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Beschluss

6 B 5/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zulassung der Revision sind bei mehreren selbstständig tragenden Begründungen jeder Begründung Zulassungsgründe gesondert darzulegen. • Die Frage, ob Äußerungen von Leitungsmitgliedern einer Partei dieser Partei zuzurechnen sind, richtet sich nach Landesrecht; bundesrechtliche Überprüfung ist nur bei klärungsbedürftigen Fragen des Bundesrechts möglich. • Tatrichterliche Gesamtwürdigung von Einzelumständen kann nicht fallübergreifend rechtsgrundsätzlich geklärt werden; bloße Angriffe gegen die Bewertung führen nicht zur Revisionszulassung.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision gegen Abweisung eines Unterlassungsbegehrens gegen Verfassungsschutzäußerungen • Zur Zulassung der Revision sind bei mehreren selbstständig tragenden Begründungen jeder Begründung Zulassungsgründe gesondert darzulegen. • Die Frage, ob Äußerungen von Leitungsmitgliedern einer Partei dieser Partei zuzurechnen sind, richtet sich nach Landesrecht; bundesrechtliche Überprüfung ist nur bei klärungsbedürftigen Fragen des Bundesrechts möglich. • Tatrichterliche Gesamtwürdigung von Einzelumständen kann nicht fallübergreifend rechtsgrundsätzlich geklärt werden; bloße Angriffe gegen die Bewertung führen nicht zur Revisionszulassung. Die Klägerin ist eine politische Partei. Der Bayerische Innenminister hatte in Rede und Pressemitteilung die Partei mit Formulierungen wie "verfassungsfeindliche Bewegung" und "pauschal islamfeindliche Propaganda" bezeichnet und darüber in den Verfassungsschutzbericht informiert. Das Verwaltungsgericht verurteilte den Beklagten zur Unkenntlichmachung bestimmter Passagen; der Verwaltungsgerichtshof hob dies auf und wies die Klage ab. Die Klägerin rügte insbesondere die Zurechnung von Äußerungen ihres Landesvorsitzenden zur Partei und die damit verbundene Bewertung als verfassungsfeindlich. Sie beantragte die Zulassung der Revision mit der Begründung grundsätzlicher Bedeutung und Divergenz. Das Berufungsgericht stützte seine Entscheidung auf die Auffassung, es lägen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte nach Art.15 i.V.m. Art.3 BayVSG vor und die Äußerungen seien damit nicht rechtswidrig. • Mehrere selbstständig tragende Begründungen der Vorinstanz erfordern für jede Begründung eigene Darlegung von Zulassungsgründen; dies hat die Beschwerde nicht erbracht. • Die Vorinstanz hat angenommen, die beanstandeten Äußerungen greifen in die grundrechtlich geschützte Sphäre der Partei ein, diese Eingriffe seien aber durch die Voraussetzungen der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Art.15 Satz1 i.V.m. Art.3 Abs.1 BayVSG gerechtfertigt, weil nicht nur ein bloßer Verdacht, sondern hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorlägen. • Ob Äußerungen von leitenden Mitgliedern einer Partei dieser Partei zuzurechnen sind, ist nach dem angewendeten Landesrecht zu beurteilen; das Revisionsgericht kann dies nur auf Bundesrechtsfragen hin überprüfen, sofern diese klärungsbedürftig sind. • Die Klägerin hat keine hinreichende Darlegung aufgezeigt, dass die in Rede stehende Auslegung des Landesrechts bundesverfassungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. • Zu den vom Berufungsgericht herangezogenen Umständen (Grundsatzprogramm, Thesenpapier des Landesvorsitzenden, Internetäußerungen, Parteitagsrede) erfolgte eine tatrichterliche Gesamtwürdigung; diese ist nicht revisionsrechtlich fallübergreifend zu überprüfen. • Die behaupteten Diverenzen zu Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts betreffen nicht festgestellte abstrakte Rechtssätze in der erforderlichen Form und begründen keine Zulassung der Revision. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Gericht bestätigt, dass die Berufungsinstanz die Klage zu Recht abgewiesen hat, weil die angegriffenen Äußerungen zwar in die grundrechtliche Sphäre der Partei eingreifen, dieser Eingriff jedoch durch die gesetzlichen Voraussetzungen der Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Art.15 Satz1 i.V.m. Art.3 Abs.1 BayVSG gerechtfertigt ist. Die Klägerin hat keine klärungsbedürftigen bundesrechtlichen Fragen oder eine tragfähige Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung dargetan. Die tatrichterliche Würdigung der vorgelegten Parteipapiere und Äußerungen ergibt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen nach dem Landesrecht; eine revisionale Überprüfung hierzu ist ausgeschlossen, sodass die Entscheidung der Vorinstanz Bestand hat.