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Urteil

2 A 4/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die nachträgliche Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung durch den Dienstherrn ist analog § 48 VwVfG nur unter den dortigen Voraussetzungen zulässig. • Die Aufhebung muss von einer zuständigen Stelle erfolgen; trifft eine unzuständige Stelle die Aufhebung, ist sie formell rechtswidrig. • Übernimmt der Erstbeurteiler einen detaillierten Beurteilungsbeitrag, bedarf die eigene Gesamtwürdigung insoweit keiner besonderen schriftlichen Begründung. • Fehlende Darstellung einzelner Zeitabschnitte des Beurteilungszeitraums rechtfertigt eine Aufhebung nicht, wenn diese Zeiträume erklärbar nicht beurteilungsrelevant sind (z. B. Fortbildung/Praktikum).
Entscheidungsgründe
Rechtswidrige Aufhebung dienstlicher Beurteilung durch unzuständige Stelle • Die nachträgliche Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung durch den Dienstherrn ist analog § 48 VwVfG nur unter den dortigen Voraussetzungen zulässig. • Die Aufhebung muss von einer zuständigen Stelle erfolgen; trifft eine unzuständige Stelle die Aufhebung, ist sie formell rechtswidrig. • Übernimmt der Erstbeurteiler einen detaillierten Beurteilungsbeitrag, bedarf die eigene Gesamtwürdigung insoweit keiner besonderen schriftlichen Begründung. • Fehlende Darstellung einzelner Zeitabschnitte des Beurteilungszeitraums rechtfertigt eine Aufhebung nicht, wenn diese Zeiträume erklärbar nicht beurteilungsrelevant sind (z. B. Fortbildung/Praktikum). Die Klägerin, seit 2003 beim BND beschäftigt, erhielt zum Stichtag 1. April 2013 eine Regelbeurteilung mit Spitzen-Gesamturteil "9"; in 15 Einzelkriterien wurden 13-mal die Stufe 9 und zweimal die Stufe 8 vergeben. Grundlage war überwiegend ein ausführlicher Beurteilungsbeitrag vom September 2012; drei Monate des Beurteilungszeitraums verbrachte die Klägerin in einem operativen Praktikum im Rahmen einer Fortbildung. Im Februar 2015 überprüfte der BND die Beurteilung und hob sie mit Schreiben vom 5. März 2015 mit der Begründung materieller Fehler von Amts wegen auf; der Widerspruch der Klägerin wurde am 10. Juni 2015 abgelehnt. Die Beklagte rügt insbesondere fehlende eigene Gesamtwürdigung des Erstbeurteilers und unvollständige Abdeckung des Beurteilungszeitraums. Die Klägerin hält die Aufhebung für willkürlich und begehrt deren Aufhebung vor dem Bundesverwaltungsgericht. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen: Dienstliche Beurteilungen sind für Beamte zentral und nach § 21 BBG regelmäßig vorzunehmen; eine besondere gesetzliche Regel zur Aufhebung fehlt, daher ist die nachträgliche Aufhebung nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht unter Analogiebildung zu § 48 VwVfG zu messen. • Formelle Rechtswidrigkeit: Die Aufhebung erfolgte durch das Referat Personaldienst Arbeitnehmer und Beamte, das nicht zuständig war und außerhalb des maßgeblichen Weisungs- und Dienstwegs der Klägerin stand. Nr. 25 der BND-Beurteilungsbestimmungen begründet keine generelle Zuständigkeit des Referats außer für die Aufnahme in die Personalakte bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit, was hier nicht vorlag. Daher ist die Aufhebung formell rechtswidrig. • Anhörung und Verfahrensfragen: Das unterlassene Anhören vor der Aufhebung ist durch das später ordnungsgemäß durchgeführte Widerspruchsverfahren geheilt. • Materielle Rechtswidrigkeit – Beurteilungsgrundlage: Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, wenn der Erstbeurteiler einen den Zeitraum abdeckenden Beurteilungsbeitrag übernimmt; in diesem Fall bestehen keine besonderen Anforderungen an die eigene schriftliche Begründung der Gesamtwürdigung. • Materielle Rechtswidrigkeit – Inhalt des Beurteilungsbeitrags: Der Beurteilungsbeitrag vom September 2012 enthält hinreichende, ausführliche und kohärente Feststellungen zu den leistungsmäßigen Kriterien und erlaubt die Bewertung und Notenvergabe. • Materielle Rechtswidrigkeit – Abdeckung des Beurteilungszeitraums: Die drei Monate im Praktikum sind Fortbildungszeit ohne amtsbezogene Tätigkeiten; daher ist die Nichtbewertung dieses Zeitraums nicht beurteilungsrelevant und rechtfertigt keine Aufhebung. • Materielle Rechtswidrigkeit – Gesamturteil: Die fehlende gesonderte schriftliche Begründung des Gesamtergebnisses ist entbehrlich, weil die Einzelnoten (13×9, 2×8) eine andere Bewertung praktisch ausschließen und die Spitzennote nahelegen. Die Klage ist begründet. Die Aufhebung der dienstlichen Regelbeurteilung zum 1. April 2013 und der Widerspruchsbescheid sind aufzuheben, weil die Aufhebungsentscheidung formell von einer unzuständigen Stelle erlassen wurde und die Beurteilung materiell rechtsmäßig war. Insbesondere war der Beurteilungsbeitrag ausreichend, der Erstbeurteiler durfte ihn übernehmen, und die Nichtbeurteilung der Fortbildungszeit ist gerechtfertigt. Die Klägerin bleibt mit dem Spitzen-Gesamturteil und den Einzelnoten in der Personalakte bestehen; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.