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Beschluss

8 B 5/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf ergänzende Singularrestitution/ -entschädigung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG kann durch bereits im Rückerstattungsverfahren tatsächlich erbrachte Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG ausgeschlossen sein, wenn dieselben Vermögenswerte wiedergutgemacht wurden. • Ob ein solcher Ausschluss vorliegt, hängt auf die konkrete Frage ab, ob die im Rückerstattungsverfahren erbrachten Leistungen auch die im Beitrittsgebiet gelegenen Vermögenswerte erfasst haben; eine generelle Annahme trifft die Regel nicht. • Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung scheidet aus, wenn die zu klärenden Fragen sich aus Gesetz oder bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung ergeben oder im Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig wären.
Entscheidungsgründe
Ausschluss ergänzender Singularentschädigung bei bereits erfolgter rückerstattungsrechtlicher Wiedergutmachung • Ein Anspruch auf ergänzende Singularrestitution/ -entschädigung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG kann durch bereits im Rückerstattungsverfahren tatsächlich erbrachte Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 NS-VEntschG ausgeschlossen sein, wenn dieselben Vermögenswerte wiedergutgemacht wurden. • Ob ein solcher Ausschluss vorliegt, hängt auf die konkrete Frage ab, ob die im Rückerstattungsverfahren erbrachten Leistungen auch die im Beitrittsgebiet gelegenen Vermögenswerte erfasst haben; eine generelle Annahme trifft die Regel nicht. • Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung scheidet aus, wenn die zu klärenden Fragen sich aus Gesetz oder bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung ergeben oder im Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig wären. Die Klägerin begehrt Feststellung ihrer Berechtigung an einem Grundstück wegen verfolgungsbedingten Vermögensverlusts einer Unternehmensbeteiligung und hat ihren Anspruch auf Entschädigung beschränkt. Sie macht geltend, dass nach dem Zwangsverkauf eines Aktienpakets 1938 und späterer Rückgabe des Unternehmens in Rückerstattungsverfahren Leistungen nicht die im Beitrittsgebiet verbliebenen Grundstückswerte erfasst hätten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, ein Anspruch nach § 3 Abs.1 Satz4 VermG sei nach § 1 Abs.2 Satz2 NS-VEntschG ausgeschlossen, weil im Rückerstattungsverfahren Wiedergutmachungsleistungen erfolgt seien. Die Klägerin beantragte Revision; das Verwaltungsgericht hat die Zulassung hierzu versagt. Streitpunkt ist insbesondere, ob der in den Rückerstattungsvergleichen geleistete Ausgleich auch den konkreten Grundstücksverlust erfasst und ob dafür Leistungen noch im zurückgegebenen Unternehmen vorhanden gewesen sein müssen. • Revisionszulassungsvoraussetzungen: Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn das Revisionsverfahren eine bisher ungeklärte, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage klären kann; das ist hier nicht der Fall (§ 132 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Auslegung § 3 Abs.1 Satz4 VermG: Die Vorschrift gewährt dem Berechtigten Einräumung von Bruchteilseigentum an Vermögensgegenständen, die aus einem zurückzugebenden Unternehmen ausgeschieden sind, um eine Wiedergutmachungslücke zu schließen; sie ermöglicht Durchgriff auch auf "weggeschwommene" Vermögenswerte. • Ausschluss nach § 1 Abs.2 Satz2 NS-VEntschG: Dieser Ausschluss setzt voraus, dass hinsichtlich desselben Vermögensverlusts bereits eine rückerstattungsrechtliche Wiedergutmachung tatsächlich erfolgt ist; ist der im Rückerstattungsverfahren geleistete Ausgleich identisch mit dem begehrten Vermögenswert, besteht keine Restitutionslücke. • Anwendung auf den Einzelfall: Entscheidend ist, ob die im Rückerstattungsverfahren erbrachten Leistungen den konkret geltend gemachten Vermögensverlust (hier das entzogene Aktienpaket und mittelbar das Grundstück) erfasst haben. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund des gerichtlichen Vergleichs von 1951 und der Umstände festgestellt, dass der Vermögensverlust vollständig ausgeglichen wurde und keine Anhaltspunkte entgegenstanden, dass Liquidationsüberschuss und Grundstückserlös nicht im Kapitalwert der zurückgegebenen Gesellschaft enthalten waren. • Keine generelle Regel: Es kommt auf die konkreten Umstände an; nicht in allen Fällen von "West-Unternehmen mit Ost-Grundstücken" führt § 1 Abs.2 Satz2 NS-VEntschG automatisch zum Ausschluss der Singularentschädigung. • Verfahrensfragen (Darlegungs- und Beweislast, non liquet): Diese Fragen sind für die Revisionszulassung nicht klärungsbedürftig, weil das Verwaltungsgericht von einem vollständigen Ausgleich im Rückerstattungsverfahren ausgegangen ist und keine non-liquet-Situation vorliegt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil nach eingehender Prüfung des 1951 geschlossenen Rückerstattungsvergleichs der verfolgungsbedingte Vermögensverlust durch die damaligen Leistungen vollständig ausgeglichen wurde und damit eine Wiedergutmachungslücke fehlt. Folglich scheidet ein Anspruch auf ergänzende Singularentschädigung nach § 3 Abs.1 Satz4 VermG wegen des Ausschlusses nach § 1 Abs.2 Satz2 NS-VEntschG aus. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung war nicht gerechtfertigt, da die aufgeworfenen Rechtsfragen entweder bereits durch Gesetz oder Rechtsprechung beantwortet sind oder im Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig wären. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.