Beschluss
1 WB 6/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheids bei der zuständigen Stelle eingehen; Eingang bei einem unzuständigen Gericht wahrt die Frist nicht.
• Die Gerichts- oder Behördenpraxis der Weiterleitung eingehender Schriftsätze rechtfertigt regelmäßig keine beschleunigte Übermittlung; Verzögerungen im gewöhnlichen Geschäftsablauf begründen keinen unabwendbaren Zufall i.S.v. § 7 WBO.
• Der Gegenstand des Wehrbeschwerdeverfahrens kann nicht erweitert werden; Anträge, die einen anderen Versetzungsantrag betreffen, sind unzulässig.
• Ist dem Verpflichtungsbegehren in der Sache durch Verfügung entsprochen worden, tritt Erledigung ein; ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse muss konkret dargetan werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit eines verspäteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Wehrbeschwerdeverfahren • Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheids bei der zuständigen Stelle eingehen; Eingang bei einem unzuständigen Gericht wahrt die Frist nicht. • Die Gerichts- oder Behördenpraxis der Weiterleitung eingehender Schriftsätze rechtfertigt regelmäßig keine beschleunigte Übermittlung; Verzögerungen im gewöhnlichen Geschäftsablauf begründen keinen unabwendbaren Zufall i.S.v. § 7 WBO. • Der Gegenstand des Wehrbeschwerdeverfahrens kann nicht erweitert werden; Anträge, die einen anderen Versetzungsantrag betreffen, sind unzulässig. • Ist dem Verpflichtungsbegehren in der Sache durch Verfügung entsprochen worden, tritt Erledigung ein; ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse muss konkret dargetan werden. Die Antragstellerin, Berufssoldatin mit beabsichtigtem Dienstende 30.04.20.., beantragte am 7. April 2014 eine Versetzung zum Standort A. Aufgrund weiterer Stellenbewerbungen stellte sie am 2. Juni 2014 einen gesonderten Versetzungsantrag auf einen konkreten Dienstposten. Nachdem sie Beschwerde wegen Untätigkeit erhoben hatte, wies das Verteidigungsministerium Beschwerden zurück oder erklärte sie für unzulässig. Am 12. November 2014 ordnete das Bundesamt für das Personalmanagement eine Versetzung der Antragstellerin zum 1. November 2015 an; die Antragstellerin stimmte zu. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2014 erklärte das Ministerium die Untätigkeitsbeschwerde bezüglich des Antrags vom 7. April 2014 für gegenstandslos. Die Antragstellerin ließ am 12. Februar 2015 einen Schriftsatz beim Senat einreichen, der als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet wurde; dieser gelangte jedoch erst am 17. Februar 2015 beim Bundesministerium der Verteidigung ein. Die Antragstellerin beantragt Feststellung der Zulässigkeit und Rechtswidrigkeit der Nichtbearbeitung sowie Prüfung weiterer Versetzungsansprüche. • Fristversäumnis: Nach § 17 Abs.4 WBO i.V.m. § 21 Abs.2 WBO war der Antrag innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheids beim Bundesministerium der Verteidigung einzulegen; Zustellung erfolgte am 16.01.2015, Fristablauf damit 16.02.2015. • Eingang bei falscher Stelle: Der Schriftsatz vom 12.02.2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein, durfte dort aber nicht als unmittelbarer Antragsort gewertet werden; die Weiterleitung an das zuständige Ministerium erfolgte erst am 17.02.2015, damit ist die Frist nicht gewahrt. • Unabwendbarer Zufall (§ 7 WBO) liegt nicht vor: Die Übermittlungs- und Postlaufzeiten des regulären Geschäftsablaufs rechtfertigen keine Ausnahme; dem Gericht waren keine Umstände bekannt, die eine beschleunigte Weiterleitung erforderten. • Beschränkung des Verfahrensgegenstands: Das Wehrbeschwerdeverfahren kann den Gegenstand nicht erweitern; hier bezog sich das vorangegangene Verfahren nur auf den Antrag vom 7. April 2014, nicht auf den anderen Dienstposten (2. Juni 2014). • Erledigung: Die mit Einverständnis der Antragstellerin angeordnete Versetzung auf einen Dienstposten in A. mit Verfügung vom 12.11.2014 entspricht dem Antrag vom 7. April 2014; damit ist das Verpflichtungsbegehren erledigt. • Kein Feststellungsinteresse: Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist möglich, setzt aber ein berechtigtes Interesse voraus; die Antragstellerin hat ein solches Interesse an Feststellungen zur verzögerten Bearbeitung nicht substantiiert dargetan. • Kostenentscheidung: Der Antragstellerin wurden keine Verfahrenskosten auferlegt, da die Voraussetzungen des § 20 Abs.2 WBO nicht vorlagen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig und wurde zurückgewiesen. Hauptgrund ist die Versäumung der einmonatigen Antragsfrist: Der Schriftsatz ging zwar innerhalb der Frist beim Bundesverwaltungsgericht ein, nicht jedoch bei der hierfür zuständigen Stelle (Bundesministerium der Verteidigung), sodass die Frist nicht gewahrt war. Weitere Unzulässigkeitsgründe liegen darin, dass Teile des begehrten Rechtsschutzes nicht Gegenstand des vorangegangenen Wehrbeschwerdeverfahrens waren und daher nicht verfolgt werden konnten. Soweit die Antragstellerin die Versetzung zum Standort A. weiterhin fordert, ist dieses Begehren zudem erledigt, weil die Versetzung mit Einverständnis der Antragstellerin angeordnet worden ist. Die Kosten des Verfahrens wurden der Antragstellerin nicht auferlegt.