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Beschluss

6 PKH 10/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein pauschales Ablehnungsgesuch gegen alle an früheren Entscheidungen beteiligten Richter ist unzulässig. • Prozesskostenhilfe wird nur bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Wiederaufnahme nach §153 VwGO ist gegen Zwischenentscheidungen, die das Verfahren nicht abschließen, nicht möglich. • Für Wiederaufnahmeklagen bestimmt §153 VwGO in Verbindung mit zivilprozessualen Vorschriften die Zuständigkeit; bei mehreren geltend gemachten Gründen können Zuständigkeitsfragen komplex sein. • Die vom Antragsteller behaupteten Wiederaufnahmegründe (u.a. strafbare Verletzung der Wahrheitspflicht, unzulässige Einflussnahme, widersprüchliche Rechtsprechung) liegen nicht vor oder sind nicht substantiiert dargelegt.
Entscheidungsgründe
Unzulässiges Ablehnungsgesuch und fehlende Erfolgsaussicht für Wiederaufnahmeklage • Ein pauschales Ablehnungsgesuch gegen alle an früheren Entscheidungen beteiligten Richter ist unzulässig. • Prozesskostenhilfe wird nur bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Wiederaufnahme nach §153 VwGO ist gegen Zwischenentscheidungen, die das Verfahren nicht abschließen, nicht möglich. • Für Wiederaufnahmeklagen bestimmt §153 VwGO in Verbindung mit zivilprozessualen Vorschriften die Zuständigkeit; bei mehreren geltend gemachten Gründen können Zuständigkeitsfragen komplex sein. • Die vom Antragsteller behaupteten Wiederaufnahmegründe (u.a. strafbare Verletzung der Wahrheitspflicht, unzulässige Einflussnahme, widersprüchliche Rechtsprechung) liegen nicht vor oder sind nicht substantiiert dargelegt. Der Antragsteller, Inhaber eines Diploms der beklagten Hochschule, focht im Vorprozess die Durchführung und Bewertung seiner Diplomprüfung an. Das Verwaltungsgericht hob teilweise die Prüfungsentscheidung auf und verpflichtete die Hochschule zur neuerlichen Entscheidung; Berufung wurde zurückgewiesen. Der Antragsteller erhielt Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde; daraufhin lehnte er die daran mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Ein beigeordneter Rechtsanwalt legte ohne Vollmacht Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragte Entpflichtung, woraufhin die Beiordnung aufgehoben und die Beschwerde als unzulässig verworfen wurde. Der Antragsteller begehrt nun Prozesskostenhilfe zur Erhebung einer Nichtigkeits- und Restitutionsklage gegen die Vor- und Zwischenentscheidungen sowie die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts. • Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil es pauschal alle Richter angreift, die an früheren Entscheidungen beteiligt waren; bloße Behauptungen über sachfremde Erwägungen genügen nicht. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Wiederaufnahmeklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Wiederaufnahme nach §153 VwGO kommt gegen abgeschlossene Entscheidungen in Betracht, nicht jedoch gegen gerichtliche Zwischenentscheidungen, die das Verfahren nicht beenden; der Beschluss vom 23.11.2010 ist eine solche Zwischenentscheidung. • Zuständigkeitsfragen für Wiederaufnahmeklagen folgen aus §153 VwGO i.V.m. §§579,580,584 ZPO; sie können komplex sein, dürfen aber im PKH-Verfahren nicht abschließend geklärt werden. Schwierige Zuständigkeitsfragen allein rechtfertigen jedoch nicht die Versagung von PKH, wenn nicht zugleich Erfolgsaussicht fehlt. • Die vom Antragsteller geltend gemachten Wiederaufnahmegründe sind substantiiert nicht dargetan: Es fehlt an Nachweisen rechtskräftiger Verurteilungen bei behaupteten Straftaten nach §580 Nr.3–5 ZPO, die Voraussetzungen des §580 Nr.7 a ZPO liegen nicht vor, und die behauptete Befangenheit begründet keinen Nichtigkeitsgrund nach §579 ZPO. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist unzulässig. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Nichtigkeits- und Restitutionsklage kommt nicht in Betracht, weil die Klage unzulässig ist soweit sie sich gegen Zwischenentscheidungen richtet, und soweit sie gegen rechtskräftig abgeschlossene Entscheidungen gerichtet ist, fehlen die erforderlichen, substantiierten Wiederaufnahmegründe. Damit bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO, sodass die PKH zu versagen ist.