Beschluss
1 WB 4/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes setzt Bedarf und Eignung voraus; die Auswahl richtet sich nach der Bestenauslese (Art.33 Abs.2 GG, §3 Abs.1 SG).
• Die Festlegung von Ergänzungsquoten auf Geburtsjahrgänge und der aufgerufene Geburtsjahrgang sind Teil des Auswahlverfahrens und nicht mehr vorbehaltlos organisatorische Entscheidung; geburtsjahrgangsbezogene Auslese genügt dem Bestenauslesegrundsatz nicht.
• Ein nachträglicher geburtsjahrgangsübergreifender Eignungs- und Leistungsvergleich ist vorzunehmen; bleibt der Bewerber im Rang hinter den verfügbaren Plätzen, ist die Ablehnung rechtmäßig, soweit Bewertung und Auswahl transparent und nachvollziehbar sind.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Zulassung zum Offizierslaufbahnwechsel wegen Nichtbestehen der geburtsjahrgangsübergreifenden Bestenauslese • Die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes setzt Bedarf und Eignung voraus; die Auswahl richtet sich nach der Bestenauslese (Art.33 Abs.2 GG, §3 Abs.1 SG). • Die Festlegung von Ergänzungsquoten auf Geburtsjahrgänge und der aufgerufene Geburtsjahrgang sind Teil des Auswahlverfahrens und nicht mehr vorbehaltlos organisatorische Entscheidung; geburtsjahrgangsbezogene Auslese genügt dem Bestenauslesegrundsatz nicht. • Ein nachträglicher geburtsjahrgangsübergreifender Eignungs- und Leistungsvergleich ist vorzunehmen; bleibt der Bewerber im Rang hinter den verfügbaren Plätzen, ist die Ablehnung rechtmäßig, soweit Bewertung und Auswahl transparent und nachvollziehbar sind. Der Antragsteller, Soldat auf Zeit und zuletzt Hauptfeldwebel der Luftwaffe, beantragte 2012 die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes und erklärte sich mit einem Wechsel des Uniformträgerbereichs einverstanden. Das Bundesamt für das Personalmanagement lehnte den Antrag 2013 zunächst ab; ein weiteres Schreiben des Antragstellers vom 3. Juni 2013 wurde als neuer Antrag gewertet und erneut abgelehnt. Das Bundesministerium der Verteidigung wies die anschließende Beschwerde zurück mit der Begründung, im Auswahlverfahren der Luftwaffe für den Verwendungsbereich 16D seien die relevanten Geburtsjahrgänge für die Bedarfsdeckung geschlossen gewesen und eine strukturelle Überdeckung nicht genehmigt worden; ein Wechsel in Heer oder Marine sei nicht möglich gewesen. Nach einer späteren Senatsentscheidung war geburtsjahrgangsbezogene Auswahl nicht mit Art.33 Abs.2 GG vereinbar; daraufhin legte das Verteidigungsministerium eine nachträgliche geburtsjahrgangsübergreifende Reihung vor. In dieser Reihung belegte der Antragsteller Rang 24; von sieben verfügbaren Übernahmemöglichkeiten wurden Bewerber auf den Plätzen 1,3,6,7,8,9 und 12 ausgewählt. Der Antragsteller fordert Aufhebung der Bescheide und erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsprechung. • Zulässigkeit: Der gerichtliche Antrag ist fristgerecht und zulässig; eine rückwirkende Zulassung wäre möglich, daher ist der Rechtsstreit nicht erledigt. • Anwendbare Rechtsgrundlagen: §40 Abs.1 SLV und die ZDv 20/7 (AAIP/ Auswahlrichtlinie) regeln Ermessen, Bedarf und Auswahlkriterien; Ziel ist Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und Leistung. • Geburtsjahrgangsregelung: Der Senat hat entschieden, dass das Aufrufen bestimmter Geburtsjahrgänge kein dem Bestenauslesegrundsatz genügendes Kriterium ist; geburtsjahrgangsbezogene Erstbewerbungsregelungen sind daher nicht mehr anwendbar. • Bedarf und Zuständigkeit: Die Ermittlung des quantitativen Bedarfs liegt als Organisationsentscheidung grundsätzlich beim Führungsstab und ist nicht in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar; innerhalb dieses Bedarfes ist jedoch ein geburtsjahrgangsübergreifender Eignungs- und Leistungsvergleich vorzunehmen. • Wechsel des Uniformträgerbereichs: Ob ein Wechsel zugelassen wird, zählt zur vorhergehenden organisatorischen Entscheidung; im Verfahren 2013 waren Wechsel für Luftwaffenuniformträger grundsätzlich ausgeschlossen. • Bewertung und Reihung: Die Auswahlrichtlinie sieht Vorsortierlisten und Punktbewertungen anhand planmäßiger Beurteilungen, Laufbahnbeurteilung, Prüfungsergebnissen und Potenzialfeststellung vor; diese Bewertungsmethode ist rechtlich zulässig. • Angewandte Rangliste: Die vom Verteidigungsministerium vorgelegte nachträgliche geburtsjahrgangsübergreifende Reihung ergab für den Antragsteller 583,981 Punkte und Rang 24; die Zahl der Übernahmemöglichkeiten war auf sieben begrenzt. • Nachvollziehbarkeit der Auswahl: Abweichungen von der reinen Punktrangfolge (z. B. Ablehnung mangels schulischer Voraussetzungen, Nachrückerregelungen, ganzheitliche Herabsetzungen) wurden sachlich begründet und sind tragfähig. • Keine dienstgradbezogene Gewichtung erforderlich: Eine dienstgradbezogene Korrektur der Bewertungen würde die Reihenfolge in den vorderen 44 Plätzen nicht wesentlich ändern, sodass ein entsprechender Anspruch des Antragstellers nicht besteht. • Ergebnis der Überprüfung: Vor dem Hintergrund der vorgelegten Reihung, der zutreffenden Punktberechnung und der nachvollziehbaren Auswahlentscheidungen ist die Ablehnung der Zulassung des Antragstellers rechtmäßig. Der Antrag des Soldaten auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Die Ablehnung seiner Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das Auswahljahr 2013 bleibt bestehen, weil in einem geburtsjahrgangsübergreifenden Eignungs- und Leistungsvergleich die verfügbaren sieben Übernahmestellen von anderen Bewerbern belegt wurden und der Antragsteller mit einem Punktsummenwert von 583,981 nur Rang 24 erreichte. Die Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe (ZDv 20/7, Auswahlrichtlinie) wurden angewandt und sind rechtlich nicht zu beanstanden; Abweichungen von der reinen Punktrangfolge wurden sachlich begründet. Ein Anspruch auf Zulassung besteht daher nicht, sodass die angefochtenen Bescheide nicht aufzuheben sind.