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Beschluss

1 WB 38/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; das Gericht entscheidet nur über die Kosten nach billigem Ermessen. • Bei einer einvernehmlichen Erledigung besteht kein Raum für richterliche Feststellungen, wodurch und seit wann der Rechtsstreit erledigt ist. • Dem Antragssteller sind die notwendigen Aufwendungen nicht aufzuerlegen, wenn der streitige Antrag ohne die Erledigung der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. • Die gesundheitliche Eignung eines Soldaten ist maßgeblich für die dienstliche Verwendung; die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit schließt die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Genehmigung eines Zweitstudiums aus.
Entscheidungsgründe
Einstellung bei übereinstimmender Erledigung; Kostenentscheidung nach billigem Ermessen • Bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; das Gericht entscheidet nur über die Kosten nach billigem Ermessen. • Bei einer einvernehmlichen Erledigung besteht kein Raum für richterliche Feststellungen, wodurch und seit wann der Rechtsstreit erledigt ist. • Dem Antragssteller sind die notwendigen Aufwendungen nicht aufzuerlegen, wenn der streitige Antrag ohne die Erledigung der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. • Die gesundheitliche Eignung eines Soldaten ist maßgeblich für die dienstliche Verwendung; die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit schließt die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Genehmigung eines Zweitstudiums aus. Der Antragsteller, Sanitätsoffizier-Anwärter und Soldat auf Zeit, beantragte die Genehmigung eines Zweitstudiums der Zahnmedizin zur Erlangung einer Doppelapprobation im Gebiet Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Das Personalamt der Bundeswehr und das Bundesministerium der Verteidigung lehnten den Antrag ab; der Antragsteller suchte gerichtliche Entscheidung. Im laufenden Verfahren wurde aufgrund eines truppenärztlichen Gutachtens eine Entlassungsverfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement wegen Dienstunfähigkeit erlassen, die mit Wirkung zum 30.11.2015 wirksam wurde. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt; der Antragsteller beantragte zugleich, die Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Das Gericht nahm das Verfahren wieder auf, prüfte die Erledigungslage und die Kostenfrage. • Das Gericht lässt offen, ob die Erledigung bereits mit Bestandskraft der Entlassungsverfügung eingetreten ist oder erst mit deren Wirksamwerden zum 30.11.2015; bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). • Bei einvernehmlicher Erledigung hat das Gericht keine Möglichkeit, festzustellen, wodurch und seit wann der Rechtsstreit erledigt ist; es hat nur über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 21 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 VwGO). • Nach diesen Grundsätzen ist es gerechtfertigt, dem Antragsteller seine notwendigen Aufwendungen nicht dem Bund aufzuerlegen; die Parteien haben die Hauptsache einvernehmlich für erledigt, so dass eine Kostenüberwälzung nicht geboten ist. • Sachlich war der ursprüngliche Verpflichtungsantrag des Antragstellers ohnehin chancenlos, weil die Entlassungsverfügung aufgrund eines truppenärztlichen Gutachtens bestätigt, dass der Antragsteller dauerhaft dienstunfähig ist und damit gesundheitlich nicht für ein Zweitstudium geeignet ist. Die fehlende gesundheitliche Eignung ist für die dienstliche Verwendung nach § 3 Abs. 1 SG maßgeblich und gebietet im Ergebnis die Erfolglosigkeit des Begehrens. • Wegen der fehlenden Erfolgsaussichten des Verpflichtungs- bzw. Neubescheidungsantrags hätte der Antragsteller auch ohne die Erledigung der Hauptsache nicht obsiegen können; daher ist die Entscheidung, die notwendigen Aufwendungen nicht dem Bund aufzuerlegen, nach billigem Ermessen vertretbar. Das Verfahren wurde eingestellt. Der Antrag, dem Antragsteller die dem Verfahren einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen, wurde abgelehnt. Begründend ist zu beachten, dass die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten und das Gericht daher nur noch nach billigem Ermessen über die Kosten entscheiden konnte. Außerdem hätte der Verpflichtungsantrag des Antragstellers mangels gesundheitlicher Eignung infolge der rechtskräftigen Entlassungsverfügung wegen Dienstunfähigkeit grundsätzlich keinen Erfolg gehabt. Deshalb ist es angemessen, die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Aufwendungen nicht dem Bund aufzuerlegen.