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Beschluss

4 B 28/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Alleinige Baumreihen oder Hecken sind grundsätzlich keine taugliche natürliche Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich im Sinne von § 34 BauGB; maßgeblich sind optisch wahrnehmbare, typische Landschaftsmerkmale und die konkrete Einzelfallwürdigung. • Die Frage, ob eine natürliche Gegebenheit naturschutzrechtlich geschützt ist, ist keine mit dem Auge wahrnehmbare Tatsache und kann daher für die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs keine Rolle spielen. • Nicht jede bislang höchstrichterlich unbeantwortete Auslegungsfrage hat grundsätzliche Bedeutung für die Revisionszulassung; eine Frage ist nur dann revisionszulassungsfähig, wenn ihre höchstrichterliche Klärung wegen der Einheit des Rechts oder Rechtsfortentwicklung geboten ist. • Ein Gericht verletzt die Aufklärungspflicht nicht, wenn es von einer weiteren Beweiserhebung absieht, die nicht ausdrücklich beantragt wurde, es sei denn, eine ergänzende Ermittlungen musste sich dem Gericht aus der maßgeblichen rechtlichen Sicht aufdrängen.
Entscheidungsgründe
Baumreihen und Hecken begründen nicht ohne Weiteres Bebauungszusammenhang • Alleinige Baumreihen oder Hecken sind grundsätzlich keine taugliche natürliche Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich im Sinne von § 34 BauGB; maßgeblich sind optisch wahrnehmbare, typische Landschaftsmerkmale und die konkrete Einzelfallwürdigung. • Die Frage, ob eine natürliche Gegebenheit naturschutzrechtlich geschützt ist, ist keine mit dem Auge wahrnehmbare Tatsache und kann daher für die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs keine Rolle spielen. • Nicht jede bislang höchstrichterlich unbeantwortete Auslegungsfrage hat grundsätzliche Bedeutung für die Revisionszulassung; eine Frage ist nur dann revisionszulassungsfähig, wenn ihre höchstrichterliche Klärung wegen der Einheit des Rechts oder Rechtsfortentwicklung geboten ist. • Ein Gericht verletzt die Aufklärungspflicht nicht, wenn es von einer weiteren Beweiserhebung absieht, die nicht ausdrücklich beantragt wurde, es sei denn, eine ergänzende Ermittlungen musste sich dem Gericht aus der maßgeblichen rechtlichen Sicht aufdrängen. Streitgegenstand waren die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit mehrerer Nebengebäude außerhalb zusammenhängender Bebauung. Der Kläger wurde im Verwaltungsverfahren als Bauherr bzw. Handlungsstörer von einem Abwehrbescheid betroffen. Er rügte, die betroffenen Grundstücksflächen gehörten noch zum Bebauungszusammenhang, weil eine optisch markante Baumreihe oder Hecke als natürliche Abgrenzung diene, gegebenenfalls gestützt durch naturschutzrechtlichen Schutz. Das Berufungsgericht hielt die Nebengebäude aus bauplanungsrechtlichen Gründen für unzulässig, weil sie eine unerwünschte zersiedelnde Siedlungsweise begründeten. Der Kläger begehrte die Zulassung der Revision und machte materielle wie prozessuale Rügen geltend, insbesondere zur Frage der Handlungsstörereigenschaft. • Zulassungsfragen: Die Beschwerde begründet keine der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 132 Abs. 2 Nr.1 VwGO liegt nicht vor, weil die streitigen Fragen mit Hilfe vorhandener Rechtsprechung und üblicher Auslegungsregeln beantwortbar sind. • Bebauungszusammenhang (§ 34 Abs.1 BauGB): Nach ständiger Rechtsprechung ist für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs maßgeblich, ob die optisch erkennbare Bebauung den Eindruck von Geschlossenheit und Zugehörigkeit vermittelt. Nur äußerlich wahrnehmbare Merkmale sind zu berücksichtigen; mathematische Abstände sind nicht ausschlaggebend. • Rolle von Baumreihen/Hecken: Bloße Baumreihen oder Hecken gehören typischerweise zur freien Landschaft und stehen einer Einordnung als taugliche natürliche Abgrenzung meist entgegen. Waldränder sind nicht mit einzelnen Baumreihen gleichzusetzen; nur in Ausnahmefällen können topografische Besonderheiten den Zusammenhang über das letzte Bauwerk hinaus begründen. • Naturschutzrechtlicher Schutz: Die rechtliche Unterschutzstellung ist keine mit dem Auge wahrnehmbare Tatsache und kann deshalb nicht als Kriterium für den Bebauungszusammenhang dienen. • Divergenzrechtssatz (§ 132 Abs.2 Nr.2 VwGO): Die geltend gemachte Abweichung von älteren Entscheidungen ist nicht substantiiert dargetan; es fehlt an der Benennung eines konkreten, widersprochenen abstrakten Rechtssatzes. • Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO): Der Verwaltungsgerichtshof durfte von weiterer Beweisaufnahme absehen, da kein ausdrücklicher Beweisantrag vorgetragen wurde und sich aus der materiell-rechtlichen Sicht des Gerichts keine zwingende Notwendigkeit weiterer Ermittlungen ergab. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltenen Fragen führen nicht zur Revisionszulassung, weil die bestehenden Grundsätze zur Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich (insbesondere zur Bedeutung optisch wahrnehmbarer Merkmale nach § 34 Abs.1 BauGB) ausreichend sind, um die Streitfragen zu beantworten. Baumreihen oder Hecken sind in der Regel nicht geeignet, den Bebauungszusammenhang zu begründen, und naturschutzrechtlicher Schutzstatus ist kein sichtbares Abgrenzungskriterium. Schließlich liegt kein Aufklärungsdefizit vor, da das Gericht nicht verpflichtet war, ohne entsprechenden Beweisantrag weiter zu ermitteln. Folglich bleibt die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der Nebengebäude und die Anordnung des Verwaltungsakts in Kraft.