Beschluss
5 PB 13/15, 5 PB 13/15 (5 P 6/15)
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde ist nur insoweit zuzulassen, als sie die Änderungsverfügung des Beteiligten zu 1 vom 1. Oktober 2012 betrifft.
• Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung ist erforderlich, eine bestimmte, höchstrichterlich ungeklärte und für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage darzulegen.
• Die Anforderungen an die "regelmäßige Teilnahme" nach § 47 Abs. 4 PersVG BB sind klärungsbedürftig in Bezug auf die Anwendung der Schutzvorschriften auf Ersatzmitglieder des Personalrats.
• Eine Beschränkung der Zulassung ist nur möglich, wenn sie sich auf einen rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs bezieht.
• Rechtsbeschwerden gegen die Verfügung vom 19. September 2013 sind unzulässig, weil die Darlegungsanforderungen für grundsätzliche Bedeutung nicht erfüllt sind bzw. die Beschwerdebegründungsfrist versäumt wurde.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei Änderungsverfügung; Klärung der "regelmäßigen Teilnahme" nach §47 PersVG BB • Die Rechtsbeschwerde ist nur insoweit zuzulassen, als sie die Änderungsverfügung des Beteiligten zu 1 vom 1. Oktober 2012 betrifft. • Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung ist erforderlich, eine bestimmte, höchstrichterlich ungeklärte und für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage darzulegen. • Die Anforderungen an die "regelmäßige Teilnahme" nach § 47 Abs. 4 PersVG BB sind klärungsbedürftig in Bezug auf die Anwendung der Schutzvorschriften auf Ersatzmitglieder des Personalrats. • Eine Beschränkung der Zulassung ist nur möglich, wenn sie sich auf einen rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs bezieht. • Rechtsbeschwerden gegen die Verfügung vom 19. September 2013 sind unzulässig, weil die Darlegungsanforderungen für grundsätzliche Bedeutung nicht erfüllt sind bzw. die Beschwerdebegründungsfrist versäumt wurde. Beteiligter zu 1 erließ am 1. Oktober 2012 eine Änderungsverfügung über die Festlegung des Dienstortes und die vorübergehende Übertragung von Aufgaben eines wissenschaftlichen Leiters am Landeskompetenzzentrum. Am 20. September 2012 war eine vorübergehende Übertragung mit Dienstsitz an der Oberförsterei S. erfolgt; später wurde der Dienstposten dauerhaft übertragen. Der Antragsteller und ein Beteiligter zu 2 rügten Mitbestimmungsrechte des Personalrats nach § 47 PersVG BB und legten Rechtsbeschwerden ein. Streitpunkt ist, ob und in welchem Umfang die Schutzvorschriften des § 47 Abs. 1–4 PersVG BB auf Ersatzmitglieder des Personalrats anzuwenden sind und welche Anforderungen an eine "regelmäßige Teilnahme" zu stellen sind. Das Oberverwaltungsgericht hatte bereits entschieden; nunmehr prüft das Bundesverwaltungsgericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde und deren Beschränkung auf die Änderungsverfügung vom 1. Oktober 2012. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92 Abs.1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde nur bei aufgeworfener grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen; hierfür sind konkrete Darlegungen erforderlich (§ 95 Abs.2 PersVG BB i.V.m. § 92a Satz2 i.V.m. § 72a Abs.3 ArbGG). • Abgrenzung der Streitgegenstände: Die Frage der "regelmäßigen Teilnahme" nach § 47 Abs.4 PersVG BB ist für die Anwendung der Schutzvorschriften auf Ersatzmitglieder sachlich relevant und klärungsfähig und betrifft die Änderungsverfügung vom 1. Oktober 2012; deshalb ist die Zulassung insoweit gerechtfertigt. • Beschränkungsprinzip: Eine Beschränkung der Zulassung ist zulässig, wenn sie einen rechtlich selbstständigen, abtrennbaren Teil des Gesamtstreits betrifft; die Regelung der Dienstortfestlegung und die (vorübergehende vs. dauerhafte) Übertragung sind eigenständige Maßnahmen, sodass die Beschränkung auf die Änderungsverfügung möglich ist. • Unzulässigkeit der weiteren Beschwerden: Die Rügen gegen die Verfügung vom 19. September 2013 erfüllen nicht die Darlegungsanforderungen für grundsätzliche Bedeutung; sie stellen im Wesentlichen eine anderslautende Tatsachenwürdigung dar und sind daher nicht revisionsfähig. Zudem ist die Beschwerde des Antragstellers insoweit wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist unzulässig. • Verfahrensfortgang: Das Verfahren wird hinsichtlich der Änderungsverfügung vom 1. Oktober 2012 als Rechtsbeschwerdeverfahren (BVerwG 5 P 6.15) fortgesetzt; die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist beginnt mit Zustellung des Beschlusses. Die Beschwerden des Antragstellers und des Beteiligten zu 2 werden insoweit stattgegeben, als sie die Änderungsverfügung des Beteiligten zu 1 vom 1. Oktober 2012 betreffen; die Rechtsbeschwerde wird in diesem Umfang zur Entscheidung zugelassen und das Verfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 P 6.15 fortgeführt. Die Zulassung beruht darauf, dass die Anforderungen an die "regelmäßige Teilnahme" nach § 47 Abs.4 PersVG BB für Ersatzmitglieder klärungsbedürftig sind und die Änderungsverfügung einen selbstständigen, abtrennbaren Streitgegenstand bildet. Die Beschwerden gegen die Verfügung vom 19. September 2013 sind dagegen nicht zuzulassen, weil die Darlegungsanforderungen für grundsätzliche Bedeutung nicht erfüllt sind und die Beschwerdebegründungsfrist teilweise versäumt wurde. Den Beteiligten bleibt es offen, innerhalb der gesetzten Frist die Rechtsbeschwerdebegründung zum angezeigten Teil vorzulegen.