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Beschluss

1 WB 7/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, wenn er einen Gegenstand betrifft, der nicht Gegenstand des vorangegangenen Wehrbeschwerdeverfahrens war. • Eine weitere Beschwerde wegen Untätigkeit ist wirksam eingelegt, wenn sie nach Ablauf der Monatsfrist gemäß § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingeht; die Monatsfrist beginnt mit dem Eingang bei dieser Stelle. • Wurde in demselben Wehrbeschwerdeverfahren bereits rechtskräftig entschieden, schließt dies eine erneute gerichtliche Prüfung desselben Anliegens aus. • Verwaltungsstellen tragen das Risiko von Verzögerungen in der Weiterleitung; die Monatsfrist bezieht sich auf den gesamten Verfahrensablauf und nicht nur auf die der zuständigen Stelle verbleibende Bearbeitungszeit.
Entscheidungsgründe
Untätigkeitsbeschwerde unzulässig bei anderem Verfahrensgegenstand bzw. bereits rechtskräftig entschieden • Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, wenn er einen Gegenstand betrifft, der nicht Gegenstand des vorangegangenen Wehrbeschwerdeverfahrens war. • Eine weitere Beschwerde wegen Untätigkeit ist wirksam eingelegt, wenn sie nach Ablauf der Monatsfrist gemäß § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingeht; die Monatsfrist beginnt mit dem Eingang bei dieser Stelle. • Wurde in demselben Wehrbeschwerdeverfahren bereits rechtskräftig entschieden, schließt dies eine erneute gerichtliche Prüfung desselben Anliegens aus. • Verwaltungsstellen tragen das Risiko von Verzögerungen in der Weiterleitung; die Monatsfrist bezieht sich auf den gesamten Verfahrensablauf und nicht nur auf die der zuständigen Stelle verbleibende Bearbeitungszeit. Die Antragstellerin, Berufssoldatin mit beabsichtigtem Dienstende und verheiratet, stellte im April und Juni 2014 Versetzungsanträge an den Standort A bzw. auf einen konkreten Dienstposten. Sie erhob im Juni 2014 Untätigkeitsbeschwerde, die vom Verteidigungsministerium zurückgewiesen wurde. Das Bundesamt für das Personalmanagement lehnte den Versetzungsantrag im August 2014 ab; hiergegen legte die Antragstellerin im September 2014 Beschwerde ein. Am 24. Oktober 2014 reichte sie eine weitere Beschwerde wegen fehlender Entscheidung ein. Das Bundesamt plante und verfügte später eine andere Versetzung zum 1. November 2015, die die Antragstellerin antrat. Mehrere Anträge auf gerichtliche Entscheidung wurden eingebracht; in einem davon entschied der Senat bereits rechtskräftig im Juli 2015. Die hier streitige weitere Beschwerde wurde vom Ministerium der Verteidigung dem Senat vorgelegt; es behauptete, die Beschwerde sei verfrüht gewesen und habe noch in seiner Zuständigkeit gelegen. • Unzulässigkeit wegen Verfahrensgegenstand: Ein gerichtlicher Antrag darf nicht den Gegenstand des vorangegangenen Wehrbeschwerdeverfahrens erweitern oder ändern; eine nachträgliche Abänderung ist im gerichtlichen Antragsverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung unzulässig (§ 91 VwGO analog). Hier war der ursprüngliche Beschwerdegegenstand der Versetzungsantrag vom 2. Juni 2014; Begehrlichkeiten auf andere Dienstposten bzw. andere Versetzungszeitpunkte konnten nicht Gegenstand des Verfahrens werden. • Vorfrage der Wirksamkeit der weiteren Beschwerde: Die weitere Beschwerde vom 24. Oktober 2014 war wirksam als Untätigkeitsrechtsbehelf gestellt, weil die Monatsfrist des § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO mit dem Eingang der Beschwerde bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten (15. September 2014) zu laufen begann und damit am 15. Oktober 2014 endete. • Auslegung der Fristregelung: Nach Wortlaut und Zweck der Wehrbeschwerdeordnung beginnt die Monatsfrist bereits mit dem Eingang bei der nächsthöheren Instanz, auch wenn diese die Beschwerde an die zuständige Stelle weiterzuleiten hat; Verzögerungen bei der Weiterleitung gehen zu Lasten der Behörde, nicht des Soldaten. • Folgen der Überleitung: Mit wirksamem Untätigkeitsantrag ging die Zuständigkeit für die Entscheidung auf das Bundesverwaltungsgericht über; das Ministerium durfte danach nicht mehr in der Sache entscheiden, sondern musste die Angelegenheit vorlegen (§ 21 Abs. 3 WBO). • Rechtskraft: Da der Senat in demselben Wehrbeschwerdeverfahren bereits mit Beschluss vom 13. Juli 2015 in der Sache rechtskräftig entschieden hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 121 VwGO), ist eine erneute gerichtliche Prüfung desselben Antrags ausgeschlossen. • Kostenentscheidung: Die Antragstellerin bleibt von den Verfahrenskosten freigestellt, weil das Verfahren im Wesentlichen auf einer fehlerhaften Vorgehensweise des Verteidigungsministeriums beruhte; eine Kostenbelastung käme deshalb nicht in Betracht (§ 21 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 WBO). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde als unzulässig verworfen. Soweit die Antragstellerin eine sofortige Versetzung auf einen anderen Dienstposten begehrte, war dies nicht Gegenstand des vorangegangenen Wehrbeschwerdeverfahrens und daher unzulässig. Soweit sie die Rechtmäßigkeit der Besetzung des begehrten Dienstpostens prüfen lassen wollte, ist dies bereits mit rechtskräftigem Beschluss vom 13. Juli 2015 entschieden worden, so dass eine erneute Entscheidung ausgeschlossen ist. Die weitere Beschwerde vom 24. Oktober 2014 war hingegen wirksam als Untätigkeitsrechtsbehelf eingelegt, wobei die Zuständigkeit nach Ablauf der Monatsfrist auf das Bundesverwaltungsgericht überging und das Verteidigungsministerium die Sache hätte vorlegen müssen. Die Antragstellerin wird nicht mit den Kosten des Verfahrens belastet, weil das Verfahren wesentlich auf einer fehlerhaften Verfahrensweise der Behörde beruhte.