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Beschluss

1 WB 37/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Personalrat ist bei Anträgen der Soldaten auf vorzeitige Dienstzeitbeendigung anzuhören; Zuständigkeit und Umfang der Anhörung richten sich nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz. • Der Informationsanspruch nach § 20 SBG umfasst alle für eine sachgerechte Beurteilung der Maßnahme innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der anzuhörenden Stelle relevanten Informationen; personenbezogene Daten Dritter sind ausgenommen. • Der Anspruch auf Erörterung nach § 20 Satz 3 SBG richtet sich gegen den nächsten Disziplinarvorgesetzten/Dienststellenleiter; ein Anspruch auf unmittelbare Erörterung mit Vertretern der personalbearbeitenden Stelle besteht nicht. • Kommt es zu einem Auseinanderfallen von anhörender Stelle und personalbearbeitender Stelle, obliegt die Entscheidung über Beschwerden der nächsthöheren Stelle, die auf beide einwirken kann (hier: Bundesministerium der Verteidigung).
Entscheidungsgründe
Anhörung und Erörterung des Personalrats bei Dienstzeitverkürzung von Soldaten • Der Personalrat ist bei Anträgen der Soldaten auf vorzeitige Dienstzeitbeendigung anzuhören; Zuständigkeit und Umfang der Anhörung richten sich nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz. • Der Informationsanspruch nach § 20 SBG umfasst alle für eine sachgerechte Beurteilung der Maßnahme innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der anzuhörenden Stelle relevanten Informationen; personenbezogene Daten Dritter sind ausgenommen. • Der Anspruch auf Erörterung nach § 20 Satz 3 SBG richtet sich gegen den nächsten Disziplinarvorgesetzten/Dienststellenleiter; ein Anspruch auf unmittelbare Erörterung mit Vertretern der personalbearbeitenden Stelle besteht nicht. • Kommt es zu einem Auseinanderfallen von anhörender Stelle und personalbearbeitender Stelle, obliegt die Entscheidung über Beschwerden der nächsthöheren Stelle, die auf beide einwirken kann (hier: Bundesministerium der Verteidigung). Der örtliche Personalrat geltend gemacht, dass seine Beteiligungsrechte bei der Ablehnung zweier Anträge auf Verkürzung der Dienstzeit nach § 40 Abs. 7 SG verletzt worden seien. Zwei Soldaten hatten jeweils am 6.11.2012 die Dienstzeitverkürzung beantragt und die Anhörung der Vertrauensperson/Personalratsvertretung verlangt; der Personalrat befürwortete die Anträge. Das Bundesamt für das Personalmanagement beabsichtigte die Ablehnung und informierte den Kommandeur sowie die Gründe (vakante Dienstpostenquoten, fehlendes dienstliches Interesse). Es folgte eine Erörterung zwischen Antragsteller und Kommandeur am 25.2.2013; weitere Fragen wurden schriftlich beantwortet. Der Antragsteller hielt die Erörterung für unzureichend, verlangte Einbeziehung eines Vertreters des Bundesamts und rügte, das Anhörungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß abgeschlossen. Das Bundesamt sah das Verfahren als beendet und lehnte die Anträge am 27.9.2013 ab; die Beschwerde wurde vom Verteidigungsministerium abgewiesen. Der Personalrat beantragt gerichtliche Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht. • Zulässigkeit: Der Personalrat kann als Vertrauensperson nach § 52 Abs.1 Satz1 SBG i.V.m. § 16 SBG und § 17 WBO den Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten bzw. gegebenenfalls die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 21 WBO in Anspruch nehmen; hier war das Verfahren formell zuständig und antragsbefugt. • Rechtsnatur des Begehrens: Der Antrag war als Feststellungsantrag auszulegen, dass die Anhörung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde; ein Feststellungsinteresse besteht insbesondere wegen Wiederholungsgefahr (Oberfeldwebel D.). • Informationsanspruch (§ 20 Satz 1 SBG): Maßgeblich sind alle Informationen, die innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der anzuhörenden Stelle für eine sachgerechte Beurteilung erforderlich sind; datenschutzrechtlich geschützte personenbezogene Daten Dritter sind nicht zu erteilen. Nach Aktenlage wurden dem Antragsteller durch den Kommandeur die relevanten Informationen des Bundesamts (Vakanzquoten, Bezugsrahmen) mitgeteilt; weitere Fragen wurden vom Bundesamt beantwortet oder wegen Zuständigkeit Dritter abgelehnt. • Stellungnahme (§ 20 Satz 2 SBG): Der Antragsteller gab am 26.4.2013 eine Stellungnahme ab und bezeichnete diese später als abschließende Stellungnahme; damit hatte er auf weitere Erörterungen mit dem Kommandeur verzichtet. • Erörterungsanspruch (§ 20 Satz 3 SBG): Dieser richtet sich gegen den nächsten Disziplinarvorgesetzten bzw. Dienststellenleiter; ein Anspruch auf direkte Erörterung mit Vertretern der personalbearbeitenden Stelle besteht nicht. Der Dienststellenleiter muss sich jedoch gegebenenfalls bei der personalbearbeitenden Stelle informieren; er darf sich aber nicht generell seiner Erörterungspflicht dadurch entziehen, dass er keine Entscheidungsbefugnis besitzt. • Konkreter Fall: Die Erörterung mit dem Kommandeur fand statt und der Antragsteller verzichtete auf weitere förmliche Erörterung; das Bundesamt durfte das Verfahren nach dem gemeinsamen Schreiben als abgeschlossen ansehen und die Ablehnungsbescheide erlassen. • Zuständigkeit bei Beschwerde: Weil nur das Bundesministerium der Verteidigung effektiv auf Kommandeur und Bundesamt einwirken kann, war es für die Entscheidung der Beschwerde zuständig; die Beschwerdeentscheidung war rechtmäßig. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen; es liegt keine Verletzung der Beteiligungsrechte des örtlichen Personalrats vor. Der Antragsteller wurde über die beabsichtigten Maßnahmen hinreichend unterrichtet, gab eine Stellungnahme ab und verzichtete auf weitergehende Erörterungen mit dem Kommandeur. Ein Anspruch auf direkte Erörterung mit Vertretern des Bundesamts für das Personalmanagement besteht nicht; die gesetzliche Erörterung richtet sich gegen den Dienststellenleiter. Das Bundesamt durfte das Anhörungsverfahren als abgeschlossen ansehen und die Anträge auf Dienstzeitverkürzung ablehnen; die Beschwerde war daher unbegründet.