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Urteil

6 C 28/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art.18 Abs.1 VO (EG) 1371/2007 begründet eine aktive Informationspflicht der Eisenbahnunternehmen oder Bahnhofsbetreiber bei Zugverspätungen. • Die Pflicht zur aktiven Information steht nicht unter dem Vorbehalt vorhandener technischer oder personeller Mittel an einzelnen Stationen; Pflicht entsteht sobald dem Verpflichteten die Informationen vorliegen. • Das Eisenbahn-Bundesamt durfte die Bahnhofsbetreiberin verpflichten, Stationen innerhalb gestaffelter Fristen mit Dynamischen Schriftanzeigern auszustatten oder gleich geeignete Maßnahmen zu treffen; die Maßnahme ist verhältnismäßig. • Die Heranziehung der Bahnhofsbetreiberin als Adressatin der Anordnung war sachgerecht und das angedrohte Zwangsgeld in der ursprünglichen Höhe von 2.000 € je Station war im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsrechts zulässig.
Entscheidungsgründe
Aktive Informationspflicht bei Zugverspätungen und Pflicht zur Ausstattung von Stationen • Art.18 Abs.1 VO (EG) 1371/2007 begründet eine aktive Informationspflicht der Eisenbahnunternehmen oder Bahnhofsbetreiber bei Zugverspätungen. • Die Pflicht zur aktiven Information steht nicht unter dem Vorbehalt vorhandener technischer oder personeller Mittel an einzelnen Stationen; Pflicht entsteht sobald dem Verpflichteten die Informationen vorliegen. • Das Eisenbahn-Bundesamt durfte die Bahnhofsbetreiberin verpflichten, Stationen innerhalb gestaffelter Fristen mit Dynamischen Schriftanzeigern auszustatten oder gleich geeignete Maßnahmen zu treffen; die Maßnahme ist verhältnismäßig. • Die Heranziehung der Bahnhofsbetreiberin als Adressatin der Anordnung war sachgerecht und das angedrohte Zwangsgeld in der ursprünglichen Höhe von 2.000 € je Station war im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsrechts zulässig. Die Klägerin betreibt ca. 5.500 Bahnhöfe und Haltepunkte. Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) stellte 2010 fest, dass an vielen Stationen keine Zugzielanzeiger, Lautsprecheranlagen oder sonstige Einrichtungen zur proaktiven Information bei Verspätungen vorhanden waren. Das EBA verpflichtete die Klägerin durch Bescheid vom 26.11.2010, Stationen gestaffelt nach Reisendenzahl bis zu bestimmten Fristen mit Dynamischen Schriftanzeigern auszustatten, Ausnahmen bei gleich geeigneten technischen oder organisatorischen Maßnahmen vorsehen und Zwangsgelder für Pflichtverletzungen androhen. Nach Widerspruch änderte das EBA Fristen, erweiterte die Ausnahmemöglichkeiten und erhöhte vorübergehend das angedrohte Zwangsgeld. Vorinstanzen wiesen die Klage überwiegend ab; das OVG hob nur die Erhöhung des Zwangsgelds über 2.000 € auf. Die Klägerin rügte, Art.18 Abs.1 VO 1371/2007 verlange keine flächendeckende Investitionspflicht, und beklagte Unzumutbarkeit bei kleineren Stationen. Die Revision der Klägerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. • Rechtsgrundlage ist §5a Abs.2 AEG in Verbindung mit Art.18 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.1371/2007; EBA ist zuständige Aufsichtsbehörde. • Art.18 Abs.1 normiert eine aktive Informationspflicht: Fahrgäste sind unaufgefordert zu unterrichten, sobald dem Verpflichteten Informationen über Verspätungen vorliegen. • Die Pflicht hängt nicht davon ab, dass an jeder Station bereits technische oder personelle Mittel vorhanden sind; das Fehlen solcher Mittel ist keine Tatbestandvoraussetzung, sondern betrifft die Rechtsfolgen und die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Umsetzung. • Systematische Auslegung: Art.18 Abs.2 enthält ausdrücklich Möglichkeitsvorbehalte für andere Leistungen, weshalb Abs.1 gerade keinen solchen Vorbehalt enthält. • Sinn und Zweck der Verordnung (Erhöhung des Verbraucherschutzes, bestmögliche Information) sprechen gegen eine Einschränkung der Informationspflicht durch fehlende Infrastruktur. • Die TSI und Verordnungen über Interoperabilität regeln das ‚Was‘ und ‚Wie‘ bei Neuinstallation oder Modernisierung, nicht das ‚Ob‘; daher schließen sie die aus Art.18 Abs.1 folgende Verpflichtung nicht aus. • Nach §5a Abs.2 AEG sind die angeordneten Maßnahmen (Ausstattung mit Dynamischen Schriftanzeigern oder gleich geeignete organisatorische/technische Maßnahmen) zur Beseitigung des Verstoßes erforderlich und zulässig. • Die Auswahl der Klägerin als Adressatin war ermessensfehlerfrei, da der Bahnhofsbetreiber effizienter und dauerhaft für die Bereitstellung von Infrastruktur verantwortlich ist. • Die Maßnahme ist verhältnismäßig: kein milderes, gleich geeignetes Mittel; finanzielle Zumutbarkeit der Umsetzung wurde tatrichterlich festgestellt und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. • Die Zwangsgeldandrohung stützte sich auf §5a Abs.9 AEG und die Vorschriften des VwVG; die ursprünglich angesetzten 2.000 € je Station waren angemessen. • Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.2 VwGO. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass Art.18 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.1371/2007 eine eigenständige, aktive Informationspflicht der Eisenbahnunternehmen bzw. Bahnhofsbetreiber begründet, die nicht von vorhandenen technischen oder personellen Mitteln an einzelnen Stationen abhängig ist. Das Eisenbahn-Bundesamt durfte die Klägerin verpflichten, ihre Stationen innerhalb gestaffelter Fristen mit Dynamischen Schriftanzeigern auszustatten oder gleich geeignete organisatorische bzw. technische Maßnahmen zu treffen; die Auswahl der Klägerin als Adressatin und die Anordnung sind verhältnismäßig. Die Erhöhung des angedrohten Zwangsgeldes über 2.000 € war zu Unrecht erfolgt; insoweit hatte das OVG teilweise aufgehoben. Im Übrigen sind Zwangsgeldandrohung und Kostenentscheidung rechtmäßig. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.