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Urteil

6 C 58/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verladern (Unternehmen, die Güter durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen befördern lassen wollen) steht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 und § 14 Abs. 6 AEG ein Recht zu, selbst Nutzungsverträge mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen abzuschließen. • Die Bundesnetzagentur darf beabsichtigte Änderungen von Schienennetz-Benutzungsbedingungen an den gesetzlichen Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur messen; eine Zurückdrängung auf verordnungsrechtliche Prüfmaßstäbe ist nicht zwingend. • Eine Benutzungsbedingung, die ein zusätzliches Entgelt für bei Übergabe um 20 Stunden oder mehr verspätete Züge vorsieht, verletzt nicht ohne Weiteres das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot; für eine Diskriminierung ist stets zu prüfen, ob durch die Regelung zugangsberechtigte und im Wettbewerb stehende Unternehmen faktisch ungleich behandelt werden. • Das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot schützt nicht generell vor unangemessenen Entgelten; zivilrechtliche Prüfmaßstäbe wie §§ 307 ff. BGB sind im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Prüfung nicht anzuwenden. • Neue rechtliche Erwägungen der Behörde (z. B. Stützung auf § 14 Abs. 4 AEG) können im Revisionsverfahren nicht nachgeschoben werden, wenn sie nicht Gegenstand des Verwaltungsakts und der Vorinstanzen waren.
Entscheidungsgründe
Recht der Verlader auf Abschluss von Nutzungsverträgen; Zulässigkeit verspätungsbezogenen Trassenentgelts • Verladern (Unternehmen, die Güter durch ein Eisenbahnverkehrsunternehmen befördern lassen wollen) steht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 und § 14 Abs. 6 AEG ein Recht zu, selbst Nutzungsverträge mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen abzuschließen. • Die Bundesnetzagentur darf beabsichtigte Änderungen von Schienennetz-Benutzungsbedingungen an den gesetzlichen Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur messen; eine Zurückdrängung auf verordnungsrechtliche Prüfmaßstäbe ist nicht zwingend. • Eine Benutzungsbedingung, die ein zusätzliches Entgelt für bei Übergabe um 20 Stunden oder mehr verspätete Züge vorsieht, verletzt nicht ohne Weiteres das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot; für eine Diskriminierung ist stets zu prüfen, ob durch die Regelung zugangsberechtigte und im Wettbewerb stehende Unternehmen faktisch ungleich behandelt werden. • Das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot schützt nicht generell vor unangemessenen Entgelten; zivilrechtliche Prüfmaßstäbe wie §§ 307 ff. BGB sind im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Prüfung nicht anzuwenden. • Neue rechtliche Erwägungen der Behörde (z. B. Stützung auf § 14 Abs. 4 AEG) können im Revisionsverfahren nicht nachgeschoben werden, wenn sie nicht Gegenstand des Verwaltungsakts und der Vorinstanzen waren. Die DB Netz AG (Eisenbahninfrastrukturunternehmerin) meldete Änderungen ihrer Schienennetz-Benutzungsbedingungen (SNB 2013) an. Eine Klausel schloss das Recht der Verlader aus, selbst mit der DB Netz AG einen Einzelnutzungsvertrag zu schließen; das Angebot sollte an das einbezogene Eisenbahnverkehrsunternehmen gerichtet werden. Eine andere Klausel sah bei Verspätungen von 20 Stunden oder mehr die Abrechnung des ursprünglichen Trassenentgelts und zusätzlich des Entgelts für eine neu zugewiesene Trasse vor, sofern die DB Netz AG die Verspätung nicht verschuldet habe. Die Bundesnetzagentur widersprach beiden Änderungen mit der Begründung, Verlader hätten ein verfassungs- und gesetzlich begründetes Recht auf eigenen Vertragsabschluss