Beschluss
4 BN 31/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist nur dann zuzulassen, wenn in der Revision die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist.
• Die in §1 Abs.6 BauGB aufgezählten Belange sind nicht abschließend und begründen keinen gesetzlich vorgegebenen Rang oder Vorrang einzelner Belange bei der Abwägung.
• Bei der Festsetzung von Grundstücken als nicht-überbaubare Außenbereichsflächen sind die sich aus §35 Abs.4 BauGB ergebenden Bestandsschutzgesichtspunkte abwägungserheblich; die Gemeinde kann jedoch durch Planung die Nutzbarkeit verändern, wenn hinreichend gewichtige Allgemeinbelange bestehen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision bei fehlender grundsätzlicher Bedeutung; Abwägungspflicht und Bestandsschutz im Bauplanungsrecht • Die Beschwerde nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist nur dann zuzulassen, wenn in der Revision die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. • Die in §1 Abs.6 BauGB aufgezählten Belange sind nicht abschließend und begründen keinen gesetzlich vorgegebenen Rang oder Vorrang einzelner Belange bei der Abwägung. • Bei der Festsetzung von Grundstücken als nicht-überbaubare Außenbereichsflächen sind die sich aus §35 Abs.4 BauGB ergebenden Bestandsschutzgesichtspunkte abwägungserheblich; die Gemeinde kann jedoch durch Planung die Nutzbarkeit verändern, wenn hinreichend gewichtige Allgemeinbelange bestehen. Die Beschwerdeführer rügen die Nichtzulassung der Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, die städtebauliche Festsetzungen zur Folge hatte. Streitgegenstand ist dabei, ob der Landschaftsbildschutz wegen Erklärung einer Klosterinsel zur Welterbestätte automatisch höherrangig zu gewichten ist und ob bei der Festsetzung von Außenbereichsflächen als nicht-überbaubare Flächen der in §35 Abs.4 BauGB zum Ausdruck kommende Bestandsschutz in der Abwägung gemäß §1 Abs.7 BauGB zu berücksichtigen ist. Die Vorinstanzen hatten die Planung gebilligt und festgestellt, die Gemeinde dürfe die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken einschränken; dabei sei der Bestandsschutz zu würdigen, ein genereller Fortbestand von Bebauung nach Art und Maß jedoch nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde beantragt die Zulassung der Revision mit der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfragen. Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Voraussetzungen des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO vorliegen. • Zulassungsmaßstab §132 Abs.2 Nr.1 VwGO verlangt Darlegung, dass in der Revision die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten und über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfrage zu erwarten ist; die Beschwerdebegründung muss dies näher ausführen. • Die Frage, ob der Landschaftsbildschutz wegen Ernennung einer Welterbestätte per se stärker zu gewichten ist, ist nicht verallgemeinerungsfähig zu beantworten. Die Rechtsprechung stellt klar, dass die in §1 Abs.6 BauGB genannten Belange weder abschließend sind noch einen inneren Vorrang begründen; Gewicht und Berücksichtigung bestimmen sich nach der konkreten Planungssituation und der tatrichterlichen Beurteilung. • Zur Frage des Bestandsschutzes nach §35 Abs.4 BauGB: Es besteht kein Planungsprinzip, das vorhandene Bebauung nach Art und Maß zwingend erhält. Gleichwohl muss die Gemeinde bei planerischen Eingriffen hinreichend gewichtige Allgemeinbelange darlegen, je einschneidender die Einschränkung des Eigentums ist. Aspekte des Bestandsschutzes sind als wichtiger privater Belang in die Abwägung nach §1 Abs.7 BauGB einzustellen; bei Einschränkungen sind auch mögliche Entschädigungsfolgen nach §§39 ff. BauGB zu berücksichtigen. • Die genannten gesetzlichen Regelungen und die gefestigte Rspr. des BVerwG (u.a. zu §1 Abs.6, §1 Abs.7, §9, §35 Abs.4 BauGB) genügen, sodass kein neuer Klärungsbedarf im Sinne des Zulassungsmaßstabs aufgezeigt ist. • Die tatrichterliche Würdigung der Abwägungskontrolle ist vorrangig und rechtfertigt keine rechtsgrundsätzliche Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht; somit fehlt es an der Voraussetzung zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wird zurückgewiesen; die Zulassung der Revision erfolgt nicht, weil die Voraussetzungen der grundsätzlichen Bedeutung nicht dargetan sind. Es besteht keine allgemeine Rechtsfrage dahingehend, dass der Landschaftsbildschutz wegen Ernennung zur Welterbestätte automatisch ein höheres Gewicht in der Abwägung genieße; die Abwägung richtet sich nach der konkreten Planungssituation und der tatrichterlichen Feststellung. Ebenso ist geklärt, dass bei Festsetzungen zu nicht-überbaubaren Außenbereichsflächen Bestandsschutzgesichtspunkte aus §35 Abs.4 BauGB abwägungserheblich sind, die Gemeinde aber die Nutzbarkeit verändern kann, sofern hinreichend gewichtige Allgemeinbelange vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO; damit bleibt die angefochtene Entscheidung bestehen.