Urteil
5 C 12/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Heranziehung zu Kosten einer Hilfe für junge Volljährige ist nur verwertbares Vermögen im Sinne des § 92 Abs. 1a SGB VIII i.V.m. § 90 SGB XII zu berücksichtigen.
• Verwertbarkeit ist wirtschaftlich zu verstehen; sie verlangt, dass der Betroffene rechtlich und tatsächlich über das Vermögen verfügen kann bzw. in absehbarer Zeit verfügen wird.
• Steht die Verfügbarkeit erst nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums an, ist Verwertbarkeit nur ausnahmsweise anzunehmen; maßgeblich ist, ob der Zeitpunkt der Verwertbarkeit in angemessenem Verhältnis zum Bewilligungszeitraum liegt.
• Bei einer unter Testamentsvollstreckung stehenden Erbschaft, die erst nach deren Ende (hier bis 16.04.2017) rechtlich verfügbar wird, fehlt in der Regel die Verwertbarkeit im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII, wenn der Zeitraum bis zur Verfügbarkeit nicht als angemessen anzusehen ist.
Entscheidungsgründe
Keine Heranziehung testamentarisch gebundenen Erbes als verwertbares Vermögen • Bei der Heranziehung zu Kosten einer Hilfe für junge Volljährige ist nur verwertbares Vermögen im Sinne des § 92 Abs. 1a SGB VIII i.V.m. § 90 SGB XII zu berücksichtigen. • Verwertbarkeit ist wirtschaftlich zu verstehen; sie verlangt, dass der Betroffene rechtlich und tatsächlich über das Vermögen verfügen kann bzw. in absehbarer Zeit verfügen wird. • Steht die Verfügbarkeit erst nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums an, ist Verwertbarkeit nur ausnahmsweise anzunehmen; maßgeblich ist, ob der Zeitpunkt der Verwertbarkeit in angemessenem Verhältnis zum Bewilligungszeitraum liegt. • Bei einer unter Testamentsvollstreckung stehenden Erbschaft, die erst nach deren Ende (hier bis 16.04.2017) rechtlich verfügbar wird, fehlt in der Regel die Verwertbarkeit im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII, wenn der Zeitraum bis zur Verfügbarkeit nicht als angemessen anzusehen ist. Die Klägerin, geboren 1992, lebte seit Kindesalter in einer Pflegefamilie und erhielt bis 30.04.2012 Hilfe für junge Volljährige in Form von Heimerziehung (§§ 41, 34 SGB VIII) in drei Bewilligungszeiträumen. Sie hatte 2006 als Alleinerbin mehrere Hausgrundstücke erhalten; das Testament ordnete eine Testamentsvollstreckung bis zum 21. Lebensjahr an, verlängerbar bis zum 25. Lebensjahr bei Bedarf. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 05.11.2012 einen Kostenbeitrag von 97.947,65 € fest, fällig spätestens mit Ende der Testamentsvollstreckung. Die Vorinstanzen stritten über die Frage, ob die unter Testamentsvollstreckung stehende Erbschaft als verwertbares Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII heranzuziehen ist. Das Oberverwaltungsgericht hob den Bescheid auf; das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Revision der Beklagten. • Rechtsgrundlage ist § 92 Abs. 1a i.V.m. § 91 und § 90 SGB XII sowie § 94 SGB VIII; streitig ist die Verwertbarkeit des ererbten Immobilienvermögens. • Verwertbarkeit ist wirtschaftlich zu bestimmen: der Vermögensinhaber muss rechtlich und tatsächlich über das Vermögen verfügen dürfen und können; Verwertung kann durch Verbrauch, Verkauf oder Belastung erfolgen. • Zu berücksichtigen ist eine zeitliche Dimension: Vermögen ist nur verwertbar, wenn es in angemessener, also absehbarer Zeit verwertet werden darf und kann. Ist der Eintritt der Verwertbarkeit ungewiss, muss die Behörde eine Prognose anstellen. • Im Jugendhilferecht ist für jeden Bewilligungszeitraum gesondert zu prüfen, ob Verwertbarkeit innerhalb des jeweiligen Bewilligungszeitraums oder in einem angemessenen Verhältnis dazu gegeben ist; der Gesamtbezugszeitraum ist nicht maßgeblich. • Eine Erbschaft unter Testamentsvollstreckung ist rechtlich unverwertbar, solange die Verfügungsmacht nach § 2211 Abs. 1 BGB nicht besteht; nur ausnahmsweise kann spätere Verfügbarkeit verwertbar sein, wenn der Zeitpunkt konkret feststeht und in angemessenem Verhältnis zum Bewilligungszeitraum liegt. • Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen stand die Klägerin die Verfügungsmacht erst mit Ende der Testamentsvollstreckung am 16.04.2017 zu; dieser Zeitpunkt lag außerhalb eines akzeptablen zeitlichen Rahmens zu den einzelnen Bewilligungszeiträumen (z.B. Verhältnis 1:13, 1:10, 1:7) und war damit nicht als angemessen anzusehen. • Daher durfte die Behörde die Erbschaft nicht als verwertbares Vermögen heranziehen; der Kostenbeitragsbescheid ist rechtswidrig und aufzuheben. Die Revision der Beklagten ist zurückgewiesen; das Urteil des Oberverwaltungsgerichts bleibt bestehen. Die unter Testamentsvollstreckung stehende Erbschaft der Klägerin stellt kein verwertbares Vermögen im Sinne des § 92 Abs. 1a SGB VIII i.V.m. § 90 SGB XII dar, weil die rechtliche Verfügungsmacht erst nach Beendigung der Testamentsvollstreckung (16.04.2017) eintritt und dieser Zeitpunkt nicht in einem angemessenen zeitverhältnis zu den jeweiligen Bewilligungszeiträumen der gewährten Heimerziehung steht. Folglich durfte die Beklagte keinen Kostenbeitrag aus diesem Vermögen festsetzen; der Kostenbeitragsbescheid vom 05.11.2012 ist rechtswidrig und aufzuheben. Die Gerichtskostenregelung und Kostenentscheidung erfolgen nach Maßgabe des VwGO.