und die Verspätungsregelung verletze das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot. Das Verwaltungsgericht hob den Widerspruch nur insoweit auf, als es um die Verspätungsregelung ging; das Oberverwaltungsgericht gab der DB Netz AG weitgehend Recht. Die Bundesnetzagentur ließ Revision einlegen. • Zuständiger Prüfmaßstab: Nach § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG darf die Behörde beabsichtigte SNB-Änderungen daraufhin prüfen, ob sie den gesetzlichen Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur entsprechen; sie durfte die Benutzungsbedingung der Klägerin unmittelbar an den gesetzlichen Regelungen (§§ 14 Abs. 1 S.1, 14 Abs. 2 Nr.2, 14 Abs.6 AEG) messen. • Vertragsrecht der Verlader: § 14 Abs.6 AEG und § 14 Abs.2 Nr.2 AEG räumen Verladern das Recht ein, selbst Nutzungsverträge mit dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu schließen. Wortlaut, Systematik, Zweck der Vorschriften und Entstehungsgeschichte sprechen dafür, dass die Frage, mit wem der Vertrag zu schließen ist, nicht dem Verordnungsgeber überlassen ist. • Auslegungsspielraum gegenüber Verordnung: Der Verordnungsgeber kann Einzelheiten des Zugangs regeln, nicht jedoch nach Auffassung des Gesetzgebers die grundsätzliche Zuordnung, wer Partei der Nutzungsvereinbarung wird, wenn der Gesetzgeber dies im Gesetz bereits geregelt hat. • Diskriminierungsverbot (§ 14 Abs.1 S.1 AEG): Es verlangt Gleichbehandlung der zugangsberechtigten Wettbewerber und erlaubt Differenzierung nur bei sachlicher Rechtfertigung. Maßstab ist der Vergleich zugangsberechtigter Unternehmen, die miteinander im Wettbewerb stehen. • Prüfung der Verspätungsregelung: Die Klausel über ein zusätzliches Entgelt bei >=20 Stunden Verspätung trifft alle Zugangsberechtigten formal gleich und führt nicht ersichtlich zu einer faktischen Ungleichbehandlung bestimmter Wettbewerber; eine pauschale Unangemessenheitskontrolle steht der Bundesnetzagentur nach dem öffentlich-rechtlichen Prüfungsrahmen nicht zu. • Begrenzung des Prüfungsmaßstabs: Das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot schützt nicht generell vor unangemessenen Entgelten; zivilrechtliche Kontrollstandards (z. B. §§ 307 ff. BGB) sind nicht anwendbar. Eine Prüfung nach § 14 Abs.4 AEG (Entgeltgrundsätze) war von der Bundesnetzagentur nicht erhoben und kann im Revisionsverfahren nicht nachträglich eingeführt werden. • Verfahrensrechtlicher Hinweis: Die Behörde kann neue Widerspruchsgründe im Revisionsverfahren nicht nachschieben, wenn diese nicht Gegenstand des ursprünglichen Verwaltungsakts und der vorliegenden Verfahrensfeststellungen waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Bundesnetzagentur teilweise stattgegeben und die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts insoweit korrigiert, dass die Benutzungsbedingung, die Verlader vom Abschluss eigener Nutzungsverträge ausschließt (Ziffer 2.2.1 c SNB 2013 / Ziffer 2.2 AGB-IN 2013), dem Gesetz widerspricht und dem Widerspruch der Bundesnetzagentur gegen diese Klausel stattgegeben werden kann. Demgegenüber ist die beanstandete Verspätungsregelung (Ziffer 6.2.5.14 SNB 2013), wonach bei Verspätungen von 20 Stunden oder mehr zusätzliches Entgelt für eine neu zugewiesene Trasse zu zahlen ist, nicht bereits deshalb mit dem eisenbahnrechtlichen Diskriminierungsverbot unvereinbar; insoweit war der Widerspruch der Bundesnetzagentur nicht begründet. Die Bundesnetzagentur durfte die SNB-Änderungen an den gesetzlichen Zugangsregelungen messen, sie durfte aber im Revisionsverfahren nicht neu die Einhaltung der Entgeltgrundsätze des § 14 Abs.4 AEG rügen, weil dieser Prüfgrund nicht Gegenstand ihres ursprünglichen Bescheids war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs.1 VwGO.