Beschluss
5 KSt 1/16, 5 KSt 1/16 (5 B 59/15)
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erinnerung gegen einen Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG ist das richtige Rechtsmittel gegen die Kostenrechnung der Geschäftsstelle.
• Die Erinnerung hat keinen Erfolg, wenn der Kostenansatz weder in seiner Entstehung noch in seiner Höhe zu beanstanden ist.
• Bei Kostenrechnungen der Justizverwaltung genügt, dass die erlassende Behörde erkennbar ist; eine maschinell erstellte, nicht unterschriebene Kostenrechnung ist formwirksam.
• Verfahrenskosten sind nach den Vorschriften des GKG zu erheben; für sonstige Beschwerden gilt Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses.
• Anträge auf Erlass, Niederschlagung oder Stundung der Gerichtskosten sind von der Gerichtsverwaltung außerhalb des Erinnerungsverfahrens zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Erinnerung gegen Kostenansatz nach GKG ohne Erfolg (Festgebühr Nr. 5502) • Die Erinnerung gegen einen Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG ist das richtige Rechtsmittel gegen die Kostenrechnung der Geschäftsstelle. • Die Erinnerung hat keinen Erfolg, wenn der Kostenansatz weder in seiner Entstehung noch in seiner Höhe zu beanstanden ist. • Bei Kostenrechnungen der Justizverwaltung genügt, dass die erlassende Behörde erkennbar ist; eine maschinell erstellte, nicht unterschriebene Kostenrechnung ist formwirksam. • Verfahrenskosten sind nach den Vorschriften des GKG zu erheben; für sonstige Beschwerden gilt Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses. • Anträge auf Erlass, Niederschlagung oder Stundung der Gerichtskosten sind von der Gerichtsverwaltung außerhalb des Erinnerungsverfahrens zu entscheiden. Der Antragsteller wandte sich gegen eine Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom 1. Februar 2016, mit der ihm Kosten in Zusammenhang mit der Verwerfung seiner Beschwerde auferlegt wurden. Der Senat hatte seine Beschwerde gegen einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verworfen und ihm nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten auferlegt. Der Antragsteller rügte unter anderem die Form der Kostenrechnung (nicht unterschrieben, maschinell erstellt), die Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften des GKG und ZPO sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen nicht vorab getroffener Entscheidung über Prozesskostenhilfe. Er beantragte den Erlass der geforderten Kosten; das Gericht wertete dies als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG. • Die Erinnerung ist als Entscheidung nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG dem Einzelrichter zugewiesen und bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kostenrechnung sowohl in der Entstehung als auch in der Höhe rechtmäßig ist. • Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten ist das Gerichtskostengesetz (§§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 2 GKG) in Verbindung mit Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses; Beschwerdeverfahren, die nicht besonders aufgeführt sind, sind gebührenpflichtig. • Die Festgebühr von 60 € nach Nr. 5502 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG war entstanden und fehlerfrei angesetzt; eine vorläufige Festsetzung des Streitwerts nach § 63 Abs. 1 GKG war nicht geboten, weil die Festgebühr unabhängig vom Streitwert anfällt. • Die Formbeanstandungen greifen nicht durch: Kostenansatz stellt einen (Justiz-)Verwaltungsakt dar und unterliegt, soweit keine speziellen Regelungen bestehen, den Vorschriften des VwVfG. Nach § 37 Abs. 5 VwVfG ist bei mit automatischen Einrichtungen erstellten schriftlichen Verwaltungsakten die Unterschrift nicht erforderlich, wenn die erlassende Behörde erkennbar ist. • Vorschriften der ZPO über elektronische Dokumente (§§ 130b, 169 Abs. 4 ZPO) sind nicht einschlägig; § 5a GKG schließt ihre Anwendung aus und der Kostenansatz wurde nicht als elektronisches Dokument im Sinne dieser Normen übermittelt. • Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen nicht vorab entschiedener Prozesskostenhilfe ist unbegründet: der Kläger hatte zugleich Beschwerde und Prozesskostenhilfe beantragt und wurde durch Schreiben auf die Kostenfolge hingewiesen; ihm wurde Gelegenheit zur kostenfreien Zurücknahme gegeben. • Ein etwaiger Härteeinwand bezogen auf die Vollstreckung der Gerichtskosten kann als Antrag auf Erlass, Niederschlagung oder Stundung gewertet werden, fällt jedoch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters im Erinnerungsverfahren und ist von der Gerichtsverwaltung außerhalb des § 66-Verfahrens zu entscheiden. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 1. Februar 2016 wird zurückgewiesen; der Einzelrichter entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG. Die Kostenrechnung ist rechtmäßig begründet durch die Verwerfung der Beschwerde und die Anwendbarkeit der Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses; die Festgebühr von 60 € ist entstanden und zutreffend angesetzt. Formelle Einwände gegen die maschinelle Erstellung und fehlende Unterschrift sind unbegründet, da die erlassende Behörde erkennbar ist und nach § 37 Abs. 5 VwVfG die Unterschrift entfallen kann. Ansprüche auf vorherige Entscheidung über Prozesskostenhilfe oder Verweis auf ZPO-Vorschriften führen nicht zum Erfolg. Ein separater Antrag auf Erlass, Niederschlagung oder Stundung der Kosten kann und muss von der Gerichtsverwaltung geprüft werden.