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Beschluss

3 B 39/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nachweiserleichterung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BerRehaG setzt einen glaubhaften, schlüssigen Vortrag des Antragstellers über Verfolgung und Verfolgungszeit voraus. • Fehlen hinreichend konkreter, stimmiger Angaben kann die Nachweiserleichterung nicht angewendet werden; freie Beweiswürdigung und Beweisnot begründen keinen Anspruch auf Umkehr der Beweislast. • Die Überprüfung der Anwendung von § 25 Abs. 2 BerRehaG durch die Gerichte ist an die Grundsätze der freien, jedoch nicht willkürfreien Beweiswürdigung gebunden.
Entscheidungsgründe
Anforderungen an glaubhaften Vortrag für Nachweiserleichterung nach BerRehaG • Die Nachweiserleichterung des § 25 Abs. 2 Satz 1 BerRehaG setzt einen glaubhaften, schlüssigen Vortrag des Antragstellers über Verfolgung und Verfolgungszeit voraus. • Fehlen hinreichend konkreter, stimmiger Angaben kann die Nachweiserleichterung nicht angewendet werden; freie Beweiswürdigung und Beweisnot begründen keinen Anspruch auf Umkehr der Beweislast. • Die Überprüfung der Anwendung von § 25 Abs. 2 BerRehaG durch die Gerichte ist an die Grundsätze der freien, jedoch nicht willkürfreien Beweiswürdigung gebunden. Der Kläger war nach landwirtschaftlicher Lehre bis Mai 1977 Brigadeleiter bei einer LPG, wurde enthoben und das Arbeitsverhältnis beendet. Danach arbeitete er in geringer bezahlten Tätigkeiten und wanderte 1985 in die Bundesrepublik Deutschland aus. 2007 stellte er einen Antrag auf Rehabilitierung nach dem BerRehaG und machte geltend, seine Entlassung 1977 beruhe auf politischer Verfolgung wegen der Weigerung, in die SED einzutreten. Der Beklagte erkannte eine Verfolgungszeit von August 1984 bis Oktober 1985 an, nicht jedoch die Zeit von 1977 bis 1984. Das Verwaltungsgericht wies die Klage auf Feststellung der früheren Verfolgungszeit ab, weil der Kläger seine Angaben als zu vage, unpräzise und nicht schlüssig darstellte; er habe erst auf Vorhalt Angaben zu Diebstahlsvorwürfen und einer Selbstkündigung gemacht. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein mit dem Vorwurf fehlerhafter Anwendung von § 25 Abs. 2 BerRehaG. • Rechtlicher Maßstab: § 1 Abs. 1 BerRehaG definiert Verfolgteigenschaft, § 2 Abs. 1 BerRehaG Verfolgungszeit; § 25 Abs. 2 Satz 1 BerRehaG regelt Nachweiserleichterung bei glaubhaftem Vortrag. • Anwendungsvoraussetzung der Nachweiserleichterung ist ein glaubhafter, schlüssiger Vortrag, der die behauptete politische Verfolgung aus den Gesamtumständen plausibel macht. • Das Verwaltungsgericht hat die Angaben des Klägers auf ihre Glaubhaftigkeit und Schlüssigkeit hin bewertet und festgestellt, dass sie zu vage und unpräzise sind, insbesondere fehlten konkrete Angaben zu Zeitpunkt und Umständen der behaupteten Maßnahmen und die Darstellung war widersprüchlich. • Die Beschwerde rügt überwiegend die Beweiswürdigung; solche Rügen sind dem materiellen Recht zuzuordnen und führen nur bei willkürlichen oder nicht nachvollziehbaren Schlussfolgerungen zu einem Verfahrensmangel. • Das Bundesverwaltungsgericht findet keine gewichtigen Mängel in der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Würdigung; das Fehlen aussagekräftiger Angaben rechtfertigt nicht die Anwendung der Nachweiserleichterung. • Auch die Tatsache, dass Erinnerungslücken nach Jahrzehnten erklärlich sind, ändert nichts an der erforderlichen Mindestsubstantiierung des Vortrags und der Stimmigkeit gegenüber früheren Angaben (z. B. im Aufnahmeverfahren). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieb ohne Erfolg. Der Antrag des Klägers, die Entlassung aus der LPG von 1977 bis 1984 als Verfolgungszeit im Sinne des BerRehaG festzustellen, wurde nicht angenommen, weil sein Vortrag nicht die für die Nachweiserleichterung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 BerRehaG erforderliche Glaubhaftigkeit und Schlüssigkeit erreicht. Es fehlt an hinreichend konkreten, stimmigen Angaben zu den behaupteten Verfolgungsmaßnahmen und -zeitpunkten; die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sind nicht willkürlich und bleiben bestehen. Die Kostenentscheidung wurde bestätigt.