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Beschluss

5 KSt 3/16, 5 KSt 3/16 (5 B 61/15)

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG ist als Erinnerung zu behandeln und bleibt ohne Erfolg. • Die in der Kostenrechnung angesetzte Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (60 €) ist bei sonstigen Beschwerden gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs entstanden. • Eine fehlende handschriftliche Unterschrift auf einer per Datenverarbeitungsanlage erstellten Kostenrechnung begründet keinen Formmangel, weil § 37 Abs. 5 VwVfG genügt, sofern die erlassende Behörde erkennbar ist. • Ein Antrag auf Erlass, Niederschlagung oder Stundung der Gerichtskosten ist nicht im Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG durch den Einzelrichter zu entscheiden, sondern von der Gerichtsverwaltung zu behandeln.
Entscheidungsgründe
Erfolglose Erinnerung gegen Kostenansatz bei sonstiger Beschwerde (Festgebühr 60 €) • Die Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG ist als Erinnerung zu behandeln und bleibt ohne Erfolg. • Die in der Kostenrechnung angesetzte Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (60 €) ist bei sonstigen Beschwerden gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs entstanden. • Eine fehlende handschriftliche Unterschrift auf einer per Datenverarbeitungsanlage erstellten Kostenrechnung begründet keinen Formmangel, weil § 37 Abs. 5 VwVfG genügt, sofern die erlassende Behörde erkennbar ist. • Ein Antrag auf Erlass, Niederschlagung oder Stundung der Gerichtskosten ist nicht im Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG durch den Einzelrichter zu entscheiden, sondern von der Gerichtsverwaltung zu behandeln. Der Antragsteller beantragte den Erlass der in einer Kostenrechnung ausgewiesenen Gerichtskosten nach Entscheidungen des Senats. Der Senat hatte zuvor die Beschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verworfen und ihm nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Geschäftsstelle des Senats erstellte am 1. Februar 2016 eine Kostenrechnung mit einer Festgebühr von 60 € nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses. Der Antragsteller rügte unter anderem die Entstehung und Höhe der Gebühr, die Form der Kostenrechnung (elektronisch, ohne Unterschrift), die Anwendung verschiedener Verfahrensvorschriften und eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Er stellte ferner einen Antrag auf Erlass oder Stundung der Kosten wegen besonderer Härte. • Die Erinnerung ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zu werten und nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG vom Einzelrichter zu entscheiden; sie bleibt erfolglos, da die Kostenrechnung in Inhalt und Höhe nicht zu beanstanden ist. • Der Kostenansatz gründet darauf, dass die Beschwerde verworfen wurde und nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG und Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses sonstige Beschwerden gebührenpflichtig sind; die Festgebühr von 60 € ist damit berechtigt entstanden. • Eine vorläufige Festsetzung des Streitwerts nach § 63 Abs. 1 GKG war entbehrlich, weil die Festgebühr nach Nr. 5502 zu erheben war. • § 12 GKG ist auf das hier streitige verwaltungsgerichtliche Kostenverfahren nicht anwendbar, da sie sich nur auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bezieht. • Die elektronische Erstellung und fehlende Unterschrift der Kostenrechnung stellen keinen Formverstoß dar: Der Kostenansatz ist als (Justiz-)Verwaltungsakt zu qualifizieren und § 37 Abs. 5 VwVfG erlaubt das Fehlen von Unterschrift, wenn die erlassende Behörde erkennbar ist. • Spezielle zivilprozessuale Vorschriften über elektronische Dokumente (§§ 130b, 169 ZPO) sind nicht anwendbar; aus § 5a GKG folgt ihre Nichtanwendbarkeit hier. • Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs scheitert, weil der Antragsteller zugleich Beschwerde und Prozesskostenhilfe beantragt hatte und vor Entscheidung auf die Kostenfolgen hingewiesen wurde; ihm wurde Gelegenheit zur kostenfreien Zurücknahme eingeräumt, die er nicht nutzte. • Ein Antrag auf Erlass, Niederschlagung oder Stundung der Gerichtskosten stellt eine andere Verfahrensart dar, die nicht im Wege der Erinnerung nach § 66 GKG durch den Einzelrichter zu entscheiden ist, sondern von der Gerichtsverwaltung zu behandeln ist. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 1. Februar 2016 wird zurückgewiesen; die angesetzte Festgebühr von 60 € ist rechtmäßig entstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG. Anträge des Antragstellers auf formelle Unwirksamkeit der Kostenrechnung, auf Anwendung zivilprozessualer Vorschriften oder auf Verletzung des Gehörs greifen nicht durch. Ein etwaiger Antrag auf Erlass, Niederschlagung oder Stundung der Kosten ist von der Gerichtsverwaltung außerhalb des Erinnerungsverfahrens zu entscheiden.