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Urteil

10 C 21/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Belastungsobergrenze des § 3 Abs. 4 RStruktFV steht der Festsetzung des Mindestjahresbeitrags nach § 3 Abs. 2 RStruktFV nicht entgegen, wenn im betreffenden Beitragsjahr nur ein Jahresbeitrag erhoben wird. • Der Jahresbeitrag ist nach Gesetzes- und Verordnungsregelung grundsätzlich in Höhe des Mindestbeitrags zu erheben, auch wenn dadurch die Zumutbarkeitsgrenze oder die Belastungsobergrenze überschritten würden. • Die Belastungsobergrenze nach § 3 Abs. 4 RStruktFV bezweckt den Schutz vor kumulierter Gesamtbelastung durch Jahres- und Sonderbeiträge und ist insbesondere auf die Kumulation mehrerer Beitragsarten abgestellt.
Entscheidungsgründe
Belastungsobergrenze greift nicht bei alleinigem Jahresbeitrag (RStruktFV) • Die Belastungsobergrenze des § 3 Abs. 4 RStruktFV steht der Festsetzung des Mindestjahresbeitrags nach § 3 Abs. 2 RStruktFV nicht entgegen, wenn im betreffenden Beitragsjahr nur ein Jahresbeitrag erhoben wird. • Der Jahresbeitrag ist nach Gesetzes- und Verordnungsregelung grundsätzlich in Höhe des Mindestbeitrags zu erheben, auch wenn dadurch die Zumutbarkeitsgrenze oder die Belastungsobergrenze überschritten würden. • Die Belastungsobergrenze nach § 3 Abs. 4 RStruktFV bezweckt den Schutz vor kumulierter Gesamtbelastung durch Jahres- und Sonderbeiträge und ist insbesondere auf die Kumulation mehrerer Beitragsarten abgestellt. Die Klägerin, ein Kreditinstitut, focht die Festsetzung ihres Jahresbeitrags zum Restrukturierungsfonds 2011 an. Die Beklagte setzte den Beitrag zunächst auf den Mindestbeitrag und nach Korrektur auf einen leicht höheren Mindestbetrag, wobei zugleich Zumutbarkeits- und Belastungsobergrenze für die Klägerin jeweils mit null Euro veranschlagt wurden. Die Klägerin rügte, der festgesetzte Beitrag überschreite die Belastungsobergrenze und müsse daher auf null Euro festgesetzt werden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu; das Bundesverwaltungsgericht hat die Sprungrevision zur Entscheidung angenommen. • Rechtsgrundlage sind § 12 Abs. 2 RStruktFG i.V.m. §§ 1 und 3 Abs. 2 und 4 RStruktFV; maßgeblich ist der rechtliche Stand zum 30. September 2011. • § 3 Abs. 2 RStruktFV sieht einen Mindestbeitrag (5 % des errechneten Jahresbeitrags) vor, der unabhängig von der Zumutbarkeitsgrenze des § 3 Abs. 1 RStruktFV zu erheben ist; dies erkennt die Klägerin an. • Die Belastungsobergrenze des § 3 Abs. 4 RStruktFV bezieht sich nach Wortlaut und Systematik auf die in einem Beitragsjahr insgesamt erhobenen Beiträge, also auf die Kumulation von Jahresbeitrag, Nacherhebungsbeträgen und Sonderbeiträgen, nicht auf den einzelnen, allein festgesetzten Jahresbeitrag. • Systematische Auslegung (Abgrenzung von Jahresbeitrag und Sonderbeitrag in § 12 RStruktFG und § 3 RStruktFV) sowie die Möglichkeit der Befreiung von Sonderbeiträgen stützen die Annahme, dass der Gesetzgeber den Jahresbeitrag grundsätzlich nicht der Belastungsobergrenze unterwerfen wollte. • Die Regelung über Mindestbeiträge in § 12 Abs. 10 Satz 6 RStruktFG und die unterschiedliche Bemessung der Belastungsobergrenze (Drei-Jahres-Durchschnitt der Jahresergebnisse) zeigen, dass der Mindestbeitrag bewusst unabhängig von der Belastungsobergrenze eingerichtet wurde. • Mitteilungspflichten nach § 4 RStruktFV und die vorgesehenen Folgen bei Nichtmitwirkung sprechen dafür, dass die Belastungsobergrenze praktisch insbesondere bei Erhebung von Sonderbeiträgen relevant werden soll. • Zweckbezogene Auslegung: Der Restrukturierungsfonds dient der Stabilisierung des Finanzsektors; ein flächendeckender Mindestbeitrag soll finanzielle Verantwortung aller Institute sicherstellen, ohne hierfür allein durch die Belastungsobergrenze eingeschränkt zu werden. Die Revision der Klägerin ist unbegründet; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Der Jahresbeitrag 2011 durfte von der Beklagten in Höhe des Mindestbeitrags festgesetzt werden, obwohl dadurch die Zumutbarkeitsgrenze und die Belastungsobergrenze überschritten wurden. Die Belastungsobergrenze des § 3 Abs. 4 RStruktFV greift nicht, soweit in einem Beitragsjahr nur ein Jahresbeitrag erhoben wird; sie zielt auf die Kumulation mehrerer Beitragsarten (Jahres-, Sonder- und Nacherhebungsbeiträge). Damit ist die Festsetzung des Mindestbeitrags rechtmäßig, weil Gesetzeszweck, Wortlaut und Systematik der Rechtsvorschriften eine Anwendung der Belastungsobergrenze auf den einzelnen Jahresbeitrag nicht tragen.