Beschluss
7 B 31/15
BVERWG, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein gegen einen Konkretisierungsbescheid zur Altlastensanierung gerichteter Rechtsbehelf rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, wenn die hierauf bezogenen Zulassungsgründe bereits in einem verbundenen Verfahren behandelt wurden und keine neuen, über den dortigen Vortrag hinausgehenden Zulassungsgründe dargelegt werden.
• Die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO sind nicht erfüllt, wenn die Beschwerde inhaltsgleich auf die Begründung eines anderen, bereits entschiedenen Verfahrens verweist und keine weiteren rechtlichen Auseinandersetzungspunkte aufzeigt.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung bei inhaltsgleicher Beschwerde gegen Konkretisierungsbescheid zur Altlastensanierung • Ein gegen einen Konkretisierungsbescheid zur Altlastensanierung gerichteter Rechtsbehelf rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, wenn die hierauf bezogenen Zulassungsgründe bereits in einem verbundenen Verfahren behandelt wurden und keine neuen, über den dortigen Vortrag hinausgehenden Zulassungsgründe dargelegt werden. • Die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO sind nicht erfüllt, wenn die Beschwerde inhaltsgleich auf die Begründung eines anderen, bereits entschiedenen Verfahrens verweist und keine weiteren rechtlichen Auseinandersetzungspunkte aufzeigt. Der Kläger erhielt einen Sanierungsbescheid nach §§ 4, 10 BBodSchG zur Beseitigung von Altlasten auf Grundstücken in B; dieser Bescheid vom 17.11.2006 wurde durch einen Konkretisierungsbescheid vom 19.07.2007 ergänzt, der Maßnahmen zur Sanierung der Südfläche bestimmte. Gegen beide Bescheide richteten sich Widerspruch und Klage des Klägers; die Entscheidungen blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung gegen den Konkretisierungsbescheid zurück und bezog sich dabei im Wesentlichen auf seine frühere Entscheidung zum Bescheid vom 17.11.2006. Die Revision wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen; hiergegen wandte sich der Kläger mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. • Der Kläger beruft sich auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO und verweist nahezu wortgleich auf die Begründung seiner Beschwerde im Verfahren 7 B 36.15, da der Konkretisierungsbescheid auf dem Bescheid vom 17.11.2006 aufbaue. • Der Senat prüft, ob die Beschwerde über den in dem verbundenen Verfahren bereits erörterten Vortrag hinausgehende zulassungsrelevante Rechtsfragen aufwirft. • Es stellt sich heraus, dass die Beschwerde keine neuen Gründe zur Zulassung der Revision vorträgt und sich inhaltlich auf die Ausführungen im Beschluss zum Verfahren 7 B 36.15 beschränkt. • Mangels vorgetragenen weitergehenden Zulassungsgründe sind die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt; daher ist die Beschwerde unbegründet. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen, da die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO nicht vorliegen. Der Vortrag des Klägers wiederholt im Wesentlichen die Begründung eines bereits entschiedenen Verfahrens und bringt keine eigenen, die Zulassung rechtfertigenden Aspekte vor. Mangels neuer, zulassungsrelevanter Rechtsfragen ist die Revision nicht zuzulassen. Die Kostenentscheidung trifft der Beklagte nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde gemäß den einschlägigen Vorschriften des GKG festgesetzt.