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Beschluss

1 WB 34/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung; Versetzungsentscheidungen sind nur auf Ermessensfehler und Verletzung dienstlicher Bindungen überprüfbar. • Die bloße Erklärung des Soldaten, auf Förderung in eine höhere Besoldungsgruppe zu verzichten, verhindert eine dienstliche Versetzung auf ein dotierungsgleiches Amt nicht. • Persönliche Wünsche oder Nebentätigkeitsinteressen des Soldaten rechtfertigen nur dann das Absehen von einer dienstlich notwendigen Versetzung, wenn sie mit dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen sind. • Ein nachträglich eingereichtes Attest, das erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung entstanden sein kann, bildet keinen Versetzungshinderungsgrund im Prüfungszeitpunkt.
Entscheidungsgründe
Versetzung eines Soldaten auf dotierungsgleichen Dienstposten rechtmäßig • Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung; Versetzungsentscheidungen sind nur auf Ermessensfehler und Verletzung dienstlicher Bindungen überprüfbar. • Die bloße Erklärung des Soldaten, auf Förderung in eine höhere Besoldungsgruppe zu verzichten, verhindert eine dienstliche Versetzung auf ein dotierungsgleiches Amt nicht. • Persönliche Wünsche oder Nebentätigkeitsinteressen des Soldaten rechtfertigen nur dann das Absehen von einer dienstlich notwendigen Versetzung, wenn sie mit dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen sind. • Ein nachträglich eingereichtes Attest, das erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung entstanden sein kann, bildet keinen Versetzungshinderungsgrund im Prüfungszeitpunkt. Der Berufssoldat (Oberfeldarzt), verheiratet mit drei Kindern und wohnhaft in S., war auf einem Sanitätsdienstposten beim ...geschwader ... in P. stationiert und nahm nebenberuflich kurativ-medizinische Tätigkeiten wahr. Das Bundesamt für das Personalmanagement plante seine Versetzung zum Dezernatsleiter im Zentrum ... in F. mit dem Ziel, seine weitere Laufbahnentwicklung zu fördern. Der Antragsteller widersprach, erklärte Verzicht auf A 16-Förderung und berief sich auf seine bevorzugte kurativ-medizinische Verwendung sowie familiäre und standortsbezogene Gründe. Das Bundesministerium der Verteidigung wies die Beschwerde zurück, weil der Dienstposten frei und zu besetzen sei und kein Versetzungshinderungsgrund vorliege. Der Antragsteller legte später ein ärztliches Attest vor, das eine dienstliche Unfähigkeit wegen Depressionen bescheinigte; das Attest war aber nicht datiert und konnte nach Auffassung des Gerichts erst nach dem für die Prüfung relevanten Zeitpunkt erstellt worden sein. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, die Beschwerde sei unbegründet. • Grundsatz: Soldaten haben keinen Anspruch auf bestimmte Verwendung; Dispositionsspielraum der Dienststellen wird nur auf Ermessensfehler geprüft (§§ 17 Abs.3 WBO, 23a Abs.2 WBO i.V.m. §114 VwGO sinngemäß). • Maßgeblicher Prüfzeitpunkt ist die Sach- und Rechtslage bei Vorlage der Sache beim Gericht (hier 28.08.2015). • Dienstliches Bedürfnis: Ein Dienstposten, der frei und zu besetzen ist, begründet ein dienstliches Bedürfnis nach Nr.201/202 des Zentralerlasses B-1300/46; der Antragsteller ist für die neue Verwendung geeignet. • Verzicht auf Förderung: Der erklärte Verzicht auf A 16 schränkt das Ermessen der personalbearbeitenden Stelle nicht ein; freie Dienstposten sind im Rahmen ordnungsgemäßer Personalführung baldmöglichst nachzubesetzen. • Vergleich mit anderen Kandidaten: Bei dotierungsgleicher Querversetzung besteht keine Pflicht, einen umfassenden Eignungs- und Leistungsvergleich nach Art.33 Abs.2 GG durchzuführen; das Vorhandensein weiterer geeigneter Kandidaten begründet keinen Ermessensfehler. • Persönliche Gründe: Private Wünsche des Soldaten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit dienstlichen Belangen vereinbar sind; hier ist dies nicht gegeben, zumal der neue Dienstort näher am Wohnort liegt und Nebentätigkeiten weiterhin möglich bleiben. • Formelle Anforderungen: Schutzfrist und Anhörung wurden eingehalten; die Personalgespräche boten ausreichend Gelegenheit zur Äußerung. • Attest: Das nachträglich vorgelegte, undatiere Attest kann als Versetzungshinderungsgrund nicht berücksichtigt werden, weil es frühestens nach dem relevanten Prüfzeitpunkt erstellt worden sein kann (Nr.204 Buchst. a Zentralerlass). Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versetzungsverfügung vom 21. Mai 2015 bzw. den Beschwerdebescheid vom 7. Juli 2015 wurde zurückgewiesen. Die Versetzung auf den Dienstposten Dezernatsleiter im Zentrum ... in F. mit Dienstantritt am 3. September 2015 ist rechtmäßig, weil ein dienstliches Bedürfnis zur Besetzung des freien Dienstpostens bestand, der Antragsteller geeignet war und weder materielle noch formelle Ermessensfehler vorliegen. Der erklärte Verzicht auf Förderungsbestrebungen und die persönlichen Wünsche des Antragstellers rechtfertigten kein Absehen von der Versetzung, da sie nicht mit den dienstlichen Belangen vereinbar waren. Das nachgereichte ärztliche Attest konnte nicht als Versetzungshinderungsgrund berücksichtigt werden, da es nach dem maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Prüfung entstanden sein dürfte.