Urteil
9 C 11/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verjährung eines Haftungsanspruchs gegen Gesellschafter einer aufgelösten GbR richtet sich nach § 159 HGB in analoger Anwendung und beträgt grundsätzlich fünf Jahre, wenn keine kürzere Verjährung der zugrundeliegenden Forderung gilt.
• Ein Neubeginn der Verjährung gegenüber der Gesellschaft wirkt nach § 159 Abs. 4 HGB auch gegenüber den ehemaligen Gesellschaftern; dies schließt die unterbrechenden Tatbestände der Abgabenordnung (§ 231 AO) mit ein.
• Ein Haftungsbescheid nach § 191 AO durfte erlassen werden, wenn die Steuerforderung gegenüber der Gesellschaft nicht verjährt war oder die Verjährung durch abgabenrechtliche Maßnahmen unterbrochen bzw. neu begonnen ist.
• Bei Erlass eines Haftungsbescheids sind Ermessen und Subsidiarität zu prüfen; eine Inanspruchnahme der Gesellschafter ist zulässig, wenn eine Vollstreckung gegen die aufgelöste Gesellschaft aussichtslos ist und keine anderweitige Realisierung gesehen wird.
Entscheidungsgründe
Haftung von GbR-Gesellschaftern: Wirkung abgabenrechtlicher Verjährungsunterbrechung auf § 159 HGB • Die Verjährung eines Haftungsanspruchs gegen Gesellschafter einer aufgelösten GbR richtet sich nach § 159 HGB in analoger Anwendung und beträgt grundsätzlich fünf Jahre, wenn keine kürzere Verjährung der zugrundeliegenden Forderung gilt. • Ein Neubeginn der Verjährung gegenüber der Gesellschaft wirkt nach § 159 Abs. 4 HGB auch gegenüber den ehemaligen Gesellschaftern; dies schließt die unterbrechenden Tatbestände der Abgabenordnung (§ 231 AO) mit ein. • Ein Haftungsbescheid nach § 191 AO durfte erlassen werden, wenn die Steuerforderung gegenüber der Gesellschaft nicht verjährt war oder die Verjährung durch abgabenrechtliche Maßnahmen unterbrochen bzw. neu begonnen ist. • Bei Erlass eines Haftungsbescheids sind Ermessen und Subsidiarität zu prüfen; eine Inanspruchnahme der Gesellschafter ist zulässig, wenn eine Vollstreckung gegen die aufgelöste Gesellschaft aussichtslos ist und keine anderweitige Realisierung gesehen wird. Die Klägerin war Mitgesellschafterin einer GbR, die bis Oktober 2001 eine Physiotherapiepraxis betrieb und anschließend aufgelöst wurde. Die Beklagte setzte für 2001 Gewerbesteuer gegenüber der GbR fest; die Klägerin teilte im Juli 2003 mit, die GbR sei seit Oktober 2001 nicht mehr existent, und bat um Stundung. Die Steuer wurde später reduziert; Stundungen und eine Aussetzung der Vollziehung erfolgten bis 2006, die Aussetzung wurde 2009 aufgehoben. Mit Haftungsbescheid vom 6.11.2009 nahm die Beklagte die Klägerin als Gesamtschuldnerin für die restliche Steuerschuld der GbR in Anspruch. Die Verwaltungsgerichte stritten darüber, ob der Haftungsanspruch gegenüber der Klägerin bereits verjährt war oder ob die abgabenrechtlichen Unterbrechungen die Verjährung neu beginnen ließen. • Anwendbarkeit § 159 HGB (analog): Die persönliche Haftung der GbR-Gesellschafter ergibt sich in analoger Anwendung von § 128 HGB, daher ist § 159 HGB auf die Verjährung des Haftungsanspruchs anzuwenden. • Beginn der Verjährung: Die Verjährungsfrist beginnt für die Haftung des Gesellschafters mit Kenntnis des Gläubigers von der Auflösung der GbR beziehungsweise mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit der zugrundeliegenden Forderung. • Wirkung abgabenrechtlicher Unterbrechung: § 159 Abs. 4 HGB überträgt den Neubeginn der Verjährung gegenüber der Gesellschaft auch auf die ehemaligen Gesellschafter; darunter fallen auch die Unterbrechungstatbestände des § 231 AO, weil deren Rechtsfolge ebenfalls ein Neubeginn der Verjährung ist. • Systematik- und Zweckargument: Eine Beschränkung des § 159 Abs. 4 HGB auf zivilrechtliche Neubeginnsgründe würde zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung steuerlicher und zivilrechtlicher Forderungen führen; Gesetzeszweck verlangt Gleichbehandlung und Schutz der Gläubigerinteressen. • Rechtsfolgen für den Streitfall: Die Steuerforderung der GbR war aufgrund der Stundungen und der Aussetzung der Vollziehung gemäß § 231 AO unterbrochen, sodass die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2009 neu zu laufen begann; daher war der Haftungsbescheid vom 6.11.2009 noch nicht verjährt. • Ermessen und Subsidiarität: Die Beklagte durfte die Klägerin subsidiär nach § 219 AO in Anspruch nehmen, ohne zuvor einen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegen die aufgelöste und nach Erkenntnissen der Behörde nicht mehr durchsetzbare GbR zu verlangen. Die Revision der Beklagten war begründet; das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist zu ändern und der Haftungsbescheid vom 6. November 2009 ist rechtmäßig. Die abgabenrechtlichen Unterbrechungen der Verjährung gegenüber der GbR wirkten nach § 159 Abs. 4 HGB auch gegenüber der Klägerin als ehemaliger Gesellschafterin, sodass die Verjährung nicht eingetreten war. Die Beklagte durfte daher die Klägerin gesamtschuldnerisch in Anspruch nehmen und hierbei Ermessen ausüben; eine vorherige erfolglose Vollstreckung gegen die GbR war unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich. Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten.