Beschluss
8 B 67/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Ausschluss der Restitution nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG schützt geänderte Nutzungen insbesondere wegen des hierfür betriebenen erheblichen baulichen Aufwands und erfordert, dass diese Verhältnisse am Stichtag 29.09.1990 vorgelegen haben und das öffentliche Interesse an ihrer Fortgeltung bis zur Tatsacheninstanz fortbesteht.
• Die Tatsachen- und Beweiswürdigung der Vorinstanz unterliegt strengen Anforderungen an die Substantiierung einer Rüge aktenwidriger Feststellungen; bloße Gegenvorbringen genügen nicht, um Aktenwidrigkeit oder Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nachzuweisen.
• Zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO bedarf es der konkreten Darlegung einer bislang revisionsrechtlich ungeklärten, fallübergreifenden Rechtsfrage; allgemeine oder unkonkrete Rügen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Restitutionsausschluss nach §5 Abs.1 Buchst. a VermG bei fortbestehendem öffentlichen Nutzungsinteresse • Der Ausschluss der Restitution nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG schützt geänderte Nutzungen insbesondere wegen des hierfür betriebenen erheblichen baulichen Aufwands und erfordert, dass diese Verhältnisse am Stichtag 29.09.1990 vorgelegen haben und das öffentliche Interesse an ihrer Fortgeltung bis zur Tatsacheninstanz fortbesteht. • Die Tatsachen- und Beweiswürdigung der Vorinstanz unterliegt strengen Anforderungen an die Substantiierung einer Rüge aktenwidriger Feststellungen; bloße Gegenvorbringen genügen nicht, um Aktenwidrigkeit oder Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nachzuweisen. • Zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO bedarf es der konkreten Darlegung einer bislang revisionsrechtlich ungeklärten, fallübergreifenden Rechtsfrage; allgemeine oder unkonkrete Rügen genügen nicht. Die Kläger verlangen die Rückübertragung einer Teilfläche eines 49.085 m² großen Flurstücks, das aus Flurstücken eines früheren Ritterguts hervorging und nach Enteignung und Umwidmungen schließlich im Jahr 2000 der Gemeinde bzw. der beigeladenen Stadt zugeordnet wurde. Ein Bescheid stellte die Kläger als Berechtigte nach dem Vermögensgesetz fest, lehnte jedoch die Rückübertragung der streitigen Teilfläche ab; ein anderer Teil wurde bereits zurückübertragen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Kläger gegen die Ablehnung der Rückübertragung ab; die Kläger legten Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Streitgegenstand ist, ob die Nutzungsänderungen des Grundstücks (insbesondere Errichtung eines Mehrzweckgebäudes und späteres Erlebnisbad) den Ausschluss der Restitution nach § 5 Abs.1 Buchst. a VermG begründen. Die Kläger rügen Verfahrensfehler, fehlerhafte Tatsachenwürdigung und Verletzung des rechtlichen Gehörs; ferner stellen sie grundsätzliche Rechtsfragen zur Auslegung des § 5 Abs.1 Buchst. a und zur Anwendbarkeit einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Verfahrensrügen sind überwiegend unzulässig oder nicht substantiiert geltend gemacht und rechtfertigen keine Zulassung der Revision. • Nach § 108 Abs.1 VwGO liegt die freie Beweiswürdigung beim Tatsachengericht; eine Aktenwidrigkeit ist nur bei offenkundigem, ohne weitere Beweiserhebung feststellbarem Widerspruch zwischen Feststellungen und Akteninhalt gegeben, was die Beschwerde nicht darlegt. • Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs.1 VwGO) ist nicht ersichtlich, weil für die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Ausschlussvoraussetzungen rechtlich irrelevant ist, ob die Gemeinde das Bad selbst oder ein Dritter betreibt. • Rechtliches Gehör (Art.103 GG) war gewahrt; das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen der Kläger behandelt, prozessual zugelassene Möglichkeiten zur Beweiserhebung bestanden und wurden nicht ausgeschöpft. • Zur Rechtsfrage des § 5 Abs.1 Buchst. a VermG folgt das Gericht der ständigen Rechtsprechung: geschützt wird die mit erheblichem baulichen Aufwand herbeigeführte Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung; maßgeblich sind die am 29.09.1990 bestehenden Verhältnisse und das bis zur Tatsacheninstanz fortbestehende öffentliche Interesse an der Nutzung. • Es genügt nicht, auf die bloße Existenz früherer baulicher Investitionen abzustellen; entscheidend sind die mit erheblichem baulichen Aufwand verbundene Nutzungsänderung und das fortbestehende öffentliche Interesse. • Die von den Klägern aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen sind nicht revisionsfähig, weil die Beschwerde die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs.3 VwGO nicht erfüllt und keine bislang ungeklärte revisionsrechtliche Frage konkret aufzeigt. Die Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Ausschluss der Rückübertragung der streitigen Teilfläche nach § 5 Abs.1 Buchst. a VermG bejaht, weil die Änderung der Nutzung des Grundstücks durch erheblichen baulichen Aufwand herbeigeführt wurde und die maßgeblichen Verhältnisse am Stichtag 29.09.1990 vorlagen sowie das öffentliche Interesse an der Fortgeltung der Nutzung bis zur Tatsacheninstanz fortbesteht. Verfahrens- und Gehörsrügen sind nicht substantiiert und rechtfertigen keine Aufhebung der Entscheidung. Die von den Klägern gerügten Beweis- und Tatsachenfehler ergeben sich nicht in der erforderlichen Deutlichkeit aus der Aktenlage; die beantragten grundsätzlichen Rechtsfragen sind für die Zulassung der Revision nicht hinreichend dargetan. Kosten und Streitwertfestsetzung wurden vom Senat geregelt.