH-Mängel sowie Tunnelsicherheitsdefizite und beantragt Aufhebung bzw. Ergänzungen des Beschlusses. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Erfolg der Klage umfassend. • Klage zulässig; Kläger kann als anerkannter Naturschutzverein Verstöße gegen UVP-Vorschriften rügen (§ 2 Abs.1 Nr.1 UmwRG). • Verfahrensfehler: Der nach Erlass erstellte wasserrechtliche Fachbeitrag (30.9.2015) ist entscheidungserheblich; eine nachträgliche Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 UVPG war erforderlich und unterblieb. Fehler sind nicht offenkundig unbeachtlich (§ 4 Abs.1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG), weil unklar ist, ob sie die Entscheidung beeinflusst hätten; die Behörde hat selbst den Fachbeitrag mehrfach geändert, daher besteht Einflussvermutung. • Rechtsfolge des Verfahrensfehlers: Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses in diesem Punkt mit Anordnung, dass die Behörde ein ergänzendes Verfahren (§§17d,17c FStrG i.V.m. §§75,76 VwVfG) mit erneuter Öffentlichkeitsbeteiligung durchführt; keine unmittelbare Aufhebung der gesamten Planung, weil die fehlende wasserrechtliche Prüfung die Gesamtkonzeption nicht berührt und in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden kann. • Materielle Prüfung (vorbehaltlich der Wasserrechtsprüfung): Keine weiteren materiellen Rechtsfehler festgestellt. Insbesondere sind zulässige Auslegungsorte, Bekanntmachungen und Umfang der ausgelegten Unterlagen UVP-rechtlich ausreichend gewesen; Linienbestimmung und länderübergreifende Vereinbarungen greifen nicht die Planfeststellung an. • Wasserrahmenrichtlinie (WRRL): Das Urteil des EuGH machte die WRRL-Anforderungen verbindlich; Planfeststellungsbeschluss enthält jedoch keine hinreichende, nach WRRL strukturierte Prüfung möglicher Vorhabenwirkungen auf Gewässerqualitätskomponenten. Der nachgereichte Fachbeitrag ist umfassend und WRRL-konform, gehört aber zu den entscheidungserheblichen Unterlagen und erforderte deshalb Öffentlichkeitsbeteiligung. • Tunnelsicherheit: Risikoanalyse nach RABT 2006 und Leitfäden ist methodisch vertretbar; Szenarien, Detektion, Querverbindungen, ersetzende Maßnahmen und Feuerwehrkonzept wurden geprüft. Automatische Brandbekämpfungsanlage ist nicht zwingend vorzuschreiben; die Behörde durfte deren Anordnung ablehnen, verpflichtet den Vorhabenträger jedoch, vor Inbetriebnahme den Stand der Technik zu prüfen und ggf. nachzurüsten. • Artenschutz und FFH/Vogelschutz: Bestandserfassungen und Verträglichkeitsprüfungen zu FFH-Gebiet 'Wetternsystem' und Vogelschutzgebiet ausreichend. Maßnahmen, Verlegungen, Brückenbau über Wettern, Verrohrungsbegrenzungen, Chloridgrenzwerte sowie Monitoring- und Ausgleichsmaßnahmen genügen den naturschutzrechtlichen Anforderungen; signifikante Beeinträchtigungen wurden verneint. • Planrechtfertigung und Finanzierung: Bedarfsplanung (vordringlicher Bedarf) bindet die Planfeststellungsbehörde; Finanzierungsunsicherheit (ÖPP/F-Modell) begründet keine fehlende Planrechtfertigung, da konventionelle Finanzierung zugesagt bzw. möglich erscheint und Realisierung bis 2030 finanziell nicht auszuschließen ist. • Abwägung, Lärm, Luft, Hochwasser, Bauverkehr, Erschütterungen: Abwägungen und Untersuchungen entsprechen den fachlichen Anforderungen; bauzeitliche Detailregelungen können in die Ausführungsplanung verlagert werden, Nebenbestimmungen zur Bauabwicklung und Monitoring wurden ergänzt. • Verfahrensausgang: Weil der Verfahrensfehler die mangelnde Öffentlichkeitsbeteiligung für den wasserrechtlichen Fachbeitrag betrifft, ist der Planfeststellungsbeschluss insoweit rechtswidrig und nicht vollziehbar; die Behörde hat ein ergänzendes Verfahren mit erneuter Beteiligung durchzuführen. Sonstige materielle Rügen sind unbegründet. Die Klage ist teilweise begründet. Das Gericht stellt fest, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 30.12.2014 in der Fassung der mündlichen Ergänzungen verfahrensrechtlich rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, weil der im Gerichtsverfahren erstellte wasserrechtliche Fachbeitrag ohne erneute Öffentlichkeitsbeteiligung in die Entscheidung eingeflossen ist. Der Beklagte hat ein ergänzendes Verfahren mit (erneuter) Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen und anschließend erneut über den Plan zu entscheiden; die Feststellung der Rechtswidrigkeit beschränkt sich auf diesen Verfahrensmangel, weil die wasserrechtliche Prüfung in einem solchen ergänzenden Verfahren nachgeholt werden kann. In allen anderen von der Klage erhobenen Angriffspunkten (UVP-Geltung, Linienbestimmung, Tunnelsicherheit einschließlich Risikoanalyse, Artenschutz, FFH- und Vogelschutzrecht, Planrechtfertigung und Finanzierung, Lärm-, Luft- und Hochwasserschutz sowie bauliche Nebenfragen) sieht das Gericht keine materiellen Mängel, die eine weitere Aufhebung des Beschlusses rechtfertigen würden. Die Kostenentscheidung folgt aus §155 Abs.1 Satz3 VwGO.