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Urteil

2 C 7/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ankreuzverfahren in dienstlichen Beurteilungen ist zulässig, wenn Bewertungsmerkmale und Notenstufen hinreichend textlich definiert sind. • Bei Zweifeln muss der Dienstherr im Verwaltungsverfahren oder im Streitverfahren die im Ankreuzverfahren erstellten Einzelbewertungen plausibilisieren. • Das Gesamturteil bedarf in der Regel einer gesonderten, nachvollziehbaren Begründung, damit es aus den Einzelbewertungen ableitbar ist. • Dienstpostenbündelung berührt die Bewertungsmaßstäbe der erbrachten Leistungen nicht; maßgeblich ist das Statusamt des Beamten.
Entscheidungsgründe
Ankreuzverfahren zulässig; Gesamturteil bedarf gesonderter Begründung • Ankreuzverfahren in dienstlichen Beurteilungen ist zulässig, wenn Bewertungsmerkmale und Notenstufen hinreichend textlich definiert sind. • Bei Zweifeln muss der Dienstherr im Verwaltungsverfahren oder im Streitverfahren die im Ankreuzverfahren erstellten Einzelbewertungen plausibilisieren. • Das Gesamturteil bedarf in der Regel einer gesonderten, nachvollziehbaren Begründung, damit es aus den Einzelbewertungen ableitbar ist. • Dienstpostenbündelung berührt die Bewertungsmaßstäbe der erbrachten Leistungen nicht; maßgeblich ist das Statusamt des Beamten. Die Klägerin, Zolloberinspektorin (A 10 BBesO), war auf einem gebündelten Dienstposten eingesetzt. Die Beklagte erstellte für den Zeitraum Feb. 2007–Jan. 2010 eine dienstliche Regelbeurteilung nach den BRZV 2010; in den 29 Einzelkompetenzen wurden per Ankreuzverfahren durchgängig die Stufen D vergeben, im Gesamturteil erhielt die Klägerin die Stufe ‚Den Anforderungen entsprechend‘ (6 Punkte). Die Klägerin wandte sich mit Widerspruch und Klage gegen die Beurteilung und begehrte Neubeurteilung; das Berufungsgericht gab der Klage statt mit der Begründung, Ankreuzverfahren und fehlende Dienstpostenbewertung seien rechtsfehlerhaft. Die Beklagte legte Revision ein. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob das Ankreuzverfahren, die Berücksichtigung der Dienstpostenbündelung und die Begründung des Gesamturteils rechtlich zulässig sind. • Gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Verfahrensfehler, unrichtigen Sachverhalt, Verkennung des gesetzlichen Rahmens oder sachfremde Erwägungen; nicht aber Ersatz der fachlichen Würdigung des Vorgesetzten. • Der Dienstherr kann Ankreuzverfahren vorsehen, sofern Bewertungsmerkmale und Notenstufen textlich definiert sind; dann ist das Verfahren nachvollziehbar und mit dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz vereinbar (§ 21 BBG). • Fehlt der Beurteilung die sachliche Plausibilisierung, muss der Dienstherr auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren getroffenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren erläutern; dies kann im Verwaltungsverfahren oder noch im Streitverfahren nachgeholt werden. • § 49 Abs. 1 BLV stellt keine Verschärfung dar, die Ankreuzverfahren verbieten würde; die Neufassung kodifiziert lediglich bestehende rechtliche Anforderungen an Nachvollziehbarkeit. • Dienstpostenbündelung beeinflusst nicht die Bewertungsmaßstäbe: Bewertet werden die tatsächlich erbrachten Leistungen am Maßstab des Statusamtes des Beamten; vorhandene Dienstpostenbewertungen sind ausreichend. • Das Gesamturteil ist regelmäßig gesondert zu begründen, weil es durch Gewichtung und Abwägung der Einzelbewertungen gebildet wird; unterschiedliche Skalen für Einzel- und Gesamtbewertung erhöhen die Erfordernis der Begründung. • Im konkreten Fall sind Einzelbewertungen im Ankreuzverfahren zulässig und die Dienstpostenbewertung nicht zu beanstanden; die Beklagte hat jedoch das Gesamturteil nicht hinreichend begründet, weshalb eine Neubeurteilung erforderlich ist. • Die Beurteilung nach der 2010er-Richtlinie für den gesamten Zeitraum ist zulässig, wenn diese zum Beurteilungsstichtag galt. Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Das Berufungsurteil ist insoweit zu korrigieren, dass das Ankreuzverfahren nach den BRZV 2010 und die Verwendung der Dienstpostenbewertung bei gebündelten Dienstposten rechtlich zulässig sind. Gleichwohl ist die vorgelegte Beurteilung unwirksam, weil das Gesamturteil nicht in ausreichender Weise begründet ist und sich nicht plausibel aus den Einzelbewertungen ableiten lässt. Die Beklagte hat die Klägerin deshalb neu zu beurteilen; dabei kann sie die im Ankreuzverfahren getroffenen Einzelbewertungen verwenden, muss aber das Gesamturteil so erläutern und begründen, dass seine Herleitung für die Klägerin und ein Dritter nachvollziehbar ist. Die Kostenentscheidung wurde geteilt.